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Der Bescheid vom 09.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für September 2019 Alg II in Höhe von 895,88 € zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
2Streitig ist die Ablehnung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für September 2019.
3Der am 00.00.1984 geborene Kläger war im Sommersemester 2019 an der Uni N. als Doktorand im Studienfach Katholische Theologie eingeschrieben.
4Für seine Wohnung wendete der Kläger insgesamt 462,13 € auf (Kaltmiete 372,13 € sowie Heiz- und Betriebskosten von 90,00 €.
5Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.08.2019 vorläufig Alg II in Höhe von monatlich 895,88 € (424,00 € Regelbedarf, 9, 75 € Mehrbedarf für Warmwasserbereitung, 462,13 € Kosten für Unterkunft und Heizung).
6Ab Oktober 2019 hielt sich der Kläger aufgrund eines Forschungsstipendiums in den USA auf. Der DAAD gewährte ihm ein Stipendium für Doktoranden für die Zeit vom 01.10.2019 bis 30.04.2020. Eine Gutschrift von 2.927,00 €, die die erste Stipendienrate von 1.675,00 €, einen Reisekostenzuschuss von 1.150,00 € sowie einen Forschungskostenzuschuss von 102,00 € umfasste, erfolgte am 26.09.2019.
7Mit Bescheid vom 09.12.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg II für September 2019 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab, da das Stipendium in Höhe von 1.675,00 € als Einkommen zu berücksichtigen sei.
8Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte den Reisekostenzuschuss und den Forschungskostenzuschuss als zweckgebunden anerkannt habe. Auch das Stipendium sei zweckgebunden für den Lebensunterhalt im Ausland. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Bedingungen des DAAD. Danach seien die monatlichen Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ausland bestimmt. Das Stipendium diene damit nicht dem gleichen Zweck wie das Alg II. Im Übrigen sei das Stipendium nach § 11a Abs. 5 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die Berücksichtigung grob unbillig wäre.
9Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2020 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass das Stipendium als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es sei keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II, da hierunter nur Leistungen fielen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht würden. Der DAAD sei ein eingetragener Verein, so dass das Stipendium auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhe. Auch die Voraussetzungen des § 11a Abs. 5 SGB II lägen nicht vor. Unter diese Regelung fielen nur Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden. Zahlungen des Stipendiums erfolgten jedoch aufgrund beiderseitigen Stipendienzusagen, so dass eine vertragliche Verpflichtung zugrunde liege. Auf die Frage, ob die Anrechnung grob unbillig wäre, komme es daher nicht an. Das Einkommen, das den Bedarf von 895,88 € übersteige, sei im Zuflussmonat anzurechnen.
10Der Kläger hat am 11.03.2020 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie seinen Widerspruch begründet. Ergänzend trägt er vor, dass die Zuflusstheorie einer wertenden Betrachtung unterzogen werden müsse. Das alleinige Abstellen auf den Zufluss berücksichtige die vom Stipendiengeber vorgesehenen Auszahlungsmodalitäten nicht hinreichend. Das Stipendium sei auch nicht mit Arbeitsentgelt zu vergleichen. Anders als Arbeitslohn, der nachträglich ausgezahlt werde, werde das Stipendium im Voraus gezahlt. Es stehe auch nicht als bereites Mittel zur Verfügung, da es zum Lebensunterhalt im Ausland bestimmt sei. Bei zweckwidriger Verwendung bestehe ein Rückzahlungsanspruch des DAAD. Der DAAD sei zwar ein privatrechtlicher Verein, aber Bestandteil der mittelbaren öffentlichen Verwaltung des Staates, der sich im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziere. Bei der Frage, ob das Stipendium privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 a Abs. 5 SGB II sei, müsse schließlich berücksichtigt werden, dass dieses Stipendium nach den allgemeinen Stipendienbedingungen nur gezahlt werde, wenn sich der Stipendiat an dem in der Stipendienzusage angegebenen Ort im Gastland aufhalte. Das Stipendium sei so kalkuliert, dass Ansparungen nicht möglich seien. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung des Stipendiums bestehe nicht.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid vom 09.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für September 2019 Alg II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zudem trägt die Beklagte vor, dass für eine Modifizierung der Zuflusstheorie keine Notwendigkeit bestehe. Das Stipendium diene der Bestreitung des Lebensunterhalts. Auch Arbeitslohn, der erst am Monatsende zufließe, sei auf den gesamten Monat anzurechnen. Der Kläger mache sich auch nicht ersatzpflichtig, wenn er das Stipendium vorzeitig verwende. Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Überschuss, der aufgrund sparsamer Lebensweise erwirtschaftet würde, nicht zurückgezahlt werden müsse. Zwischen Arbeitslohn und einem Stipendium bestehe in der rechtlichen Wertung kein Unterschied. Einkommen sei grundsätzlich das, was jemand in der Bedarfszeit erhalte. Eine Privilegierung des Stipendiums nach § 11 a Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da ein Austauschverhältnis zwischen dem Kläger und dem DAAD vorliege. Auch wenn der Bewerber um ein Stipendium keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung habe, dürfte sich die Sachlage anders darstellen, wenn die Stipendienzusage erfolgt sei.
16Der Kläger legt die Allgemeinen Bedingungen für Deutsche Stipendiatinnen und Stipendiaten des DAAD (Allgemeine Bedingungen DAAD) vor. Auf den genauen Inhalt wird Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
20Die Klage ist zulässig und begründet.
21Der Bescheid ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
22Der Kläger hat auch für September 2019 einen Anspruch auf Alg II. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II sind erfüllt. Der Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (Nr. 1), ist erwerbsfähig (Nr. 2) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Der Kläger ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Das Stipendium des DAAD ist kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II, denn es ist gem. § 11a Abs. 5 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
23Nach § 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. Ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
242. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
25Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt werden. Bei dem Forschungsstipendium handelt es sich um eine Zuwendung, die der DAAD erbracht hat, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben.
26Ein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Förderung durch den DAAD besteht nicht. Auch wenn der DAAD, der als Verein organisiert und ins Vereinsregister eingetragen ist, das Stipendium in Erfüllung seiner Satzungszwecke – der Pflege der akademischen Beziehungen mit dem Ausland, vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung des DAAD – gewährt, besteht kein individueller Anspruch des Klägers auf eine Förderung. Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht deshalb, weil der DAAD eine Stipendienzusage gegeben hat, die durch den Kläger angenommen wurde. Zwar geht der DAAD mit der Stipendienzusage Verpflichtungen gegenüber dem Kläger ein. Auch der Kläger geht gegenüber dem DAAD mit der Annahme des Stipendiums Verpflichtungen ein. Diese Gegenseitigkeit ergibt sich einerseits aus der Aufgabe des DAAD und dem Zweck des Stipendiums; zum anderen ergibt sie sich daraus, dass der DAAD zur Einhaltung seiner Zusage auf Gelder angewiesen ist, die von anderer Seite (….) zur Verfügung gestellt werden (vgl. Allgemeine Bedingungen der DAAD, Vorbemerkung). Die Stipendienzusage und die Annahme dienen letztendlich dazu, die ordnungsgemäße Verwendung des Stipendiums sicher zu stellen. Auf eine Förderung als Solche besteht aber kein Rechtsanspruch. Dies ergibt sich auch aus § 14 Allgemeine Bedingungen DAAD. Danach hat der Bewerber um ein Stipendium oder eine Leistung des DAAD darauf keinen Rechtsanspruch und erwirkt einen solchen Rechtsanspruch auch nicht durch einzelne oder wiederholte Zahlungen des DAAD.
27Die Berücksichtigung des Stipendiums wäre auch grob unbillig. Ob die Anrechnung als Einkommen grob unbillig ist, muss unter Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles entschieden werden. Hierbei muss auch beachtet werden, dass es sich bei § 11a Abs. 5 SGB II um eine Ausnahmevorschrift zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt. Von der Ausnahme sind daher nur Fälle erfasst, in denen der Einsatz der Einnahme zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint (vgl. Schmidt in Eicher/Luig SGB II, 4. Auflage, § 11a, Rn. 43). Aus der Systematik der §§ 11 ff SGB II ergibt sich, dass besondere Anlässe oder Zwecke Gründe für eine Nichtberücksichtigung der Einnahmen sein können (vgl. Schmidt, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre die Berücksichtigung des Stipendiums als Einnahme grob unbillig. Die monatlichen Stipendienraten sind zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ausland bestimmt und sie richten sich nach den Lebensbedingungen im Zielland (Ziff. 2a Allgemeine Bedingungen DAAD). Das Stipendium kann daher nur gezahlt werden, wenn sich der Stipendiat an dem in der Stipendienzusage angegebenen Ort im Gastland aufhält (Ziff. 3b Allgemeine Bedingungen DAAD). Für den Fall, dass die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der DAAD das Stipendium aberkennen mit der Folge, das gewährte Leistungen zurückzuzahlen sind (ZIff. 16 Allgemeine Bedingungen DAAD). Aus der Förderzusage und den Förderbedingungen ergibt sich deutlich der Zweck des Stipendiums. Es soll dazu dienen, dass der Kläger in den USA an der University of Notre Dame du Lac ein Studien- bzw. Forschungsvorhaben durchführen kann. Und dieses Stipendium soll den Lebensunterhalt im Gastland sicherstellen. Daher richtet sich die Höhe der Stipendienrate auch nicht nach den Verhältnissen in der Bundesrepublik sondern nach denen im Gastland. Das Stipendium dient dazu, ausbildungsbedingte Aufwendungen im Ausland und den Lebensunterhalt dort abzudecken. Hierin ist eine Atypik zu sehen, die die Anrechnung des Stipendiums als unbillig erscheinen lässt. Das Stipendium dient erkennbar nicht der Deckung des physischen Existenzminimums in der Bundesrepublik. Vielmehr soll ein Studien- bzw. Forschungsaufenthalt für einen Doktoranden in den USA gefördert werden. Es handelt sich hierbei um einen schützenswerten Zweck, der vereitelt würde, würde das Stipendium als Einkommen angerechnet.
28Berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne von § 12 SGB II ist nicht vorhanden.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.