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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klage wird abgewiesen.
2Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3Tatbestand
4Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann.
5Der Kläger steht im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Beklagten. Am 26.10.2016 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann beim Beklagten.
6Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2018 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Förderung der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nicht zugestimmt werden könne, da der Kläger nach der durchgeführten psychologischen Untersuchung, in dessen Abschlussgespräch die Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes empfohlen worden sei, die weitere Mitwirkung verweigert habe. Da die Voraussetzungen für eine Förderungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht bescheinigt werden könnten, sei die Ausgabe eines Bildungsgutscheins nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger im Folgenden Widerspruch. Zwischen den Beteiligten herrschte Streit über den Zeitpunkt des Eingangs beim Beklagten. Am 17.05.2019 reichte der Kläger eine Kopie seines Widerspruchsschreibens in den Räumlichkeiten des Beklagten ein.
7Mit seiner am 06.06.2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er im Januar 2018 einen von der Bundesagentur für Arbeit veranlassten psychologischen Test tatsächlich absolviert und erfolgreich beendet habe. Im Rahmen des hierauf folgenden Gesprächs, in dem die Testergebnisse mit der zuständigen Psychologin ausgewertet worden seien, sei ihm empfohlen worden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um die Eignung für eine Ausbildung zum Bürokaufmann feststellen zu lassen. Er habe dieses Vorgehen jedoch abgelehnt, da er eine .medizinische Überprüfung seiner Grundvoraussetzungen zur Absolvierung der begehrten Maßnahme nicht für notwendig halte. Er gehe davon aus, dass sein am 17.05.2019 eingereichter Widerspruch abgelehnt werde und ziehe es daher vor, hiergegen zu klagen.
8Mit Bescheid vom 18.06.2019 hat der Beklagte nach Überprüfung des am 17.05.2019 eingereichten Widerspruchs unter der Maßgabe des § 44 SGB X abgelehnt, den Bescheid vom 20.12.2018 abzuändern. Darin hat er ausgeführt, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht falsch angewandt worden sei. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, welcher bisher noch nicht beschieden worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 hat der Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers vom 17.05.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser aufgrund der Versäumung der maßgeblichen Monatsfrist verspätet erhoben worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 19.08.2019 ebenfalls vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 2 AS 3444/19 anhängig ist.
9Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte den von ihm begehrten Bildungsgutschein erteilen müsse. Eine Ablehnung erfolge lediglich aus Gründen der Schikane.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2019 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.12.2018 aufzuheben und ihm einen Bildungsgutschein für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme als Bürokaufmann zu erteilen.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung.
15Mit Schreiben vom 21.08.2019 und 19.09.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat hierzu unter dem 09.10.2019 Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sein ehemaliger Sachbearbeiter bei Erlass des Überprüfungsbescheides aus persönlichen Gründen alle seine Rechte sowie Kompetenzen in Bezug auf den Fall sowie die Person des Klägers überschritten habe. Er sei ihm stets mit Vorurteilen begegnet und habe ihn zu keinem Zeitpunkt ausreichend betreut.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden können, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).
19Der Kläger hat bereits keinen schriftsätzlichen Antrag gestellt. Das Rechtsschutzziel war jedoch dahingehend zu verstehen, dass er im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des Überprüfungsbescheides sowie die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung des von ihm beantragten Bildungsgutscheines begehrt. Diese Auslegung findet ihre Stütze zunächst in der Klageschrift, in der der Kläger darauf hinweist, dass seine verfrühte Klageerhebung auf die erwartete negative Bescheidung seines Widerspruchs erfolgt. Auch dem sonstigen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er in erster Linie die Ablehnung des Beklagten für fehlerbehaftet hält. Darüber hinaus hält die Kammer für ausgeschlossen, dass der Kläger sich mit seiner Klage ebenfalls gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2019 richtet, da er gegen diesen ein gesondertes gerichtliches Verfahren eingeleitet hat. Entsprechend dem daraus abzuleitenden Rechtsschutzziel ist der von der Kammer im Wege der Auslegung (vgl. § 123 SGG) ermittelte Antrag sachgerecht.
20Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger das notwendige Vorverfahren auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt hat.
21Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG ist sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eine solche Gelegenheit hat der Kläger dem Beklagten jedoch nach Erhebung seines Widerspruchs gegen den Überprüfungsbescheid vom 18,06.2019 nicht eingeräumt. Er hat es vielmehr vorgezogen, bereits vor Erlass des genannten Bescheides gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 S. 2 der genannten Vorschrift, nach der es eines Vorverfahrens in bestimmten Konstellationen nicht bedarf, ist schließlich auch nicht einschlägig.
22Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben, insbesondere waren Ausführungen bezüglich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Überprüfungsbescheides entbehrlich. Die Kammer musste sich nicht mit dem zugrunde liegenden Ablehnungsbescheid auseinandersetzen und in dieser Konsequenz auch nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft zustande gekommen ist. Diese können allenfalls in einem Klageverfahren vorgenommen werden, welches in zulässiger Weise dem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid folgt.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 183, 193 SGG.