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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage über die Bearbeitung eines vom Kläger eingelegten Widerspruchs.
3Unter dem 15.01.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf das Schreiben der Beklagten vom 15.01.2021 Bezug genommen.
4Der Kläger übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 08.12.2021 seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2021.
5Mit Schreiben vom 04.01.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine E-Mail vom 08.12.2021 noch nicht ausreiche, damit sie ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 15.01.2021 durchführen könne. Der Widerspruch müsse schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Dazu gehöre auch die Unterschrift. Damit die vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung geforderten förmlichen Voraussetzungen für einen wirksam eingelegten Widerspruch erfüllt sind, müsse der Kläger den beigefügten Ausdruck seiner E-Mail unterschreiben und ihn anschließen wieder an die Beklagte zurücksenden. Insoweit würde er gebeten werden, den unterschriebenen Widerspruch bis zum 04.02.2022 zurückzusenden.
6Der Kläger hat am 12.01.2022 Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung angeführt, dass die Bearbeitung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.01.2021 verweigert werde.
7Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass Untätigkeit im Sinne des SGG nicht vorläge, da die entsprechenden Fristen bislang nicht abgelaufen seien. Mit Schreiben vom 09.12.2021 (Mail) habe der Kläger Widerspruch gegen die Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt vom 15.01.2021 erhoben. Mit Schreiben vom 04.01.2022 sei der Kläger darüber unterrichtet worden, dass Widersprüche ausschließlich per Mail ohne qualifizierte Signatur nicht dem Schriftformerfordernis entsprächen. Bislang sei keine Übersendung des Widerspruchs mit eigenhändiger Unterschrift erfolgt. Darüber hinaus handelte es sich bei der erteilten Mitteilung nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Widerspruch wäre somit als unzulässig zurückzuweisen.
11Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 04.03.2022, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 05.03.2022 und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 14.03.2022 zugestellt, dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
15Die Klage ist unzulässig.
16Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist in dem Fall, in dem ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
17Bei einer Klage nach § 88 Abs. 2 SGG – wie bei der Vorliegenden – muss der Kläger Widerspruch eingelegt haben. Widerspruch ist das Begehren auf Überprüfung einer ergangenen Verwaltungsentscheidung, verbunden mit der Behauptung, durch diese Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein.
18Zwar kommt es darauf, ob der Widerspruch zulässig ist, grundsätzlich nicht an, denn der Kläger hat auch in diesen Fällen grundsätzlich Anspruch auf einen Bescheid. Anders ist aber zu entscheiden, wenn überhaupt kein Verwaltungsakt vorliegt, sondern nur schlichtes Verwaltungshandeln. Dann handelt es sich nicht um einen Widerspruch im Sinne der §§ 78 ff. SGG. Auch in anderen Fällen, in denen der Widerspruch nicht statthaft ist, muss die Behörde keinen Bescheid erlassen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 88 Rn. 3, beck-online m.w.N.).
19Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat mit seiner Mail vom 08.12.2021 Widerspruch gegen die Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt vom 15.01.2021 erhoben. Bei dieser Mitteilung vom 15.01.2021 handelt es sich jedoch nicht um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Gegenstand eines Widerspruchs im Sinne des § 83 SGG kann nur ein ergangener Verwaltungsakt sein, durch den der Widerspruchsführer beschwert ist. Dies ist bei der Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt vom 15.01.2021 jedoch nicht der Fall.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.