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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin.
3Die Klägerin war seit 01.11.2008 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer L sowie der Beigeladenen.
4Die Klägerin war vom 01.10.2010 bis 14.03.2017 bei der F Versicherungen AG (im Folgenden F) als Referentin Vermögensschadenhaftpflicht Schaden beschäftigt. Für die genauen Tätigkeiten wird auf die bei dem Verwaltungsvorgang befindliche Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen.
5Die Beklagte lehnte bereits in der Vergangenheit eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit ab. Gegen diesen Bescheid ist derzeit das Berufungsverfahren L 3 R 1047/12 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig. In diesem Verfahren stellte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.03.2016 vorsorglich den „Antrag auf Befreiung gem. § 6 SGB VI“ und den „Antrag auf rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI.“ Der Schriftsatz ging bei dem Landessozialgericht am 31.03.2016 und bei der Beklagten am 06.04.2016 ein.
6Die Klägerin wurde von der Rechtsanwaltskammer L auf ihren dort am 23.03.2016 eingegangenen Antrag mit Bescheid vom 28.12.2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen.
7Mit Bescheid vom 07.02.2017 befreite die Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag aufgrund der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für den Zeitraum ab 31.12.2016 nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätigkeit bei der F von der Rentenversicherungspflicht.
8Mit Bescheid vom 18.04.2017 lehnte die Beklagte den Antrag vom 06.04.2016 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI für die von der Zeit vom 01.10.2010 bis 30.12.2016 ausgeübte Beschäftigung als Mitarbeiterin der F ab. Die rückwirkende Befreiung sei nicht rechtzeitig beantragt worden
9Den hiergegen am 19.05.2017 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2017 als unbegründet zurück.
10Die Klägerin hat am 29.09.2017 Klage erhoben.
11Die Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.11.2017 den Bescheid vom 07.02.2017 geändert und die Klägerin bereits mit Wirkung zum 23.03.2016 nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit.
12Die Klägerin ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Bescheid bereits Gegenstand des bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängigen Klageverfahrens sei. Jedenfalls sei ein gesonderter Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erforderlich gewesen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2017 zu verpflichten, sie für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 22.03.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine weitergehende rückwirkende Befreiung nicht vorlägen. Der hierauf gerichtete Antrag sei erst verspätet gestellt worden.
18Die Beigeladene stellte keinen Antrag.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Kammer hat in Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden können, da sie diese mit ordnungsgemäßer Terminsbenachrichtigung darauf hingewiesen hat.
22Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Klage ist zulässig aber unbegründet.
23Die Klage ist nicht infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der angefochtene Bescheid vom 18.04.2017 trifft eine Regelung hinsichtlich der begehrten Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 3 R 1047/12 ist hingegen die abgelehnte Befreiung als Rechtsanwältin. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den rechtlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 22.03.2018, Az. B 5 RE 12/17 B, Rn. 24 ff. an.
24Danach war vorliegend eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Beklagten, eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI abzulehnen, eröffnet, aber auch auf eine etwaige Befreiung nach dieser Vorschrift beschränkt.
25Der Bescheid vom 18.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2017 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 231 Abs. 4b S. 1, 4 SGB VI auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.12.2016.
26Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin die rückwirkende Befreiung nicht rechtzeitig beantragt hat. Eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI setzt materiell-rechtlich einen gesonderten Antrag – und zwar spätestens bis zum Ablauf 01.04.2014 – voraus. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Sätze 1 und 6 der Vorschrift als auch aus dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 46). Die Klägerin hat die rückwirkende Befreiung erst am 06.04.2014 beantragt.
27Auch unter Berücksichtigung des im Sozialrecht grundsätzlich zu berücksichtigenden Meistbegünstigungsprinzips hat die Klägerin einen entsprechenden Willen – gerichtet auf eine an die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin anknüpfende rückwirkende Befreiung – erstmals durch ihren Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 30.03.2016 im Berufungsverfahren L 3 R 1047/12 zum Ausdruck gebracht. Dieser Schriftsatz ist bei dem Landessozialgericht am 04.04.2016 und bei der Beklagten am 06.04.2016 – und damit nach Ablauf des 01.04.2016 – eingegangen.
28Ein Antrag auf rückwirkende Befreiung ist insbesondere noch nicht im Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer L am 23.03.2016 zu sehen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Eingang bei der Rechtsanwaltskammer L schon nicht nach § 16 Abs. 2 S. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) fristwahrend wäre, kann dem bloßen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht der Wille zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entnommen werden.
29Erst recht liegt ein Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI nicht schon im vor Inkrafttreten der Norm gestellten Befreiungsantrag nach der alten Rechtslage. Denn der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in §§ 46 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI gezielt geschaffen, um im Wesentlichen die bis zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 geübte Verwaltungspraxis herzustellen. Es handelt sich hierbei um Sachverhalte, bei denen regelmäßig in der Vergangenheit bereits nach der alten Rechtslage Befreiungsanträge bei den Rentenversicherungsträgern gestellt wurden. In Kenntnis dieses Umstandes hat der Gesetzgeber die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI antragsabhängig ausgestaltet.
30Da es sich bei § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI um eine gesetzliche Ausschlussfrist hat, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zweck der Antragsfrist in § 231 Abs. 4b S. 6 SGB VI ist es, zügig Rechtssicherheit hinsichtlich des vom Gesetzgeber geschaffenen Übergangsrechts zu schaffen (vgl. zum Ausschluss der Wiedereinsetzung nur Franz in Schlegel/Voelzke: juris-PK SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand 01.12.2017, § 21 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls sind Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.