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Vergabekammer Westfalen, VK 2 - 23/24

Datum:
12.09.2024
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
2.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 2 - 23/24
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII Verg 33/24
Schlagworte:
Referenzen, Zurechnung von Referenzen, Eignungsleihe, verbundene Unternehmen, Begriff des Wirtschaftteilnehmers
Normen:
§ 47 Abs. 1 S. 3 SektVO; § 122 GWB; § 160 GWB
Sachgebiet:
Vergaberecht
Leitsätze:

1. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann.

2. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.

3. Referenzen eines anderen Unternehmers können einem Bieter dann zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmer von dem Bieter etwa im Wege einer Verschmelzung oder einer Fusion übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind. (hier verneint).

4. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen dann vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Artikel 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ein bloßer Verdacht genügt hierfür gerade nicht.

5. Zwar bedeutet dies nicht, dass der öffentliche Auftraggeber voll überzeugt im Sinne des § 286 ZPO sein muss. Vielmehr ist der Maßstab heranzuziehen, wie er auch im Falle von Verdachtskündigungen Anwendung findet. Auch dort muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt werden und eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein alternatives, eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigendes Geschehen zu erklären sein, so dass bloße, auf mehr oder weniger haltbare Umstände gestützte Verdächtigungen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichen.

6. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei verbundenen Unternehmen wegen möglicher Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten wiederlegbar vermutet werden, so dass von den üblichen Verteilungsregeln der Darlegungs- und Feststellungslast abgewichen werden kann.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Angebotswertung für Los 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu wiederholen. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Verfahrensgebühr wird auf 35.000 Euro festgesetzt.

3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensbeteiligten wird für notwendig erklärt.

4. Die Verfahrensgebühr ist der Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) gesamtschuldnerisch zu 1/3 aufzuerlegen, wobei sich die Gesamtschuld zu gleichen Teilen begrenzt.

Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung tragen zu gleichen Teilen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) zu 1/3. Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt zu 2/3 die Antragstellerin. Die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt die Antragstellerin.

 
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