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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Bescheidung eines Antrags auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie die Einholung eines toxikologischen Gutachtens zum Nachweis von genetischen Veränderungen durch eine Chemikalienvergiftung.
3Die Klägerin ist am 00.00.2011 geboren. Sorgeberechtigt sind ihr Vater, W. D., sowie die Kindsmutter.
4Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 20.
5Am 08.08.2024 stellte sie einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Gewährung eines höheren GdB. Auf dem Änderungsantrag fehlte die Unterschrift der Kindsmutter. Zuletzt mit Schreiben vom 07.07.2025 forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, den Antrag vollständig ausgefüllt und von beiden Elternteilen unterschrieben zurückzusenden.
6Am 11.06.2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage eingereicht. Der Vater der Klägerin meint, es sei ein toxikologisches Gutachten zum Nachweis von genetischen Veränderungen einzuholen sowie über den Änderungsantrag zu entscheiden.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8die Beklagte zu verurteilen, den Verschlimmerungsantrag vom 08.08.2024 zu bescheiden sowie ein toxikologisches Gutachten zum Nachweis von genetischen Veränderungen einzuholen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 16.06.2025 wies das Gericht die Klägerin bzw. den Vater der Klägerin darauf hin, dass zur Prozessführung die Genehmigung der Kindsmutter erforderlich ist und gab der Klägerseite die Gelegenheit eine Genehmigung der Mutter vorzulegen.
12Mit Verfügung vom 19.08.2025 hörte das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG.
16Die Klage ist unzulässig.
17Die Klägerin ist nicht prozessfähig. Eine Beteiligte ist gem. § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit sie sich durch Verträge verpflichten kann. Natürliche Personen sind prozessfähig, wenn sie geschäftsfähig sind. Geschäftsfähig sind nach §§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich alle Volljährigen. Die im Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.06.2025 vierzehnjährige Antragstellerin ist beschränkt geschäftsfähig (§§ 106, 108 BGB) und bedarf zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Eltern vertreten das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB), sie sind also nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin das alleinige Sorgerecht ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus diversen Gerichtsverfahren, die der Vater der Klägerin führt, gerichtsbekannt, dass die Eltern die Tochter, die hiesige Klägerin, gemeinsam vertreten. Daher ist eine Genehmigung der Kindsmutter zur hiesigen Prozessführung zwingend erforderlich. Eine Zustimmung der Mutter zur Führung des Klageverfahrens liegt nicht vor. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.06.2025 forderte das Gericht den Vater der Klägerin auf, eine Genehmigung der Kindsmutter zur Führung Klage vorzulegen. Bis heute (12.09.2025) liegt eine Zustimmung der Mutter nicht vor. Aus anderen Gerichtsverfahren ist im Übrigen bekannt, dass die Mutter der Klägerin ausdrücklich der Führung von Gerichtsverfahren widersprochen hat.
18Ohne Zustimmung der Mutter ist die Klage aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit nach § 71 Abs. 1 SGG unzulässig. Es liegt auch kein Ausnahmefall des § 71 Abs. 2 SGG vor, wonach Minderjährige in eigener Sache prozessfähig sind, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 SGB I setzt die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres voraus. Die Klägerin ist erst vierzehn Jahre alt.
19Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG.