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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Eingangsbestätigung ihres Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne.
3Mit Schreiben vom 29.04.2020, das am 06.05.2020 bei dem Beklagten eingegangen ist, beantragte die Klägerin die Übernahme ihre Nebenkosten in Form von Gemeindegebühren, Wohngebäudekosten und Wassergeld. Mit weiterem Schreiben vom 12.06.2020, das am 15.06.2020 bei dem Beklagten einging, beantragte die Klägerin die Kostenübernahme von Abfallgebühren, da sie keine Mülltonne habe. Sie müsse ihren Müll schon im Keller lagern, da sie diesen wegen fehlender Mülltonnen nicht entsorgen könne.
4Mit der am 29.06.2020 bei Gericht eingegangenen Klage beanspruchte die Klägerin eine Eingangsbestätigung ihres Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne.
5Der Beklagte erließ unter dem 24.07.2020 einen Bescheid, mit dem Miete und Nebenkosten ab Dezember 2019 versagt wurden. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin mit dem am 15.06.2020 eingegangenen Schreiben die Kostenübernahme von Abfallgebühren beantragt habe, weil sie keine Mülltonne habe. Die Abfallgebühren würden allerdings zusammen mit den Grundbesitzabgaben von der Gemeinde O von der Eigentümerin erhoben. Es sei davon auszugehen, dass die Eigentümerin auch die Abfallentsorgung bezahle und die Klägerin die vorhandenen Mülltonnen nutzen könne.
6Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7den Beklagten zu verurteilen, den Eingang ihres Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne zu bestätigen.
8Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte meint, die Klägerin solle sich bei Ungewissheit über den Eingang eines Antrages insoweit telefonisch über den Eingang informieren oder den Antrag in den Hausbriefkasten einwerfen. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sei dafür nicht erforderlich.
11Das Gericht hatte die Beteiligten zu eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein derartiger Anspruch auf Eingangsbestätigung besteht, hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2020 den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2020 vorgelegt, in dem der Eingang ihres Antrages auf Kostenübernahme von Abfallgebühren, weil sie keine Mülltonnen habe, unter dem 15.06.2020 bestätigt wurde (vergleiche Seite 3 des Bescheides). Damit hat sich das Klagebegehren auf Eingangsbestätigung erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Klage.
16Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits unter den Aktenzeichen S 33 AS 3091/20 Klage auf Übernahme der Nebenkosten erhoben hat.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 193 SGG.