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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller lebt zusammen mit Frau OC, geboren am 00.00.1995, und den Kindern BU1, geboren am 00.00.2018, und BU2, geboren am 00.00.2020, zur Miete unter der Anschrift I in C.
4Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit Bewilligungsbescheid vom 23.06.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für den Zeitraum von August 2020 bis Juli 2021.
5Der Antragsgegner führte mit dem Antragsteller am 05.10.2020 ein Gespräch über seine berufliche Eingliederung.
6Der Antragsgegner erteilte unter dem 5.10.2020 als Ersatz für eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt für die Zeit ab dem 05.10.2020.
7Der Verwaltungsakt verfolgte als Ziel die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Antragsgegner, alternativ, soweit diese nicht zeitnah erfolgte, die Aufnahme einer Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt.
8Der Bescheid verpflichtete den Antragsteller dazu, bis zum 02.11.2020 die ihm ausgehändigte Checkliste für Existenzgründer zur Analyse der Geschäftsidee auszufüllen und diese beim Antragsgegner einzureichen.
9Sollte er bis zum oben genannten Termin die Checkliste nicht eingereicht und auch nicht schriftlich Fristverlängerung beantragt haben, sei er verpflichtet, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sei er gehalten, monatlich acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorzunehmen und hierüber Nachweise vorzulegen.
10Der Antragsgegner bot dem Antragsteller Beratungsgespräche, die Analyse seiner Geschäftsidee anhand der Checkliste für Existenzgründer und Beratung bezüglich der anschließenden Vorgehensweise an.
11Sollte es nicht zu Existenzgründung kommen, verpflichtete sich der Antragsgegner dazu, dem Antragsteller Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote vorlägen.
12Der Antragsgegner verpflichtete sich, bei vorheriger Antragstellung des Antragstellers die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie für Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen zu übernehmen.
13Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 05.10.2020 unter dem 03.11.2020 Widerspruch ein.
14Das Widerspruchsverfahren ist, soweit ersichtlich, noch anhängig.
15Ebenfalls am 03.11.2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
16Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er weder zur Erstattung von Bewerbungskosten noch zur Übernahme der Kosten für den Nachweis der einzigen Bemühungen eine konkrete Regelung enthalte. Dies führe dazu, dass die Vornahme der erforderlichen Eigenbemühungen für ihn, den Antragsteller, mit einem Kostenrisiko verbunden sei. Die gewählte Formulierung lasse völlig offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er die Kosten nur erstattet bekomme, wenn er dies zuvor beantragt habe.
17Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
18die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.11.2020 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.10.2020 anzuordnen.
19Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
20den Antrag abzulehnen.
21Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.10.2020 inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die Verpflichtungen des Antragstellers und die ausreichend konkret festgelegten Unterstützungsleistungen durch ihn, den Antragsgegner, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis. Er habe den Antragsteller primär dazu aufgefordert, die Checkliste für Existenzgründer zur Analyse der Geschäftsidee einzureichen. Erst wenn dies nicht geschehe, bestehe die Verpflichtung des Antragstellers, sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu bewerben. Eine bestimmte Form für die Eigenbemühungen sei dem Antragsteller nicht vorgegeben worden, sodass er seiner Pflicht auch mit kostenneutralen Online- Bewerbungen oder telefonischen Bewerbungen nachkommen könne.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
23II.
24Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
25Einstweiliger Rechtsschutz kommt im vorliegenden Fall nur unter den Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Betracht.
26Diese Vorschrift bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann.
27Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.10.2020 hat gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
28§ 39 Nr. 1 SGB II regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung haben.
29Der Bescheid vom 05.10.2020, den der Antragsgegner als Ersatz für eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung erteilt hat, ist ein Bescheid, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bzw. Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, und wird von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst.
30Da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zunächst einmal angeordnet hat, besteht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann Anlass, davon abzuweichen, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Sie kommt in Betracht, wenn der belastende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
31Das Gericht sieht den Verwaltungsakt vom 05.10.2020 nicht als offensichtlich rechtswidrig an.
32Das Gericht hält es nicht für offensichtlich rechtswidrig, dass sich der Antragsgegner entschlossen hat, einen Verwaltungsakt als Ersatz für eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung zu erteilen. Denn der Antragsgegner hat zunächst versucht, mit dem Antragsteller eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB II zu schließen. Da eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, war der Antragsgegner nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II berechtigt, als Ersatz für die Eingliederungsvereinbarung Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen.
33Auch der Inhalt des Verwaltungsaktes vom 05.10.2020 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
34Der Umstand, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 05.10.2020 nicht betragsmäßig angegeben hat, in welchem Umfang er Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil dieser Regelung im Gesamtzusammenhang des Verwaltungsaktes nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt.
35Der Verwaltungsakt zielt in erster Linie darauf ab, den Antragsteller bei der Umsetzung seiner Idee, sich selbstständig zu machen, zu unterstützen.
36Der Antragsteller hat dem Antragsgegner bei seiner persönlichen Vorsprache am 05.10.2020 erklärt, dass er plane, einen Online- Handel mit chinesischen Produkten zu betreiben. Da er nicht konkretisieren konnte, wie er sich dieses Geschäftsmodell vorstellt und mit welchen Produkten er in welchem Umfang Handel treiben möchte, hat ihn der Antragsgegner zu Recht aufgefordert, seine Geschäftsidee näher zu erläutern. Er hat ihm hierzu eine Checkliste für Existenzgründer zur Analyse der Geschäftsidee ausgehändigt, die der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist bis zum 02.11.2020 wieder einreichen sollte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner muss in die Lage versetzt werden, die Geschäftsidee des Antragstellers zu prüfen, weil nur eine solche Prüfung eine Beratung über die weitere Vorgehensweise und eventuelle finanzielle Unterstützungsleistungen des Antragstellers ermöglicht.
37Nur wenn der Antragsteller die Checkliste nicht fristgemäß einreichte, traf ihn die Verpflichtung, sich um nichtselbstständige Arbeitsverhältnisse zu bewerben.
38Der Antragsgegner hat den Antragsteller nicht verpflichtet, kostenpflichtige Bewerbungen auf schriftlichem Wege vorzunehmen. Er hat dem Antragsteller alle Freiheiten gelassen, auf welche Stellen er sich in welcher Weise bewirbt. Die schriftliche Bewerbung durch Übersendung einer Bewerbungsmappe hat gegenüber Online- Bewerbungen an Bedeutung verloren. Wenn der Antragsteller sich aber auf eine Stellenanzeige bewerben will, bei der die Vorlage schriftlicher Bewerbungsunterlagen gefordert wird, ist es ihm zuzumuten, mit dem Antragsgegner abzuklären, welche nachgewiesenen Kosten von diesem für die Bewerbung übernommen werden.
39Da der Antragsteller dem Antragsgegner die Nachweise über seine Bewerbungstätigkeit auf elektronischem Weg übermitteln kann, entstehen hierfür keine Kosten, deren Übernahme geregelt werden müsste.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.