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Sozialgericht Köln, S 13 R 738/17

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 13 R 738/17
ECLI:
ECLI:DE:SGK:2019:0115.S13R738.17.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 BA 41/19
Sachgebiet:
Sozialrecht
 
Tenor:

Der Tenor des Urteils vom 10.01.2019 wird berichtigt und wie folgt gefasst:

Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.“

 
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