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Vergabekammer Westfalen, VK 3 - 42/22

Datum:
09.11.2022
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
3.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 3 - 42/22
 
Schlagworte:
Berechnung der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB, Auslegung einer Leistungsbeschreibung, maßgeblicher Empfängerhorizont, Änderung von Vergabeunterlagen, vergaberechtswidrige Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verspätete Bindefristverlängerungserklärung, notwendige Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber
Normen:
§§ 133, 157 BGB; § 182 Absatz 4 Satz 4 GWB, § 121 GWB; § 57 Absatz 1 Nummer 1 VgV, § 57 Absatz 1 Nummer 4 VgV
Sachgebiet:
Vergaberecht
Leitsätze:

1. Für eine Änderung der Vergabeunterlagen ist es nicht erforderlich, dass der Wortlaut der Ausschreibung - etwa durch Ergänzungen oder Streichungen - abgeändert wird.

2. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt regelmäßig dann vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, im Ergebnis ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung, anbietet.

3. Maßgeblicher Bedeutung kommt bei der Frage, ob Vergabeunterlagen geändert wurden, der Leistungsbeschreibung zu.

4. Zwar muss die Leistungsbeschreibung eindeutig sein. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Leistungsbeschreibung zwingend nur eine Auslegungsmöglichkeit enthält. Die Sprache selbst ist selten völlig eindeutig und das Verständnis stets auch vom Empfängerhorizont mitbestimmt. Auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten.

5. Ob mehrere Deutungsmöglichkeiten bestehen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Leistungsbeschreibung ist Teil des anzubahnenden Vertragswerks für den Auftrag. Auf sie finden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB Anwendung

6. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen dann, wenn auch nach Auslegungsbemühungen durch fachkundigen Unternehmen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.

7. Über die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden.

8. Maßgeblich ist, ob der Beteiligte unter den konkreten Umständen des Falles auch selbst befähigt wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine (angebliche) Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Nachprüfungsinstanz vorzutragen.

9. Die Einzelfallentscheidung ist auf der Grundlage objektiv anzuerkennender Erfordernisse im Rahmen einer ex-ante Prognose zu treffen. Dabei kann ergänzend auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung einfließen.

 
Tenor:

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 2.725 Euro festgesetzt.

3. Die Antragstellerin trägt die Verfahrensgebühr.

4. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin wird nicht für notwendig erklärt.

 
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