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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 20 BA 143/21 gegenüber dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 250.000,- (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) Euro.
Gründe
2Hinsichtlich der Gründe, die zu einer Ablehnung des sinngemäß gestellten Antrags auf ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, wird zunächst verwiesen auf die Gründe des Beschlusses vom 16.08.2021 in dem vor dem Gericht gegen den Ausgangsbescheid geführten Verfahren S 25 BA 95/21 ER, denen auch die nun erkennende Kammer neben einem Anschluss an die für zutreffend erachteten Gründe des mit der Hauptsacheklage angegriffenen Widerspruchsbescheids, § 136 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz, nur die Wertung aus dem Umstand, dass selbst auf die mit Verfügungen in diesem Verfahren vom 5.10.2021, 14.10.2021, 20.10.2021, 29.10.2021, 16.11.2021, 30.11.2021 und 09.12.2021 eröffnete Möglichkeit, auf Fragen des Gerichts zum Vorliegen einer unbilligen wirtschaftlichen Härte vorzutragen, überhaupt keine Reaktion erfolgte, hinzuzufügen vermag, dass das Vorliegen einer solchen als nicht glaubhaft gemacht angesehen werden muss.
3Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz und lässt wegen der Vorläufigkeit der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Billigkeitsgesichtpunkten nur die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zu Buche schlagen.