Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen
Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den Kläger am Zutritt zu einem Dienstgebäude zu hindern, weil dieser sich nicht ausweisen wollte.
3Am 04.09.2018 beabsichtigte der Kläger, eine Kundin des Beklagten zu einem Gespräch bei deren Integrationsfachkraft als Beistand zu begleiten. Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes wurden sowohl die Kunden als auch der Kläger aufgefordert, sich auszuweisen. Die Kunden des Beklagten kamen der Aufforderung nach und wies sich aus. Der Kläger lehnte es ab sich auszuweisen. Daraufhin wurde ihm der Zutritt zu dem Dienstgebäude verweigert. Die Kunden des Beklagten nahmen ihren Termin ohne Beistand bei der Integrationsfachkraft nicht wahr.
4Der Kläger vertritt die Auffassung, es stelle einen Verwaltungsakt dar, ihm den Zutritt zu dem Dienstgebäude zu verwehren. Das Verwaltungshandeln sei jedenfalls rechtswidrig. Es müsse der Kunden des Beklagten jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen möglich sein, einen Beistand hinzuzuziehen. Dieser habe sich nicht auszuweisen. Aus diesem Grunde erhob er unter dem 04.09.2018 gegen seine Zurückweisung Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2018 als unzulässig verwarf.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2018 aufzuheben,
7hilfsweise festzustellen, dass die Zurückweisung des Klägers als Begleitpersonen von Frau N. am 04.09.2018 rechtswidrig war.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe rechtmäßiger Weise verlangt, der Kläger möge sich ausweisen. Als dieser dies verweigerte, habe er zurecht den Zutritt zu seinem Dienstgebäude versagt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig.
14Es kann dahinstehen, ob es sich bei der reinen Zutrittsverweigerung zu einem Dienstgebäude wie vorliegend um einen Verwaltungsakt oder ein einfaches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter, mithin einen sogenannten Realakt handelt. Denn handelte es sich um einen sogenannten Realakt, wäre eine Anfechtungsklage mangels Verwaltungsaktes unzulässig. Handelte es sich um einen Verwaltungsakt, wäre die Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig, da sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt hätte.
15Mit ihrem Hilfsantrag ist die Klage jedenfalls unbegründet, dies unabhängig davon, ob der Klageantrag wirklich als Feststellungsantrag oder sinngemäß als Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verstehen ist.
16Denn in beiden Fällen erweist sich das Verwaltungshandeln nicht als rechtswidrig. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht den Zutritt zum Dienstgebäude verweigert, nachdem dieser sich nicht ausgewiesen hat. Ausreichende Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Personalien des Klägers und in der Folge die Versagung des Zutritts, ohne sich auszuweisen, ist bereits das gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Hausrecht. Der Behörde muss die Möglichkeit eingeräumt werden, jedenfalls zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Beschäftigten und der übrigen Kunden Kenntnis darüber zu erlangen, wer sich in dem Gebäude aufhält. Dies folgt denknotwendig bereits daraus, dass es der Behördenleitung unstreitig erlaubt ist, unter gewissen Voraussetzungen ein Hausverbot auszusprechen. Um den Adressaten eines Hausverbotes ermitteln zu können, muss jedoch festgestellt werden können, wer sich im Gebäude aufhält. Gleiches gilt für die Frage, wie von einer Behörde die Einhaltung etwaiger Hausverbote kontrolliert werden soll, wenn nicht die Behörde die Möglichkeit haben sollte, die Identität der Personen festzustellen, die das Dienstgebäude zu betreten beabsichtigen.
17Darüber hinaus ergibt sich die Ausweispflicht eines Beistandes, für den Fall, dass der Kläger als solcher auftrat, aus der gesetzlichen Systematik des § 13 SGB X. Abs. 5 regelt, dass Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen sind, wenn sie entgegen § 3 des rechts Dienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen. Um der Behörde eine solche Prüfung zu ermöglichen, haben Bevollmächtigte und Beistände ihre Identität preiszugeben. Gleiches gilt für die in Abs. 7 festgelegte schriftliche Mitteilung, welche notwendig ist. Auch hierfür muss der Behörde Kenntnis darüber verschafft werden, wem gegenüber sie die Zurückweisung mitzuteilen hat. Ohne vorherige Identitätsprüfung liefen die genannten Regelungen leer. Dies kann erkennbar nicht Sinn und Zweck der Regelungen sein, weswegen sich hieraus im Umkehrschluss eine Verpflichtung zur Offenbarung der Identität abzuleiten ist.
18Da sich das Verwaltungshandeln als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.