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Vergabekammer Westfalen, VK 2 - 1/21

Datum:
16.03.2021
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
2.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 2 - 1/21
 
Schlagworte:
Mischkalkulation, Ausschluss von Angeboten, Aufklärung
Normen:
§ 16 EU Nr. 3 VOB/A; §13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A; § 15 EU Abs. 2 VOB/A
Leitsätze:

Wenn die Leistungsbeschreibung aus vergaberechtlicher Sicht nicht hinreichend deutlich ist, sind im Rahmen der Aufklärung keine zu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Antworten zu stellen. Andernfalls verlagern sich Unklarheiten im Leistungsverzeichnis, die zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018, Verg 52/17), durch die Hintertür wieder auf den Bieter.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wertung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu wiederholen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf […] € festgesetzt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für deren zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

 
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