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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2022 wird abgelehnt.
Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Der am 15.01.2022 bei dem Sozialgericht Köln sinngemäß schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 23.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2022 anzuordnen,
4hat keine Aussicht auf Erfolg.
5Statthafter Antrag ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Ein Rechtsbehelf gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 23.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2022 hat nach § 39 Nr. 1 2. Alt. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des (privaten) Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem (öffentlichen) Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes (Vollzugsinteresse) vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene Widerspruch eingelegt hat, offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der eingelegte Rechtsbehelf – bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfungsdichte – hingegen aussichtslos, überwiegt das Vollzugsinteresse. Sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86b, Rn. 12b-12f). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschluss des BSG vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R, dort Rn. 12).
6Nach dieser Maßgabe überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse. Der Eingliederungsverwaltungsakt ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
7Der Antragsteller hat bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 23.11.2021 bei dem Sozialgericht Köln beantragt.
8Mit Beschluss vom 07.01.2022 hat das Sozialgericht Köln die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (S 44 AS 3861/21 ER). Auf den Inhalt und die Begründung des Beschlusses, der sich die Kammer vollinhaltlich anschießt wird Bezug genommen (§ 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erhoben (Az. L 7 AS 57/22 B ER).
9Neue Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung des Sachverhaltes erlauben würden, sind nicht erkennbar. Es ist weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 23.11.2021 auszugehen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.