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Die Erinnerung vom 18.02.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers in zutreffender Höhe festgesetzt.
3Das Gericht schließt sich nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Urkundsbeamten an und weist ergänzend auf folgendes hin:
4In dem vom Kläger angeführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt, Aktenzeichen S 24 AS 1074/10, ist unter dem 01.10.2013 ein Gerichtsbescheid ergangen. Es hat sich ein Kostenfestsetzungsverfahren angeschlossen, in dem der dortige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter dem 11.03.2014 einen Kostenfestsetzungsbeschluss getroffen hat. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob dieser Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Auch wenn er rechtskräftig geworden sein sollte, ergäben sich für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkungen. Dem Beschluss ist nicht zu folgen, weil er mit der maßgeblichen Rechtslage nicht übereinstimmt.
5Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine pauschale Kostenerstattung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG). Wie sich aus § 1 Abs. 1 RVG ergibt, bemisst sich nach diesem Gesetz die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten. Das Gesetz kann nicht entsprechend auf nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte angewendet werden.
6Es ergibt sich auch kein pauschaler Vergütungsanspruch nach § 7 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in § 1 JVEG abschließend aufgezählt. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.
7Da eine pauschale Vergütung der Druckkosten ausscheidet, der Kläger die tatsächlich entstandenen Kosten aber nicht beziffert hat, kommt nur eine Schätzung der angefallenen Kosten in Betracht. Aus Sicht des Gerichts ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden.