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Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
3Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.01.1996 - S 13 U 000/00 - ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger aus Anlass eines Unfallereignisses vom 00.00.1990 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
4Der 1958 geborene Kläger erlitt am 00.00.1990 durch eine sich in den Betriebsräumen der J R Handelsgesellschaft mbH und des Unternehmens F ereignende Explosion schwerste Verbrennungen. Inhaberin beider Unternehmen ist die Mutter des Klägers, die Zeugin B F
5Der Kläger wurde am 08.10.1990 zum Geschäftsführer der J R Handelsgesellschaft mbH bestellt. Nach einem im Januar 1993 der Beklagten vorgelegten Vertrag vom 08.10.1990 ist ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 1.600,- DM monatlich sowie eine Tantieme in Höhe von 10 % des Umsatzes vereinbart worden. Ein weiterer Geschäftsführervertrag - ebenfalls unter dem 08.10.1990 datiert - mit einem geänderten Geschäftsführergehalt von 4.800,- DM monatlich ist dann von dem Kläger im April 1996 vorgelegt worden. Gehaltszahlungen waren bis zum Arbeitsunfall nicht geflossen. Die Nachzahlung des Gehalts für die Zeit vom 08.10.1990 bis 13.11.1990 in Höhe von 8.092,43 DM Brutto erfolgte im März 1997.
6Die Firma F wurde von der Zeugin F nach dem Tode ihres Ehemannes weitergeführt. Seinen Gesellschaftsanteil an dieser Firma hatte der Kläger mit Vertrag vom 01.07.1989 auf die Zeugin F übertragen. In § 4 dieses Vertrages wurde bestimmt, dass der Kläger für künftige Aushilfsarbeiten (Auftragsabwicklung, Versand und EDV) kostenlos Unterkunft und Verpflegung im Hause seiner Mutter erhält.
7Der Steuerberater des Klägers und Zeuge S teilte in einem Schreiben vom 30.07.1991 mit, dass das Geschäft der Firma F praktisch der Kläger führe. Der Kläger tätige den Verkauf und die Verpackungen. Als Ausgleich dafür erhalte er freie Kost und Logis. In einem weiteren Schriftsatz vom 18.10.1991 erklärte er, der Kläger habe stets im Geschäft seiner Mutter ausgeholfen. In der Zeit von Dezember 1989 bis April 1990 habe er das Geschäft allein geführt, da seine Mutter erkrankt gewesen sei.
8In einem Erörterungstermin am 02.12.1994 vor dem SG Münster - S 13 U 000/00 - gab der Kläger zu Protokoll: "Ich war schwerpunktmäßig zuständig für die Kundenbetreuung, das Hereinholen von Aufträgen und den Versand. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Als Ausgleich für meine erbrachten Leistungen hatte ich im Hause meiner Mutter freie Kost und Logis. Desweiteren bekam ich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 500,- bis 1.000,- DM". Sein routinemäßiger Tagesablauf habe sich damals so dargestellt, dass er tagsüber bis ca. 16:00 Uhr für die Firma F gearbeitet habe. Der Vormittag sei für die Knüpfung von Geschäftskontakten reserviert gewesen. Danach seien die Bestellungen verpackt und Rechnungen geschrieben worden".
9Nach umfassender medizinischer Sachaufklärung durch Einholung von Gutachten hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1998 die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 70 v. H. bewilligt. Der JAV wurde mit 23.688,- DM auf der Grundlage der maßgebenden Bezugsgröße für das Jahr 1990 in Höhe von 3.290,- DM festgestellt.
10Hiergegen hat der Kläger unter dem 18.03.1998 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X begründet worden sei. Aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein JAV von nur 23.600,- DM festgestellt worden sei.
11Unter dem 29.06.1998 erging der ablehnende Widerspruchsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach den eigenen Angaben des Klägers vom 10.06.1996 hätten keine Verdienstangaben gemacht werden können, weil die entsprechenden Unterlagen bei dem Arbeitsunfall vernichtet worden seien. Vorgelegt worden sei am 03.01.1993 ein Vertrag vom 08.10.1990 zwischen der J R Handelsgesellschaft mbH und dem Kläger, wonach eine monatliche Vergütung von 1.600,- DM zuzüglich einer Tantieme von 10 % des Jahresumsatzes vereinbart gewesen sei. Mit Schreiben vom 01.04.1996 sei dann ein weiterer Vertrag, ebenfalls mit Abschlussdatum vom 08.10.1990, eingereicht worden, der dem Grunde nach dem Vertrag entsprochen habe, der unter dem 03.01.1993 vorgelegt worden sei. Dieser habe eine monatliche Vergütung von 4.800,- DM ausgewiesen. Mit Schreiben vom 27.03.1997 seien weitere Verdienstbescheinigungen, vom Steuerberater des Klägers am 24.03.1997 ausgefüllt und den Zeitraum vom 08.10.1990 bis 13.11.1990 betreffend, vorgelegt worden. Diese hätten monatliche Verdienste von 2.204,05 DM bzw. 1.678,95 DM ausgewiesen. Des weiteren sei ein Entgeldnachweis für die Beschäftigungszeit vom 08.10. bis 13.11.1990 eingereicht worden, wonach 8.092,43 DM in 1997 an den Kläger ausgezahlt worden seien. Aufgrund der Tatsachen, dass bisher nachvollziehbare Unterlagen für das im Zeitraum vom 14.11.1989 bis 13.11.1990 tatsächlich erzielte Entgelt nicht beigebracht worden seien und dass die vorliegenden Unterlagen sehr unterschiedliche und zum Teil widersprechende Angaben zum Verdienst enthielten, habe die Beklagte nach Prüfung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen den JAV auf der Grundlage der im Unfallzeitpunkt geltenden Bezugsgröße mit 23.688,00 DM festgestellt. Bei dieser Prüfung sei auch berücksichtigt worden, dass der nach der Bezugsgröße festgestellte JAV am ehesten den normalen Lebensstandard des Klägers wiederspiegele. Außerdem entspreche der Betrag von 23.688,- DM annähernd dem Ergebnis einer Hochrechnung des von dem Steuerberater für die Zeit vom 08.10.1990 bis 13.11.1990 mitgeteilten monatlichen Verdienstes (2.204,05 DM + 1.678,95 DM: 2 = 1.941,50 DM im monatlichen Durchschnitt x 12 = 23.298,00 DM).
12Hiergegen hat der Kläger am 20.07.1998 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
13Er hat der Feststellung des JAV durch die Beklagte widersprochen. Nach dem vorgelegten Entgeldfragebogen habe der Kläger in der Zeit vom 08.10. bis 13.11.1990 ein steuerpflichtiges Bruttoentgeld von 8.092,43 DM erzielt. Daraus ergebe sich gemäß § 82 Abs. 2 SGB VII ein JAV von 80.924,30 DM. Grundlage für den erzielten Arbeitsverdienst sei der Geschäftsführervertrag vom 08.10.1990 bei einem vereinbarten Geschäftsführergehalt von 4.800,- DM monatlich. Infolge des Unfallereignisses sei zunächst keine Gehaltsabrechnung gefertigt und deshalb auch der Nettolohn nicht ausgezahlt worden. Die Lohnabrechnung habe am 24.03.1997 der Steuerberater S nachgeholt. In der Zeit vom 01.11.1989 bis 07.10.1990 habe der Kläger kein Arbeitsentgeld bezogen.
141.
15In dem von seiner Mutter geführten Betrieb, der Firma F, habe er nur gelegentlich in geringem Umfang und unentgeltlich ausgeholfen. Es habe sich lediglich um eine wenig bedeutungsvolle, familiäre gelegentliche Hilfeleistung gehandelt. Der Kläger habe auch kein Entgeld in Form von Sachbezügen erhalten. Bei der Gewährung von freier Kost und Logis habe es sich um eine freiwillige familiäre Zuwendung gehandelt, die in keinem Zusammenhang mit der gelegentlichen Hilfeleistung gestanden habe.
162.
17Wenn er am 02.12.1994 angegeben habe, er sei in der Firma F schwerpunktmäßig für die Kundenberatung, das Heranholen von Aufträgen und den Versand zuständig gewesen, so habe er damit sagen wollen, dass dies erst ab der Gründung der Firma J R Handelsgesellschaft mbH habe gelten sollen. Seine Mutter habe ihm bei der Gründung Geld zur Verfügung gestellt und als Gegenleistung habe er dann Arbeitsleistungen für die Firma F erbringen sollen. So sei diese Vereinbarung vom 01.07.1989 zu verstehen.
183.
19Auch sei seine Mutter in der Zeit von 1989 bis 1990 nicht krank gewesen, so dass sie auch nicht an der Führung des Geschäftes gehindert gewesen sei. Die entgegengesetzten Angaben seiner Mutter vom 15.11.1990 entsprächen nicht der Richtigkeit und seien unter einer durch das Unfallereignis ausgelösten Schockwirkung erfolgt.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.1998 zu verurteilen, dem Kläger bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte hält die Festsetzung des JAV für rechtmäßig. Insbesondere hat sie die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsführervertrag des Klägers mit der R J Handelsgesellschaft mbH vom 08.10.1990 über eine Gehaltszahlung von mtl. 4.800,- DM nach dem Unfall aufgesetzt und zurückdatiert worden sei, um so den JAV nachträglich zu manipulieren. Im übrigen müsse sich der Kläger an seinen früheren Angaben festhalten lassen.
25Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und die Rentnerin B F, den Steuerberater Dr. S und den Rechtsanwalt T als Zeugen gehört. Wegen ihrer Angaben im einzelnen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.07.1999, 19.07.2000 und 14.03.2001 verwiesen.
26Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Die Streitakte des SG Münster - S 13 U 000/00 - war beigezogen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage ist nicht begründet.
29Der Kläger wird durch den Bescheid vom 12.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.1998 nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Festsetzung des JAV durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden.
30Die Höhe des JAV richtet sich nach den Vorschriften der §§ 82 ff. SGB VII.
31Diese Vorschriften sind gemäß § 214 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anwendbar, da der JAV erstmals nach Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen ist.
32Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist der JAV grundsätzlich der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 14 SGB V) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Versicherte in den letzten zwölf Monaten durchgehend gegen Entgelt tätig war. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist ein fiktiver JAV nach § 82 Abs. 2 SGB VII zugrunde zulegen oder es hat eine Berechnung nach der Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes gemäß § 85 SGB VII zu erfolgen. Ein so nach der Regelberechnung festgesetzter JAV kann weiter nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt werden, wenn er in erheblichem Maße unbillig ist. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit des Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt (§ 87 SGB VII). Diese Korrektur der JAV-Berechnung dient im wesentlichen dem Zweck, dem Versicherten den vor dem Versicherungsfall erreichten Lebensstandard zu sichern, wenn sich der Versicherte hierauf auf Dauer eingerichtet hat. Dem Versicherten soll der soziale und wirtschaftliche Aufstieg, den er bereits vor dem Versicherungsfall erreicht hat, zugute kommen (vgl. BSG in SozR 2200 § 577 Nr. 9).
33Der Kläger ist zum 08.10.1990 zum Geschäftsführer der J R Handelsgesellschaft mbH bestellt worden. Diese zur Zeit des Arbeitsunfalls ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer war für den Kläger zum Schwerpunkt seines Berufslebens geworden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des Vortrags des Klägers, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer sei ein monatliches Entgelt von 4.800,- DM vertraglich vereinbart worden sowie seiner Einlassung, er habe in dem Jahr vor dem Arbeitsunfall kein Entgelt für Tätigkeiten in der Firma F erzielt, könnte sich der von der Beklagten berechnete JAV als in erheblichem Maße unbillig erweisen, weil er erheblich hinter dem JAV zurückbliebe, den der Kläger als Geschäftsführer der J R Handelsgesellschaft mbH im letzten Jahr vor dem Unfall erzielt hätte, wenn er nicht nur wenige Wochen vor dem Unfall, sondern auch in den vorangegangenen Monaten ab 01.10.1989 als Geschäftsführer der J R Handelsgesellschaft mbH tätig gewesen wäre.
34Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Vertrag vom 08.10.1990 nach dem Unfall aufgesetzt und zurückdatiert worden sei, um so den JAV nachträglich manipulieren zu können. Der Kläger hat dem widersprochen und wie folgt vorgetragen: Man habe zunächst einen Vertrag vom 08.10.1990 mit einer Gehaltszahlung von 1.600,- DM monatlich aufgesetzt. Nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt und Zeugen T habe dieser geäußert, dass unter Berücksichtigung der Geschäftslage der die J R Handelsgesellschaft mbH und der Tatsache, dass der Kläger ein Kind zu versorgen habe, das Gehalt wesentlich zu niedrig festgesetzt worden sei. Daraufhin sei der Vertrag geändert worden. Man habe sich auf eine Gehaltszahlung von 4.800,- DM monatlich geeinigt. Dieser gesamte Vorgang habe sich am 08.10.1990 abgespielt. Die Vertragsentwürfe seien dem Rechtsanwalt und Zeugen T gefaxt worden. Der Zeuge T hat diesen vom Kläger geschilderten Hergang in seinen Grundzügen bestätigt, jedoch keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses machen können. Angegeben hat er, dass der Vertragsschluss jedenfalls mehrere Jahre vor 1995 erfolgt sein müsse.
35Zur Überzeugung der Kammer ist der Beweis für einen Vertragsabschluß am 08.10.1990 über ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.800,- DM nicht erbracht. Die Vorlage eines entsprechend datierten Vertrages, die später in 1997 nachträglich erfolgte Zahlung des Gehalts sowie die eigenen Angaben des Klägers und die Aussage des Zeugen T begründen zur Überzeugung der Kammer nicht den Nachweis eines solchen Vertragsabschlusses am 08.10.1990.
36Abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben für die Kammer unglaubwürdig - dazu im einzelnen später - ist, ist folgender Umstand von erheblicher Bedeutung. Mit Schreiben vom 28.12.1992 ist der Kläger von der Beklagten gebeten worden, den Gesellschaftervertrag sowie den Geschäftsführervertrag die Firma J R Handelsgesellschaft mbH betreffend vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger mit Schreiben vom 03.01.1993 nachgekommen. Er hat die Gesellschafterverträge vom 07.02. und 03.04.1989 sowie einen Geschäftsführervertrag vom 08.10.1990 an die Beklagte übersandt. Inhalt dieses Geschäftsführervertrages war eine unter § 2 vereinbarte Vergütung von 1.600,- DM monatlich. Es stellt sich nun die Frage, warum der Kläger diesen Vertrag und nicht den geänderten und vermeintlich allein gültigen Vertrag über eine vereinbarte Geschäftsführervergütung von 4.800,- DM der Beklagten zugänglich gemacht hat. Der einzig logische Schluss liegt daher nahe, dass zu diesem Zeitpunkt auch nur eine vertragliche Vereinbarung vom 08.10.1990 über eine Geschäftsführervergütung von monatlich 1.600,- DM vorlag. Wäre dem nicht so, so ist weder nachvollziehbar noch begründbar, warum der Beklagten nicht die Vereinbarung über ein Geschäftsführergehalt von 4.800,- DM monatlich zugänglich gemacht worden ist. Der Verdacht einer nachträglichen Manipulation steht daher im Raum.
37Die Angaben des Klägers und seiner Mutter, der Zeugin F, zum Vertragsabschluß waren für die Kammer nicht verwertbar, da unglaubhaft. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers und der Zeugin F ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Im Rahmen des Feststellungsverfahrens auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 00.00.1990 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) hatte der Kläger über den Steuerberater und Zeugen S der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.07.1991 mitteilen lassen, dass das Unternehmen F "praktisch" von dem Kläger geführt werde. Dieser tätige den Verkauf und die Verpackungen. Beim Finanzamt seien die Verhältnisse bekannt. Zum Ausgleich erhalte der Kläger freie Kost und Logis. Inhaltsgleiche Angaben hatte dann die Zeugin F gegenüber dem Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten gemacht, der diese am 18.10.1991 persönlich aufgesucht hatte. Nach den Angaben der Zeugin habe der Kläger schon seit Jahren im Geschäft geholfen. Er habe Rechnungen geschrieben, Besen und Bürsten verpackt sowie Ware ausgeliefert. Dafür habe er freie Kost und Logis erhalten. Von entscheidender Bedeutung ist dann die eigene Einlassung des Klägers am 02.12.1994 vor dem SG Münster (S 13 U 000/00). Der Kläger erklärte damals: "Meine Mutter ist Alleininhaberin der Firma F. Meine Mutter war wesentlich für den Einkauf, die Lagerhaltung und die Büroarbeiten zuständig. Ich war schwerpunktmäßig zuständig für die Kundenberatung, das Hereinholen von Aufträgen und den Versand. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen mir und meiner Mutter bestand nicht. Als Ausgleich für meine erbrachten Leistungen hatte ich im Hause meiner Mutter freie Kost und Logis. Desweiteren bekam ich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 500,- bis 1.000,- DM. Tätigkeiten des Klägers in nicht unerheblichem Umfang für die Firma F sind dann auch im obigen Streitverfahren stets schriftsätzlich unter dem 06.09., 22.02. und 09.07.1993 vorgetragen worden. Ebenso hat der Zeuge S nachvollziehbar seine schriftsätzlichen Angaben begründen können. Insbesondere lag ihm noch ein Originalschreiben vor, auf dem er nach einem Gespräch mit der Zeugin F handschriftlich vermerkte "Kleidung, Kost, Logis". Diesen Vermerk habe er dann in dem Schriftsatz vom 30.07.1991 an die Beklagte verarbeitet. Letztlich finden dann diese Angaben ihre Bestätigung in einem Vertrag vom 01.07.1989 zwischen der Zeugin F und dem Kläger, mit dem dieser seinen Geschäftsanteil an der Firma F an die Zeugin F übertrug. In § 4 wurde folgende Regelung getroffen: Für zukünftige Aushilfsarbeiten (Auftragsvermittlung, Versand und EDV) erhält Q F kostenlos Unterkunft und Verpflegung im Haus der Frau F.
38Die jetzt völlig gegensätzlichen Angaben des Klägers und der Zeugin F - keine Kost und Logis für erbrachte Leistungen in der Firma F; nur unbedeutende familiäre Mithilfe des Klägers in der Firma F - sind in keinster Weise nachvollziehbar, geschweige denn glaubhaft. Sie sind vielmehr geprägt durch das Anspruchsdenken des Klägers. War im Verfahren auf Feststellung des Unfallereignisses vom 14.11.1990 als Versicherungfall von Bedeutung, dass der Kläger neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die J R Handelsgesellschaft mbH auch für die Firma F tätig war, da sich das Unfallereignis in den Betriebsräumen dieser Firmen ereignet hatte, so bedurfte es in diesem Streitverfahren einer Kehrtwendung in der Einlassung, um so über die Anwendung der Unbilligkeitsvorschrift einen höheren JAV erzielen zu können. Der Kläger und auch die Zeugin F haben zu keiner Zeit dem Gericht nachvollziehbar glaubhafte Gründe für ihre sich widersprechenden Angaben machen können.
39Nach alledem bestehen für eine am 08.10.1990 getroffene vertragliche Vereinbarung über eine monatliche Geschäftsführervergütung in Höhe von 4.800,- DM begründete Zweifel, so dass der Beweis eines solchen Vertragsabschlusses als nicht erbracht angesehen werden kann. Demnach kann allenfalls von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.600,- DM monatlich als Geschäftsführer der J R Handelsgesellschaft mbH - eine Tantiemen-Zahlung muss unberücksichtigt bleiben, da nach der Aussage des Zeugen T die J R Handelsgesellschaft mbH in 1990 keinen Umsatz erzielt hat - ausgegangen werden. Legt man weiter den eigenen Vortrag des Klägers zugrunde, im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen F weder Kost und Logis erhalten noch Einnahmen erzielt zu haben, so ist der von der Beklagten festgesetzte JAV nicht unbillig und mithin nicht zu beanstanden.
40Nach alledem war daher die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.