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Die Beklagte trägt keinerlei außergerichtliche Kosten des Klägers.
Gründe:
2I.
3Der Entscheidung liegt als Verfahren zugrunde die mittlerweile erledigte Untätigkeitsklage S 1 P 314/26, mit der der Kläger geltend machte, die Beklagte habe ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der 3-Monats-Frist gemäß § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über seinen Widerspruch vom 07.04.2026 gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2026 entschieden.
4Der Kläger bezieht seit dem 17.07.2025 Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 1. Am 14.01.2026 wurde für den Kläger während der stationären Krankenhausbehandlung im Rahmen eines Eilverfahrens ein Höherstufungsantrag gestellt. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen bezüglich des Vorverfahrens bei der Beklagten, vgl. §§ 78 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) , wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Zusammenschau der Ausführungen im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 07.04.2026 bzw. 30.07.2026 , letzterer Bezug nehmend auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2026, vollinhaltlich verwiesen.
5Am 15.07.2026 hat der Kläger Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Die Beklagte teilte am 23.07.2026 mit: „Am 08.06.2026 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite darüber informiert, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, und der Vorgang nun zur Entscheidung an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet würde. Der Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der Beklagten in seiner Sitzung am 22.07.2026 als unbegründet zurückgewiesen und der Widerspruchsbescheid übersandt.“
6Mit Schriftsatz vom 30.07.2026 erklärte der Klägerbevollmächtigte seinerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Beide Beteiligte beantragen ausdrücklich gerichtliche Kostengrundentscheidung. (Klägerbevollmächtigte am 30.07.2026, Beklagte am 03.08.2036).
7II.
8Über die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten ist gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG durch Beschluss zu entscheiden, da das Verfahren mittlerweile durch Erledigungserklärung im Sinne des § 88 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 3 SGG nach Erteilung des Widerspruchsbescheides, beides im Juli 2026 geschehen, beendet wurde.
9Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 193 Abs. 1 SGG ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13 mwN). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung maßgeblich. Das Gericht hat bei der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Daher ist das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium, sondern in die Entscheidung können auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage eingehen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 12b mwN).
10Handelt es sich bei dem erledigten Streitverfahren um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG, so fallen die Kosten dann der Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13c).
11Zu prüfen ist, ob der Kläger berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrages zu verhindern (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 12b). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG muss die Beklagte die Kosten bei Klageerhebung nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist dann jedoch nicht erstatten, wenn sie einen zureichenden Grund für Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war (vgl. LSG SachsAnh., Beschluss vom 04.04.2011 - L 8 B 13/07 AY, BeckRS 2011, 72562).
12Dies gilt insbesondere dann, wenn innerhalb angemessener Frist kein Bescheid ergangen ist und für den Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht erkennbar ist, welche Gründe für die Verzögerung bestehen und ob in absehbarer Zeit eine Entscheidung getroffen wird.
13In diesem Fall soll dem Bürger das Kostenrisiko für die Erhebung einer Untätigkeitsklage abgenommen werden, da es für ihn in der Regel nur schwer erkennbar ist, ob und welche Gründe den Sozialversicherungsträger von einer zeitig früheren Entscheidung abgehalten haben (vgl. SG Duisburg Beschluss vom 13.02.2009 - S 10 R 193/07, juris).
14Andererseits besteht in der Regel keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten, wenn sie mit einem zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzlichen 3-Monats-Frist entschieden hat und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder dem Kläger dieser Grund bekannt war (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 13 c; vgl. SG Duisburg Beschluss vom 13.02.2009 - S 10 R 193/07, juris). In diesem Zusammenhang kann auch der Kooperation der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen (vgl. Hessisches LSG Beschluss vom 03.05.2006 - L 9 B16/06 SO, juris). Darüber hinaus misst die Rechtsprechung aber insbesondere auch dem Umstand Bedeutung zu, ob die Ermittlungen zeitnah auf den Eingang des Widerspruchs aufgenommen worden sind (vgl. z. B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW - Beschl. v. 22.06.2007 - L 20 B 19/07 AY, juris).
15Unter Heranziehung all dieser Grundsätze ist zu voller gerichtlicher Überzeugung ( § 128 SGG). keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten in diesem Einzelfall hier gegeben.
16Für diese Untätigkeitsklage hat die Beklagte nichts an den Kläger zu zahlen. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2026 . Sie führt dort nachvollziehbar und in sich schlüssig aus: „Untätigkeit liegt im vorliegenden Fall aus Sicht der Beklagten nicht vor. Noch vor Ablauf der Frist nach § 88 Abs. 2 SGG wurde der MD WL mit der neuen Begutachtung beauftragt. Der Beklagten war es schlichtweg unmöglich, ohne die Expertise des MD WL sachgerecht und rechtssicher über den Widerspruch zu entscheiden. Ferner ist die Abgabe an den MD WL und das notwendige Zuwarten auf das Ergebnis als ein hinreichender Grund für den noch nicht erfolgten Widerspruchsbescheid an die Klägerin anzusehen und nicht mit einer Untätigkeit der Beklagten gleichzusetzen. Die Beklagte hat zeitnah den MD beauftragt und den Klagebevollmächtigten über jeden Schritt frühzeitig informiert.“
17All das trifft zu. Auch wurde der Widerspruchsbescheid - bei insoweit aus gutem Grund erfolgter Prolongation der Drei-Monats- Frist des § 88 Abs. 2 SGG - am 22.07.2026 beschieden , kaum mehr als drei Monate nach dem Widerspruchsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 07.04.2026.
18Auch das stützt weitere Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für eine nicht fristgerechte Entscheidung eine Zwischennachricht an den Betroffenen als erforderlich verlangt wird, aus der erkennbar wird, aus welchen Gründen der Bescheid noch nicht erteilt werden kann (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.1993 - L 10 S 17/92 =rv 1994, 176-177, dem folgend auch LSG NRW Beschluss vom 16.02.2007 - L 2 B 24/05 KN KR -, juris Rn. 9; vgl auch bereits OVG Lüneburg in : MDR 1968, 525 sowie Hessischer VGH in : DÖV 1973, 684).
19Eben das hat hier die Beklagte in Gesamtschau mit ihrem innerprozessualen Verhalten gewahrt.
20Auch waren dem Kläger die besonderen Umstände im Verwaltungsablauf seit Rechtsbehelfseinlegung im April 2026. Er hätte durchaus zumutbar als jedenfalls primär Betroffener, als der Pflegeberechtigte, zum Sachstand bei der Beklagten nachfragen können. Hier ist nach der Aktenlage der Kläger dem nicht nachgekommen.
21In Gesamtschau kann der Kläger mithin bei Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls von der Beklagten hier abschließend keine außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage S 1 P 314/26 verlangen.