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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt – soweit ersichtlich – die Feststellung der Untätigkeit der Beklagten.
3Der am 00.00.1983 geborene Kläger bezieht seit dem 01.09.2016 von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Gestalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) in Verbindung mit §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 41 ff. SGB XII.
4Der Kläger beantragte am 06.10.2017 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab September 2018. Mit Bescheid vom 26.10.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018.
5Am 09.04.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte habe seinen Antrag vom 06.10.2017 nicht beschieden.
6Mit Bescheid vom 27.06.2018 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 bewilligt.
7Mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen beim SG Münster am 10.07.2018, hat der Kläger die „Klage auf Fortsetzungsfeststellung umgestellt“.
8Der Kläger begehrt schriftsätzlich sinngemäß (soweit seine Schriftsätze überhaupt nachvollzogen werden können),
9festzustellen, dass die Beklagte seinen Antrag vom 06.10.2017 in rechtswidriger Weise nicht bearbeitet hat.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält die Klage für unzulässig.
13Mit Beschluss vom 26.11.2021 zum Az. S 9 SF 124/21 AB hat das SG Münster das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 11. Kammer vom 25.11.2021 als unzulässig verworfen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unzulässig.
17Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist vom Kläger auch gar nicht vorgetragen worden.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.