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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird bei unveränderter Sachlage aus den weiterhin gültigen Gründen der Beschlüsse der Kammer vom 15.12.2015, S 39 SO 535/15 ER, und 04.08.2016, S 39 SO 318/16 ER, abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
3Sozialgericht Köln,
4An den Dominikanern 2,
550668 Köln,
6schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
7Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
8Zweigertstraße 54,
945130 Essen
10schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
11Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
12Strecker
13Richter am Sozialgericht