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Sozialgericht Münster, S 3 KR 103/98

Datum:
23.07.2003
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 3 KR 103/98
ECLI:
ECLI:DE:SGMS:2003:0723.S3KR103.98.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 5 KR 138/03
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Beiträge auszuzahlen, die sie unter Berufung auf § 14 Abs. 5 S. 2 BPflV gekürzt hat, soweit Verlegungen aus den Häusern der Beigeladenen zu 2), 5), 8), 9), 10) und 11) betroffen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägeri zu 1/4 und die außergerichltichen Kosten der Beigeladenen zu 2), 5), 6), 8), 9), 10) und 11) zu erstatten.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 3), 4) 7), und 12) zu erstatten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

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