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Sozialgericht Münster, S 3 U 22/24

Datum:
07.01.2026
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
3
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 3 U 22/24
ECLI:
ECLI:DE:SGMS:2026:0107.S3U22.24.00
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Geltendmachung der Sachverständigen-Entschädigung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Begutachtung des Klägers im Verfahren S 3 U 22/24, Sozialgericht Münster nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 JVEG gewährt.

Im Hinblick auf die am 06.10.2025 schriftlich bei Gericht vorgelegte Rechnung des Antragstellers wird zugleich die volle Ablehnung der Kostentragung durch die Kostenbeamtin, d.h.- „Festsetzung auf 0.—Euro“ aufgehoben bzw. geändert sowie nunmehr – aufgrund der Wiedereinsetzung ohne Beschwerdemöglichkeit – die Kostenbeamtin zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 1.554 Euro an den Antragsteller – nochmals : aus den gemäß § 109 SGG ja bereits zur Verfügung stehenden Kostenvorschuss-Mitteln iHv insgesamt 2.500 Euro - angewiesen.

 
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