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Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 54/10

Datum:
28.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 54/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0628.I7U54.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 99/08
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) wird das am 30. April 2010 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem durch Vergleich vom 07. Juni 2011 aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 2) an die Klägerin

662.380,35 € (in Worten: sechshundertzweiundsechzigtausend-dreihundertachtzig 35/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus jeweils 33.318,13 € seit dem 05. November 2007, dem 05. Dezember 2007 und dem 05. Januar 2008, aus weiteren 38.495,05 € seit dem 05. Februar 2008 sowie aus jeweils weiteren 35.043,77 € seit dem 05. März 2008, dem 05. April 2008, dem 05. Mai 2008, dem 05. Juni 2008, dem 05. Juli 2008, dem 05. August 2008, dem 05. September 2008, dem 05. Oktober 2008, dem 05. November 2008, dem 05. Dezember 2008, dem 05. Januar 2009, dem 05. Februar 2009, dem 05. März 2009 und dem 05. April 2009

sowie weitere 94.406,46 € (in Worten: vierundneunzig-tausendvierhundertsechs 46/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 09. März 2010

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 3) abgewiesen.

Die Widerklage bleibt durch Teilversäumnisurteil abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und zu 3) die Gerichtskosten als Gesamtschuldner mit dem durch Vergleich vom 07. Juni 2011 aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und zu 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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