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Vergabekammer Westfalen, VK 1 - 22/23

Datum:
07.08.2023
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
1.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 1 - 22/23
 
Schlagworte:
Angebotsschreiben, Formblatt 213 EU, Ausschluss, Textform
Normen:
VOB/A EU § 16 Nr. 2; VOB/A EU § 13 Abs. 1; VOB/A EU § 16 a Abs. 5
Sachgebiet:
Vergaberecht
Leitsätze:

Hat der Auftraggeber das Angebotsschreiben - Formblatt 213 EU nicht wirksam gefordert, kann er auf die Nichtvorlage keinen Ausschluss stützen.

Ob der Auftraggeber das vorgenannte Formblatt wirksam gefordert hat, ist durch Auslegung der Vergabeunterlagen orientiert am objektiven Empfängerhorizont eines sachkundigen und gewissenhaften Bieters, der mit den Vergabeunterlagen vertraut ist, zu beurteilen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Der Antragsgegnerin wird bei fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Zustand vor Wertung zurückzuversetzen und die Angebotswertung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu wiederholen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 2.500,00 € festgesetzt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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