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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine therapeutische Apheresebehandlung in der privaten Tagesklinik J-N-D/D nebst Nebenkosten (Unterkunfts-, Fahrt-, und Verpflegungskosten).
3Diese Leistungen waren bereits Gegenstand zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren, welche für die Klägerin jeweils ohne Erfolg endeten (vgl. zuletzt Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2014 (S 23 KR 520/14) sowie anschließend Urteil des LSG NRW vom 16.02.2016 (L 1 KR 707/14) sowie Beschluss des BSG vom 31.10.2016 (B 1 KR 64/16 B).
4Die im Jahre 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert und leidet nach eigenen Angaben und denen ihrer Dauerbehandler (z. B. Dr. C1 aus U) seit 1991 u. a. an einem schweren CFS (Chronic fatigue-Syndrom), einem FMS (Fibromyalgie-Syndrom) einer MCS (Multiple Chemical Sensivity) sowie toxischen Schädigungen, einer Ataxie, Polyneuropathien etc.
5Am 23.12.2016 (Eingang bei der Beklagten) stellte die Klägerin wiederum einen Antrag auf sofortige Bewilligung der therapeutischen Apherese und führte aus, ihre seit 1991 bestehenden ununterbrochenen Entzündungen bei permanent erhöhten Entzündungswerten seien genetisch bedingt. Beigefügt waren zahlreiche ärztliche Unterlagen.
6Mit Schreiben vom 28.12.2016 beauftragte die Beklagte den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) mit einer Stellungnahme über diese neue Untersuchungs-/Behandlungsmethode und informierte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tag über die Einschaltung des MDK.
7Mit Schreiben vom 06.01.2017 stellte die Klägerin einen Neuantrag zur Kostenübernahme für die therapeutische Apherese im J-N-D/D (Dr. T) nebst Fahrt- und Unterkunftskosten. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung der Dres. E, T und Kollegen zur Notwendigkeit der Durchführung einer therapeutischen Apherese als Ultima Ratio Therapie bei komplexer mit Standardtherapie nicht effektiv zu behandelnder chronisch inflammatorischer Multi-System-Erkrankung.
8Mit Bescheid vom 25.01.2017 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme der therapeutischen Apherese-Behandlung (INUSpherese) ab und verwies auf ein Gutachten des MDK, aus der sich auch aktuell keine neuen Erkenntnisse ergäben.
9Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, ihr genetischer Entzündungsgrad habe kürzlich mal wieder schmerzlich zugeschlagen. Neben der immer wieder aktiven Bronchitis habe sie durch tagelange, ununterbrochen sehr schmerzende Hustenanfälle nun auch noch eine sehr schmerzende Rippenfellentzündung bekommen. Auch durch Medikamente seien die Schmerzen nicht gelindert worden.
10Die zahlreichen, von der Klägerin dann überreichten ärztlichen Unterlagen wurden von der Beklagten nochmals dem MDK vorgelegt, welcher in seinem Gutachten vom 27.03.2017 durch den Leiter Medizinischer Fachbereich Methodenbewertung Dr. X im Wesentlichen feststellte, bei der beantragten Apherese handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 SGB V, welche entgegen der Darstellung von Dr. T vom 14.10.2016 auch nicht von seiner aktuellen Praxiszulassung mit einer Sondergenehmigung der KV C2 umfasst sei. Es zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne von § 2 Abs. 1 a SGB V oder weitere Tatsachen, die ausnahmsweise eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung begründen könnten. Zu den grundsätzlichen Ausführungen zur geplanten Therapie im Hinblick auf Aussagen aus Studien zum Nutzen der beantragten strittigen INUSpherese könnten den Befundberichten keine weiteren Informationen entnommen werden. Es fehlten weiterhin Angaben des Leistungserbringers, ob es sich bei der (geplanten) Studie um eine prospektive Studie, die zur Gewinnung von Evidenz geeignet sei, oder ob es sich um eine Anwendungsbeobachtung handele.
11Nach weiterer Korrespondenz mit den Beteiligten wies schließlich der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2017 den Rechtsbehelf der Klägerin zurück.
12Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
13Die Krankenkassen stellen den Versicherten nach § 2 Abs. 1 Sozialgesetz-
14buch – Fünftes Buch – (SGB V) die im dritten Kapitel des SGB V genannten
15Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung,
16soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zu-
17gerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem
18allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ent-
19sprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1
20Satz 3 SGB V).
21Die gesetzlichen Krankenkassen können nicht frei darüber entscheiden,
22welche Leistungen sie erbringen dürfen. Der Gesetzgeber hat bestimmt,
23dass der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen im einheitlichen Be-
24wertungsmaßstab (EBM) beschrieben ist. Alle Leistungen, die im EBM
25aufgeführt sind, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen.
26Leistungen hingegen, die nicht im EBM enthalten sind, gelten als so-
27genannte „unkonventionelle Methoden.“ Diese dürfen in der vertrags-
28ärztlichen Versorgung gemäß § 135 SGB V zu Lasten der Krankenkassen
29nur erbracht werden, wenn vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
30in Richtlinien eine Empfehlung dafür abgegeben wurde. Der G-BA kann
31nach § 92 Abs. 1 SGB V in diesen Richtlinien dabei die Erbringung und
32Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder aus-
33schließen. Das erfolgt insbesondere dann, wenn nach allgemein aner-
34kanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder
35therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirt-
36schaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.
37Hat der G-BA für eine Methode noch keine positive Empfehlung ausge-
38sprochen, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen diese grundsätzlich
39nicht übernehmen bzw. bezuschussen.
40Eine Ausnahmemöglichkeit kann sich aus § 2 Abs. 1 a SGB V ergeben.
41Demnach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regel-
42mäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig
43vergleichbaren Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen eine von
44§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung beanspruchen.
45Dies kann dann der Fall sein, wenn für die Erkrankung eine allgemein
46anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht
47zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
48Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheits-
49verlauf besteht.
50Die Krankenkasse erteilt für solche Leistungen vor Beginn der Behandlung
51eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde
52Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird
53die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung im Rahmen der Gesetzlichen
54Krankenversicherung (GKV) festgestellt.
55Bei der von Ihnen beantragten therapeutischen Apheresebehandlung im
56JND Dr. T handelt es sich um eine unkonventionelle
57Methode, für die der G-BA noch keine Empfehlung ausgesprochen hat. Kosten
58dafür dürfen deshalb leider nicht getragen werden.
59Um beurteilen zu können, ob unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 a SGB V
60eine Leistungsmöglichkeit besteht, ist medizinischer Sachverstand erforderlich,
61über den Krankenkassen nicht verfügen. Deshalb befragte die US, wie nach
62§ 275 SGB V vorgesehen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
63(MDK).
64Dieser befürwortete die beantragte Leistung nicht, da vom § 2 Abs. 1 a SGB V
65vorgegebenen Kriterien für die Anwendung einer nicht anerkannten Behandlungs-
66methode nicht vorliegen. Sie leiden nicht an einer lebensbedrohlichen oder
67regelmäßig tödlichen Erkrankung. Der Verlauf der Erkrankung als auch die
68aktuell vorgelegten Befunde begründen keine Kostenübernahme im Ausnahmefall.
69Die beantragten Nebenkosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
70Apheresebehandlung. Es handelt sich dabei um unselbständige Nebenleistungen,
71die wie die Hauptleistung (Apheresebehandlung) zu beurteilen sind. Deshalb kann
72auch keine Kostenübernahme für die Nebenkosten erfolgen.
73Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht geändert. Seit der letzten Entscheidung
74(Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2014) sind keine relevanten Änderungen
75der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Auch im Hinblick auf die zwischen-
76zeitlich abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren kann die U
77Krankenkasse daher zu keiner anderslautenden Entscheidung in der
78gleichen Sache kommen.
79Hiergegen erhob die Klägerin am 27.07.2017 Klage.
80Sie verwies – im Wesentlichen- auf ihre zahlreichen, seit Jahren bestehende Erkrankungen, ihre Erwerbsunfähigkeit sowie darauf, dass in Japan Blutwäschen bei Vergiftungen seit ca. 40 Jahren durchgeführt würden. Seit 1991 sei sie ohne ausreichende, sachgerechte Therapie.
81Die Klägerin beantragt schriftlich,
82den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2017 aufzuheben und die
83Beklagte zu verurteilen, die Kosten, zzgl. Nebenkosten (Unterkunft-
84Fahrt-Verpflegungskosten) für eine Heilbehandlung (therapeutische
85Apherese) durch Herrn Dr. T im JND in D zu übernehmen sowie die für sie entstandenen Ausgaben (Fahrt-Unterkunftskosten 58,- € und 30,- € Pension) bei ihrer Konsultation im JND am 24.10.2016.
86Die Beklagte beantragt schriftlich,
87die Klage abzuweisen.
88Sie hält ihren angefochtenen Widerspruchsbescheid für rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage nach § 2 Abs. 1 a SGB V und sich daraus ergebende vorgegebene Kriterien für die Anwendung einer nicht anerkannten Behandlungsmethode seien nicht erfüllt.
89Mit Schreiben des Gerichts vom 11.08.2017 ist den Beteiligten angekündigt worden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht gezogen werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden erläutert.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst umfangreichen von der Klägerin übersandten Anlagen verwiesen.
91Entscheidungsgründe:
92Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Sache ansonsten keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
93Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Diesbezüglich wird zunächst in vollem Umfang auf die zitierte Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29.06.2017 verwiesen, welcher die erkennende Kammer in vollem Umfang folgt (gemäß § 136 Abs. 3 SGG).
94Wie die aktuelle Internetrecherche der erkennenden Kammer ergeben hat, wird die therapeutische Apherese, welche die Klägerin im JND in D durchführen lassen will, ambulant in einer privaten Tagesklinik erbracht, mithin nicht im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung.
95Ambulante Apheresebehandlungen werden jedoch in der Großstadt L (dem Wohnort der Klägerin), sofern medizinisch erforderlich und vom G-BA als wirksam anerkannt, von zahlreichen Vertragsärzten gegen Vorlage einer Gesundheitskarte auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Warum im Fall der Klägerin eine „therapeutische“ Apheresebehandlung in einer privaten Tagesklinik in C2 erforderlich sein soll, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht.
96Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neue vertragsärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasst sind, wenn der G-BA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen gemacht hat (vgl. Urteil des BSG vom 02.09.2014 – B 1 KR 11/13 R). Bei der hier streitigen therapeutischen Apherese handelt es sich bereits nach dem Internetauftritt der Anwender (Dres. T und Kollegen) um einen innovativen Bestandteil des Konzepts der Tagesklinik bzw. um eine besondere Form der hochtechnologischen Plasmareinigung und Immunmodulation bei chronischen und akuten Erkrankungen des Stoffwechsels und des Immunsystems. Es handelt sich mithin um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die es bislang an der erforderlichen Empfehlung des G-BA fehlt.
97Dieser hat zwar die ambulante Durchführung der Apherese als extrakorporales Hämotherapieverfahren
98in Gestalt der LDL-Apherese für Patienten mit familiärer Hypercholesterinämie bei homozygoter Ausprägung, mit schwerer Hypercholesterinämie oder mit isolierter Lp(a)-Erhöhung über 60 mg/dl
bzw. als Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis anerkannt
(vgl. § 3 Ziffer 3.1 bis 3.3 der Anlage I der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung). Wegen derartiger Krankheiten soll jedoch bereits nach der ärztlichen Bescheinigung der Dres. T und Partner aus D die therapeutische Apherese bei der Klägerin nicht eingesetzt werden.
102Bei ihr liegt auch kein Fall vor, bei dem ausnahmsweise ein Leistungsanspruch auch ohne eine befürwortende Entscheidung des G-BA bestehen kann. Ein solcher Ausnahmefall kommt nur bei Vorliegen einer besonders seltenen Erkrankung oder bei Annahme eines Systemversagens in Betracht. Ein Leistungsanspruch zu ihren Gunsten kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit hergeleitet werden. Diesbezüglich wird auf das zuletzt ergangene Urteil des LSG NRW vom 16.02.2016 (L 1 KR 707/14), dort Seite 6 – 8 verwiesen. Eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem Urteil des LSG NRW vom 16.02.2016 ist den von ihr übersandten medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen.
103Die Klage konnte deshalb wiederum keinen Erfolg haben.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.