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Der Tenor des Urteils vom 10.01.2019 wird berichtigt und wie folgt gefasst:
„Der Bescheid vom 14.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2017 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) am 27.05.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.“
Gründe:
2Gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss. Das Urteil vom 10.01.2019 weist im Tenor einen solchen Fehler auf, der zu korrigieren war. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid datiert auf den 09.05.2017 und nicht auf den 09.05.2016.
3Eine Anhörung der Beteiligten vor der Berichtigung war vorliegend entbehrlich, da lediglich eine reine Formalie zu berichtigen war und in Rechte der Beteiligten nicht eingegriffen wurde (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 12. Aufl. 2018, § 138 Rn. 4).
4Rechtsmittelbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
6Sozialgericht Köln,
7An den Dominikanern 2,
850668 Köln,
9schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
10Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
11Zweigertstraße 54,
1245130 Essen
13schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
14Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
15- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
16- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
17Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.