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Sozialgericht Münster, S 14 BA 13/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
14
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 14 BA 13/25
ECLI:
ECLI:DE:SGMS:2025:1120.S14BA13.25.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchs­bescheides vom 06.03.2025 wird antragsgemäß aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit 28.08.2023 nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ebenso wird der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbe­scheides vom 12.03.2025 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit 21.11.2023 nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für die Statusfeststellungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

 
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Die Kammer hat zunächst die Verwaltungsakten der Beklagten betr. die Klägerin beigezo­gen. Das Gericht hat zudem durch Beschluss vom 21.05.2025 Prof. Dr. V. und Prof. Dr. L. nach Maßgabe des § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu diesem Rechtsstreit notwendig beigeladen. Beide haben nach gerichtlichem Fragebogenvordruck Eigenangaben zu ihren Tätigkeiten im Übrigen gemacht. Konkret ist die Beigeladene zu 1.) im Fachbereich Rechtswissenschaft der S. Universität C. auf dem Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht (Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht) und Recht der Familienunternehmen tätig, der Beigeladene zu 2.) als Professor auf dem Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verfassungstheorie und Interdisziplinäre Rechtsforschung. Die Beigeladene zu 1.) wurde schließlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 vom Gericht ergänzend gehört. Sie hat dann selbst (im Hinblick auf die möglichen Kostenfolgen) von einem eigenen Antrag in diesem Klageverfahren abgesehen.

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„Das Richterrecht konterkariert das Gesetz…Bei Ehrenämtern mit (hoher) Aufwandsentschädigung liegen die Dinge im Grenzbereich. Man wird nicht allein wegen einer ideellen Motivation eine Einstufung als abhängig Beschäftigte ablehnen können – auch klassische Arbeitsverhältnisse können hiervon getragen sein. Wenn für ein Ehrenamt eine hohe Aufwandsentschädigung gezahlt wird, dürften regelmäßig sowohl ideelle als auch materielle Motive eine Rolle spielen. Diese lassen sich nicht klar voneinander abgrenzen; sie liegen selten in Reinform vor und sind als innere Tatsachen kaum justitiabel. Sie fehlen daher im Kriterienkatalog des § 7 Abs. 1 SGB IV. Es bleibt nur die Subsumtion unter die genannten Kernkriterien:
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