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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) besteht nicht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren abzuweisen wäre.
4Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die Stattgabe der Klage mit dem Argument, ein Anspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auf Unterlassen der Einleitung von Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, in den Wegeseitengraben als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, hinsichtlich der den Beklagten ein Anschlussrecht zustehe, könne nicht bestehen, da sich das Verhalten der Beklagten alleine nach öffentlichem Recht beurteile. Unabhängig davon, ob der im Eigentum der Klägerin stehende Wegeseitengraben öffentliche Sache als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, was die Klägerin in Abrede stellt, oder als Teil der Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Landesstraßengesetzes) ist, steht ihr ein zivilrechtlicher Abwehranspruch zu. Die öffentliche Sache unterliegt einem dualistischen zivilrechtlich/öffentlich-rechtlichem Regime.
5Vgl. Papier, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 40 Rn. 18 ff.
6Das bedeutet, dass dem Eigentümer der öffentlichen Sache die aus dem Eigentum fließenden Rechte zustehen, soweit sie nicht durch die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft im Rahmen der Widmung beschränkt sind. Daraus ergibt sich, dass dem Eigentümer der öffentlichen Sache insbesondere auch der Abwehranspruch des § 1004 Abs. 1 BGB zusteht.
7Vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1973 - V ZR 176/71 - , BGHZ 60, 365 ff.; RG, Urteil vom 10. Juni 1929 - VI 510/28 -, RGZ 125, 108 (111), Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 77 Rn. 71; Roth, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 905 Rn. 4, 26 und Gursky, ebenda, § 1004 Rn. 83.
8Allerdings können öffentlich-rechtliche Berechtigungen wie etwa hier das von den Beklagten geltend gemachte Anschlussrecht nach § 1004 Abs. 2 BGB den Anspruch ausschließen.
9Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rn. 40.
10Indes besteht ein solches Recht der Beklagten zum Anschluss an den Wegeseitengraben jedenfalls zur Zeit nicht. Nach § 14 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde M. vom 14. Dezember 1995 (EWS) bedarf die Herstellung des Anschlusses der vorherigen gemeindlichen Zustimmung, die rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen ist. Eine solche Zustimmung ist nicht erteilt.
11Sie liegt nicht in der Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Klägerin vom 20. November 1996, weil jene sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, alleine auf den Anschluss an den Schmutzwasserkanal in der Straße bezieht. Dieser Zustimmung liegen Entwässerungspläne zu Grunde, deren entwässerungsrechtlicher Prüfvermerk vom 25. Juli 1996 ausdrücklich durch Grüneinzeichnung die beantragte Einleitung von Niederschlagswasser in den Wegeseitengraben ausschließt und statt dessen eine Grundstücksversickerung vorsieht. Die Einwände der Beklagten gegen die Berechtigung der Mitarbeiter der Klägerin, solche Grüneinzeichnungen vorzunehmen, gehen fehl. Sie wurden nicht in der Eigenschaft als Bauordnungsbehörde getätigt, für deren Aufgaben die Klägerin nicht zuständig ist, sondern in der Eigenschaft als Träger der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, die die Klägerin ist.
12Ebenso liegt in der Baugenehmigung des Landrates des Kreises vom 23. August 1996 keine Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 1 EWS. Dies gilt schon deshalb, weil der Landrat nicht Gemeinde i.S.d. § 14 Abs. 1 EWS ist. Im Übrigen gibt die erteilte Genehmigung auch inhaltlich nichts für eine solche Zustimmung her.
13Schließlich ist eine Zustimmung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vor dem Verwaltungsgericht erklärt worden. Vielmehr hat die Klägerin dort nur eine Zustimmung für einen andersartigen Anschluss (nämlich bei Rückhaltung und Versickerung auf dem Grundstück) wie schon im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 in Aussicht gestellt.
14Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die Entwässerungssatzung sei wasserbehördlich nicht genehmigt, geht auch dieser Einwand fehl. Abgesehen davon, dass sich bei Nichtigkeit der Entwässerungssatzung erst recht kein Anspruch auf zustimmungsfreien Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage ergäbe, bedarf die Entwässerungssatzung keiner Genehmigung durch die Wasserbehörden.
15Ob die Beklagten überhaupt ein Anschlussrecht haben oder sogar ein Anschlussrecht in der vorliegenden Form, ist für den in Rede stehenden Unterlassungsanspruch ohne Belang, da sie jedenfalls kein Recht auf Anschluss ohne vorherige Zustimmung der Klägerin haben. Dies mag bei offensichtlichem Bestehen eines Anschlussrechts in der vorliegenden Form unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens anders zu beurteilen sein. Es kann jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, keine Rede davon sein, dass ein Recht auf einen Anschluss in der vorhandenen Form offensichtlich besteht.
16Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, Beweis über die Behauptung der Beklagten zu erheben, dass sie keine andere Entsorgungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser hätten. Einer Aufklärung in dieser Hinsicht nach § 86 Abs. 1 VwGO hätte es nur dann bedurft, wenn diese Frage für den geltend gemachten Anspruch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, da auch bei Fehlen einer anderweitigen Entsorgungsmöglichkeit die Beklagten kein Recht auf einen zustimmungsfreien Anschluss an den Wegeseitengraben hätten.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.