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Die Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 wird aufgehoben.
Gründe:
2Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung sind erfüllt. Die Kammer versteht das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers dahingehend, dass dieser keine Fortsetzung des Mandatsverhältnisses zu seinem im Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt mehr wünscht. Vor dem Hintergrund der damit sinngemäß ausgesprochenen Kündigung des Mandatsverhältnisses war die Beiordnung auf Antrag aufzuheben (vgl. Meyer/Ladewig Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017; § 73a Rn. 13e).
3Rechtsmittelbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
5Sozialgericht Köln,
6An den Dominikanern 2,
750668 Köln,
8schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
9Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
10Zweigertstraße 54,
1145130 Essen
12schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
13Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
14- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
15- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
16Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.