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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Am 13.09.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen.
3Mit Schreiben vom 21.09.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Kosten für ein Kompetenzgutachten nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung seien.
4Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein.
5Am 25.09.2018 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln erhoben (S 17 KR 1507/18) sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (Az. S 17 KR 1506/18 ER). In diesem Verfahren hat er den Bescheid vom 21.09.2018 übersandt.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung eines privat veranlassten medizinischen Gutachtens, welches zudem hinsichtlich seiner Durchführung sowie seines Inhalts und Zweckes in keiner Weise konkretisiert und spezifiziert sei, bestehe.
7Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26.11.2018 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Er führt aus, dass die Beklagte verpflichtet sei, das medizinisch notwendige Gutachten einzuholen.
8Er beantragt,
9den Bescheid vom 21.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein „Kompetenzgutachten für genetische Krankheiten“ in Auftrag zu geben und die Kosten hierfür zu tragen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug.
13Die Kammer hat die Beteiligten angehört, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Beteiligten zuvor gehört wurden, der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
17Die Klage ist bereits unzulässig, da das Begehren bereits anderweitig, nämlich im Verfahren S 17 KR 1507/18 rechtshängig ist, § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (Sperrwirkung). Das ergibt sich aus § 202 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG (Sache kann „nicht anderweitig anhängig gemacht werden“, s. MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 94 Rn. 7).
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg hatte.