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Vergabekammer Westfalen, VK 2 - 75/25

Datum:
30.01.2026
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
2.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 2 - 75/25
 
Schlagworte:
Konzeptbewertung, Präsentationstermin, Wertungsgremium, Nachdokumentation, Unterkriterien, Auslegung von Vergabeunterlagen
Normen:
§ 97 GWB; § 8 VgV
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

1.Es unterfällt dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers, wie er seine Bewertung organisiert und strukturiert. 

2. Die die Zusammensetzung des Wertungsgremiums darf sich im Laufe der Bewertungsveranstaltung nicht ändern.

3. Die nachträglich Korrektur der Bewertung  ist grundsätzlich möglich, sogar während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens. Diese Korrektur muss aber von dem Gremium durchgeführt werden, dass auch schon die fehlerhafte Bewertung erstellt hat.

4. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass nicht nur der Inhalt der Präsentation („Was“), sondern auch die Art der Präsentation („Wie“) gewertet werden können. Dies dürfte dann zulässig sein, sofern die Qualität des präsentierenden Personals maßgeblich für die spätere Auftragsdurchführung ist.

5. Die Nachdokumentation von Präsentationsbewertungen wird mit zunehmendem Abstand zum Präsentationstermin immer ansprüchsvoller. 

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren mindestens in den Stand nach Angebotslegung und vor Angebotswertung zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.
  2. Die Verfahrensgebühr wird auf xx.xxxx Euro festgesetzt.
  3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
  4. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
 
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