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Vergabekammer Westfalen, VK 3 - 42/24

Datum:
26.12.2024
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
3.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 3 - 42/24
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII Verg 1/25
Schlagworte:
Rügepräklusion, Rechtsmissbräuchlicher Nachprüfungsantrag, Dringlichkeitsvergabe, Dokumentationspflicht, verkürztes Verfahren
Normen:
§ 8 VgV; § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV; § 160 GWB
Sachgebiet:
Vergaberecht
Leitsätze:

1. In einem fehlenden Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit, dass der Antragsgegner den maßgeblichen Beschaffungsbedarf europaweit ausschreiben muss, liegt ebenso wenig ein missbräuchliches Verhalten wie in dem Umstand, dass sie zunächst an dem Verhandlungsverfahren teilgenommen und fristgerecht ein Angebot abgegeben und erst bei Nichtberücksichtigung einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.

2. Der Anwendungsbereich des § 14 Absatz 4 Nummer 3 VgV ist auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen.

3. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgesehenen Mindestfristen, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, nicht eingehalten werden können. Die Entscheidung hierüber prognostiziert der öffentliche Auftraggeber auf Grund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.

4. Es ist unzureichend, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich apodiktisch feststellt, dass die gesetzlichen Mindestfristen nicht eingehalten werden können bzw. nicht nachvollziehbar darlegt, wie er den Zeitraum der zu erwartenden Dauer des Ausschreibungsvorgangs berechnet hat.

5. Der Verweis auf eine bestehende Erlasslage vermag die Pflicht zur Dokumentation nicht entfallen zu lassen.

6. Es ist anerkannt, dass auch im laufenden Nachprüfungsverfahren Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden dürfen. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile ist allerdings unzulässig.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

 1. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Der zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 14.11.2024 geschlossene Vertrag wird für unwirksam erklärt.

2. Die Verfahrensgebühr wird auf x.xxx Euro festgesetzt.

3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

4. Der Antragsgegner trägt die Verfahrensgebühr und die Kosten der Aufwendung zur notwendigen Rechtsverfolgung der Antragstellerin.

 
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