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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
2Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
3Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG). Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).
4Es wurden weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
5Bereits im Rahmen des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 3 AS 2487/25 ER und in dem hierzu ergangenen Beschluss hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass für die Prüfung des Aufenthaltsortes des Antragstellers und seiner Hilfebedürftigkeit die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen, insbesondere von Kontoauszügen aber z.B. auch Abrechnungen (Heiz-, Betriebs-, und Stromkosten) unerlässlich ist, um den Vortrag zum Aufenthaltsort und der Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen und bloße Behauptungen nicht ausreichen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen im ER-Beschluss zum Verfahren S 3 AS 2487/25 ER ausdrücklich Bezug genommen.
6Der Antragsteller gibt zwar an, grundsätzlich zur Mitwirkung bereit zu sein. Die angeforderten Erklärungen und Unterlagen, insbesondere aber die angeforderten Kontoauszüge werden nicht vorgelegt.
7Sofern der Antragsteller angibt, in der Zeit, in der er keine Leistungen bezogen hat, von geliehenem Geld oder Darlehen (z.B. für die Miete) gelebt zu haben, fehlen konkrete Angaben und auch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Darlehensverträge o.ä.). Dabei wurde der Antragsteller bereits mit dem Mitwirkungsschreiben vom 08.05.2025 darauf hingewiesen, dass Geldzuflüsse entsprechend zu erläutern und mit geeigneten Nachweisen zu belegen seien (Herkunft der Mittel; Erklärung zum Verwendungszweck; Erklärung ob es sich um einmalige Einnahmen handelt oder in welcher Höhe diese zukünftig zu erwarten sind; Bestätigungen von Darlehensgebern mit ggf. Rückzahlungsmodalitäten etc.).
8Ersthafte Bemühungen des Antragstellers um eine umfassende Sachverhaltsaufklärung, um die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zu schaffen, sind nach wie vor nicht erkennbar - ungeachtet etwaiger Angaben Dritter, die der Antragsteller im Übrigen durch seine Mitwirkung und Vorlage der Unterlagen bzw. Erklärungen auch ohne Weiteres widerlegen könnte.
9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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