Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Vergabekammer Westfalen, VK 1 - 56/25

Datum:
21.11.2025
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
1.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 1 - 56/25
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII Verg 53/25
Schlagworte:
Dringlichkeitsvergabe, Rechtsverletzung, Dokumentationspflicht
Normen:
§ 134 GWB; § 135 GWB; § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

Die Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eröffnet ist, prognostiziert der öffentliche Auftraggeber anhand gesicherter Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Allerdings ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen ist.

Dabei vollzieht sich die Nachprüfung anhand der dokumentierten Gründe und Erwägungen .

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Es wird festgestellt, dass der Vertrag zwishcen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Gestellung eines Sanierungsvorstandes zum Vergabeverfahren "xxx 2025/2026" von Anfang an unwirksam ist.
  2. Die Verfahrensgebühr wird auf auf x.xxx Euro festgesetzt.
  3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
  4. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrensgebühr und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank