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Vergabekammer Westfalen, VK - 10/26

Datum:
25.02.2026
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
1.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK - 10/26
 
Parallelentscheidung(en):
teilweise (VK - 8/26)
Schlagworte:
Antragsbefugnis, Preisprüfung, Unterkostenangebot, Auskömmlichkeit
Normen:
§ 8 VgV; § 60 VgV
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren mindestens in den Stand nach Angebotslegung und vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.
  2. Die Verfahrensgebühr wird auf x.xxx Euro festgesetzt.
  3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
  4. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

 

 
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