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Vergabekammer Westfalen, VK 1 - 19/23

Datum:
03.07.2023
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
1.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 1 - 19/23
 
Schlagworte:
Antragsbefugnis, Zuschlagschance, Entscheidungsspielraum bei Preisprüfung, Aufgreifschwellen
Normen:
§ 160 Abs. 2 GWB; § 60 VgV
Sachgebiet:
Vergaberecht
Leitsätze:

Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2010, Verg 10/10, Beschluss vom 3.8.2011, Verg 6/11, Beschluss vom 21.10.2015, Verg 28/14 m.w.N hat wiederholt geurteilt, dass für die Antragsbefugnis allein das Vorhandensein eines Vergaberechtsverstoßes nicht ausreicht, sondern darüber hinaus muss der Bieter durch diesen Vergaberechtsverstoß auch tatsächlich in seinen Rechten gemäß § 168 Abs. 1 GWB verletzt sein.

In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, Beschluss vom 31.01.2017 -XZB 10/16), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von 20 % zum nächstteureren Angebot eine solche Aufgreifschwelle annimmt (vgl. Beschluss vom 16.08.2019 - VII; Verg 56/18, NZBau 2020, 249; Beschluss vom 02.05.2018 - Vll-Verg 3/18; Beschluss vom 25.04.2012-Vll-Verg 61/11).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von x.xxx €.

 
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