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Landgericht Köln, 14 O 350/21

Datum:
18.08.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 350/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0818.14O350.21.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachstehend abgebildeten Fotografien

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

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2.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, in dem die unter 1. dargestellten Fotografien auf den unter 1. dargestellten Internetseiten öffentlich zugänglich gemacht worden.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorstehend unter Ziff. 1. Bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1003,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 zu zahlen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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