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Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 25.01.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Die innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben und damit zulässige Rüge des Antragstellers gem. § 178 a SGG – Anhörungsrüge - ist unbegründet und deswegen zurückzuweisen (§ 178 a Abs. 4 Satz 2 SGG), weil der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 25.01.2018 – dies behauptet der Antragsteller in seiner Begründung der Anhörungsrüge selbst nicht - nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
3Ob die Entscheidung vom 25.01.2018, die im Übrigen entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht darauf gestützt wurde, dass vorab ein Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG gestellt wurde, sondern ein allgemein zu forderndes Rechtsschutzbedürfnis verneint hat, in der Sache der Rechtsauffassung des Antragstellers entspricht, ist im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge unerheblich. Alleine der Umstand, dass das Gericht zu einer anderen als der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.
5Rechtsmittelbelehrung:
6Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.