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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II.
3Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 25.09.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November bis Dezember 2020 i.H.v. 1.363,90 € monatlich und für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 i.H.v. 681,95 € monatlich.
4Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern sodann für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 Leistungen i.H.v. 694,22 € monatlich. Die Änderung erfolgte aufgrund der Anpassung der Regelbedarfe zum 01.01.2021.
5Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.11.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern einen Betrag i.H.v. 651,42 € für den Monat Dezember 2020. Die Änderung bestünde darin, dass nunmehr die volle Erwerbsminderung der Klägerin zu 2) angerechnet werde.
6Unter dem 23.11.2020 erging sodann ein Aufhebungsbescheid mit welchem die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2020 ganz aufgehoben wurde. Grund für die Aufhebung sei der Wegfall der Erwerbsfähigkeit.
7Letztlich bewilligte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 19.01.2021 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2021 i.H.v. 675,96 € nachdem nachgewiesen wurde, dass eine Rente erst ab Februar 2021 ausgezahlt werde. Ab Februar 2021 bestünde kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, da ab dann die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht sei.
8Hiergegen richtet sich die am 05.01.2021 erhobene Klage.
9Die Kläger sind der Auffassung die Bescheide seien rechtsfehlerhaft, da eine Erwerbsminderungsrente nicht bestehe. Vielmehr sei eine Altersrente beantragt worden. Auch sei der bewilligte Betrag i.H.v. 1.363,90 € nicht an die Kläger ausgezahlt worden. Die Kläger hätten bereits ihre Miete für zwei Monate nicht entrichten können.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
11den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Die Klage sei hier bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht geführt worden sei. Die Kläger hätten gegen keinen der Bescheide wirksam Widerspruch erhoben.
15Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht konnte hier nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
19Die Klage ist hier bereits unzulässig.
20Die Kläger haben nicht das erforderliche Vorverfahren geführt.
21Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
22Das Vorverfahren ist dabei die nochmalige Überprüfung eines Verwaltungsakts in einem besonderen Verwaltungsverfahren. Die Durchführung des Vorverfahrens mit abschließender Entscheidung der Verwaltung ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.
23Erforderlich ist, dass der Widerspruch des Klägers zumindest teilweise erfolglos geblieben ist. Es muss also eine ablehnende Entscheidung der Verwaltung durch Widerspruchsbescheid vorliegen (siehe B. Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 78, Rn. 2). Die Vorschriften über das Vorverfahren sind zwingend, ein Verzicht der Beteiligten hierauf ist nicht möglich. Es kann daher grundsätzlich erst geklagt werden, wenn Widerspruch erhoben und verbeschieden ist.
24Vorliegend wenden die Kläger sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021, welche die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zum Gegenstand haben. Es handelt sich bei diesen unproblematisch um Verwaltungsakte nach § 31 SGB X; diese regeln insofern verbindlich die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber den Klägern.
25Soweit die Kläger hier der Auffassung sind, der Beklagte hätte u.a. den Betrag i.H.v. von 1.363,90 € weiterhin bewilligen müssen, so hätten sie in dieser Hinsicht bei dem Beklagten Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid erheben müssen.
26Die Kläger haben jedoch nie Widerspruch gegen einen der hier streitigen Bescheide erhoben und damit das erforderliche Vorverfahren nicht geführt.
27Insofern fehlt der hiesigen Klage eine zwingende Prozessvoraussetzung.
28Die Klage konnte nach alldem keinen Erfolg haben.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG.