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Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe I:
2Der Antragsteller begehrt die Gewährung einer Therapie mit Cannabisblüten durch die Antragsgegnerin im Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz.
3Der bei der Antragsgegnerin gesetzlich versicherte Antragsteller beantragte bereits mit E-Mail vom 04.04.2017 erstmalig die Kostenübernahme einer Behandlung mit Cannabisblüten.
4Mit Bescheid vom 25.05.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab.
5Im Verfahren auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz (SG Köln, Az. S 21 KR 1035/17 ER) gab die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3a SGB V ein Anerkenntnis dahingehend ab, den Antragsteller für den Zeitraum 04.04.2017 bis 03.04.2018 vorläufig entsprechend ärztlicher Verordnung mit Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen.
6Per Telefax stellte der behandelnde Arzt des Antragstellers am 13.03.2018 einen erneuten Antrag auf Genehmigung der Versorgung mit Cannabisblüten.
7Mit Bescheid vom 13.04.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf ein Gutachten des MDK vom 13.04.2018, wonach bei der bestehenden multiplen Sklerose mit sekundär-chronischem Verlauf und einer rezidivierenden Depression die Gabe von Cannabis nicht angezeigt sei. Zudem fehle bislang die Verabreichung von Baclofen und Sirdalud in der Höchstdosis. Die Darstellung, dass die Gabe von Sativex bereits ohne Höchstdosierung Schleimhautreizungen verursache, sei nicht plausibel.
8Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
9Am 17.05.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Köln gestellt. Er führt aus, dass er Sativex bereits im Januar 2013 verordnet bekommen habe. Er habe das Medikament bis zur Höchstdosis eingenommen, bis es ihm auf die Mundschleimhaut geschlagen sei. Eine Reduktion der Dosis habe nicht geholfen. Durch die Therapie mit Cannabisblüten gehe es ihm deutlich besser. Die Versorgung mit Cannabis sei günstiger als die gängigen Medikamente. Er fühle sich genötigt, Morphin und Opium wieder einzunehmen, wolle jedoch keine Tablettenabhängigkeit erleiden. Anders als die Antragsgegnerin meine, könne die Genehmigung nicht auf ein Jahr begrenzt werden, da eine Befristung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden sei.
10Der Antragsteller beantragt,
11die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabis bzw. Cannabinoiden zu verpflichten.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie ist der Auffassung, dass eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht nachgewiesen, dass durch die begehrte Versorgung die bestehenden Leiden besser und nachhaltiger behandelt werden könnten, als mit vorhandenen schulmedizinischen Behandlungsmethoden. Eine Notfallsituation liege nicht vor, da andere Arzneimittel zur Verfügung stünden. Insbesondere sei nicht hinreichend belegt, warum Sativex nicht in der Höchstdosis eingesetzt werde. Aus der vorliegenden Behandlungsdokumentation gehe hervor, dass bislang eine Gabe mit 2-5 Hüben täglich gängig gewesen sei, obwohl schrittweise auf bis zu 12 Hübe erhöht werden könne. Nach dem Gutachten des MDK liege zudem kein Anordnungsanspruch vor.
15Die Kammer hat einen aktuellen Befundbericht vom behandelnden Neurologen und Schmerztherapeuten Hr. I2 beigezogen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verfahrensakte S 21 KR 1035/17 ER Bezug genommen.
17Gründe II:
18Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
19Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen Leistungsanspruches, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO).
20Hier hat der Antragsteller schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, so dass die Kammer über die Frage, ob ein Anordnungsanspruch besteht, nicht entscheiden musste.
21Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuellen Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sich zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86 b, Rd.-Nr. 27 a).
22Eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung im Hinblick auf die Versorgung mit Cannabisblüten ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Aktuell bestehen unter Berücksichtigung des Befundberichts von Hr. I2 und der von ihm übersandten Behandlungsdokumentation ausreichend Alternativen zur Behandlung der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankung. Was die Behandlung der bestehenden Schmerzen des Antragstellers anbelangt, so wird dieser aktuell mit Sativex versorgt. Nach den Schilderungen von Hr. I2 wird damit zwar nicht dieselbe Wirkung wie mit Cannabisblüten erzielt, dennoch schätzt er das Medikament als wirksam ein. Die vom Antragsteller dargestellten Nebenwirkungen in Form von Schleimhautreizungen sind lediglich einmalig im Juli 2017 dokumentiert. Im Übrigen wurde das Medikament seit 2013 immer wieder verordnet, ohne dass Reizungen der Schleimhaut aktenkundig geworden wären. Der behandelnde Arzt scheint die ggf. auftretenden Nebenwirkungen auch derzeit als nicht so erheblich einzuordnen, als dass sie einer von ihm erneut vorgenommenen Verordnung des Medikaments entgegenstünden. Darüber hinaus kann ergänzend zu Sativex bei Bedarf im Falle von akuten Schmerzzuständen Tilidin und Oxycodon eingenommen werden. Dass der Antragsteller unter dieser Medikation nach den Schilderungen seines Arztes unter Müdigkeit und Benommenheitsgefühlen leidet, ist ihm nach Überzeugung der Kammer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Die beim Antragsteller bestehenden psychischen Beschwerden werden weiterhin ambulant ausreichend durch eine Psychotherapie behandelt. Die bestehende Spastik des Antragstellers kann und wird aktuell durch Fambyra behandelt. Insgesamt kann daher nicht von einer Notfallsituation im Sinne einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG analog und berücksichtigt, dass der Antrag keinen Erfolg hatte.
24Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
26Sozialgericht Köln,
27An den Dominikanern 2,
2850668 Köln,
29schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
30Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
31Zweigertstraße 54,
3245130 Essen
33schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
34Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
35- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
36- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
37Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.