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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 983,56 €.
3Die am 13.12.1966 geborene Klägerin ist gelernte Diätassistentin. Sie arbeitet als Reinigungskraft und seit Oktober 2013 zusätzlich bei einer Kirchengemeinde 9,75 Stunden pro Woche als Küsterin. Da ihr Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, bezieht sie von dem Beklagten seit mehreren Jahren darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Bewilligung erfolgte bislang nur darlehensweise, weil noch nicht abschließend aufgeklärt werden konnte, in welcher Höhe die Klägerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt. Beim Amtsgericht Gummersbach ist derzeit ein familiengerichtliches Verfahren wegen des Zugewinnausgleichs anhängig (Az.: 00 F 000/00).
4Seit ihrer Geburt leidet die Klägerin an einer Schielstellung der Augen. Eine Korrektur dieser Sehbehinderung erfolgte bei ihr erstmals im 35. Lebensjahr. Zunächst erhielt die Klägerin aufgrund ihrer Fehlsichtigkeit im Nah- und Fernbereich zwei Brillen mit Prismengläsern. Später konnte eine Korrektur trotz der unterschiedlichen Prismen im Nah- und Fernbereich durch eine Gleitsichtbrille erfolgen. Nachdem seit der Anschaffung ihrer letzten Gleitsichtbrille bereits ein längerer Zeitraum vergangen war, verordnete der Facharzt für Augenheilkunde X der Klägerin wegen einer Änderung ihrer Dioptrien am 26.05.2011 neue Brillengläser. Nach Untersuchung der Klägerin stellte er folgende Werte fest: Spähre bds. +2,00, Addition bds. +1,25, Zylinder li -0,75, re. -0,25, Prisma 7/4 Basis li. 360°/90°, re. 180°/270°. Mit der augenärztlichen Verordnung sprach die Klägerin bei der Augenwelt Optik & Akustik GmbH und Co. KG vor und erhielt unter dem 28.05.2011 einen Kostenvoranschlag für zwei Gleitsichtbrillengläser in Höhe von insgesamt 1.115,80 €. Der Kostenvoranschlag beinhaltete Gläser von Carl Zeiss Vision in Höhe von 530,40 € je Glas (enthaltener Kostenanteil für das Prisma je 44,70 €), eine optometrische Untersuchung für 35,- € und ein Einschleifen in eine vorhandene Fassung für 20 €. Den Kostenvoranschlag reichte die Klägerin sodann bei ihrer Krankenversicherung, der Barmer GEK, ein und bat um Übernahme der Kosten. Mit Bescheid vom 29.06.2011 bewilligte die Barmer GEK der Klägerin einen Festbetrag als Zuschuss für zwei Brillengläser mit Prisma in Höhe von 132,24 € nach Abzug einer gesetzlichen Zuzahlung von 10 €. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch woraufhin die Barmer GEK ergänzend mitteilte, die Kostenübernahme für eine Sehhilfe als therapeutische Sehhilfe habe nach der Hilfsmittel-Richtlinie zu erfolgen, so dass eine Beteiligung an den Kosten für das benötigte Prisma sowie das Grundglas entsprechend der Bewilligung möglich sei. Ein Anspruch auf eine weitergehende Bezuschussung der hochwertigen Gleitsichtbrille bestehe nicht. Ggf. müsse die Klägerin bei dem Optiker eine preiswertere alternative Versorgung prüfen lassen oder sich an den Träger der Sozialhilfe wenden.
5Daraufhin stellte die Klägerin am 23.07.2011 bei dem Beklagten einen zunächst formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für zwei Brillengläser mit Prisma. Im September 2012 reichte sie ergänzend ein Formular für die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget sowie den Kostenvoranschlag der Augenwelt Optik & Akustik GmbH und Co. KG vom 28.05.2011 über die Gleitsichtbrille ein und beantragte die Erstattung der Kosten für eine Sehhilfe ohne Messung in Höhe von 983,56 €.
6Mit Bescheid vom 20.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, die Kosten einer normalen Brille seien nicht erstattungsfähig. Anders als eine Arbeitsschutzbrille, stelle eine normale Brille keine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben dar, sondern ein medizinisches Hilfsmittel, das in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
7Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 27.09.2012 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Sehhilfe mit Prismengläsern werde von ihr zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und auch zur Berufsausübung benötigt. Aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen sei ihr die Sehhilfe ratenfrei zu gewähren.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, die Klägerin benötige die Brille nicht für den Beruf, sondern im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse, so dass das Schwergewicht nicht im beruflichen Bereich liege. Der geltend gemachte Bedarf für die Anschaffung einer Sehhilfe sei im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung) gesetzlich geregelt. Auch ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe nicht. Eine Brille stelle keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf dar. Zudem sei eine Brille kein besonderer Bedarf, der sich quantitativ oder qualitativ von den mit dem Regelbedarf erfassten Situationen unterscheide. Aus der BT-Drucksache 17/1465 S. 8 ergebe sich ausdrücklich, dass die Anschaffung einer Brille nicht unter die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II falle.
9Am 25.10.2012 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, sie benötige wegen ihrer ganz erheblichen Sehprobleme besondere Brillengläser. Erst dadurch sei sie überhaupt in der Lage, ihre Umgebung und Schriftstücke wahrzunehmen. Die neuen Brillengläser seien zudem dringend erforderlich, um überhaupt wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Die Gleitsichtbrille benötige sie, da die dauerhafte Handhabung von zwei Brillen, insbesondere bei der Arbeit, unrealistisch sei. Gleitsichtgläser seien absoluter Standard und deswegen vom Beklagten zu gewähren. Billigere Gleitsichtgläser wären ggf. dicker und könnten ihr unzumutbar auf der Nase drücken.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2012 zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten für die Gleitsichtbrille mit Prismengläsern in Höhe von 983,56 € zu gewähren.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 hat die Barmer GEK den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29.06.2011 als unbegründet zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, die über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten seien nicht auf die Prismen-Versorgung, sondern auf die Anfertigung einer Gleitsichtbrille zurückzuführen. Die Indikation für eine Gleitsichtbrille nach der Hilfsmittel-Richtlinie bestehe nicht. Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 09.09.2013 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben (Az.: S 00 KR 000/00).
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogene Akte des Sozialgerichts Köln S 00 KR 000/00 und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2012 nicht in ihren Rechten verletzt, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille mit Prismengläsern in Höhe von 983,56 €.
20Die von der Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für die hochwertigen Gleitsichtbrillengläser der Augenwelt Optik & Akustik GmbH und Co.KG als Leistung zur Eingliederung kommt nicht in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Zudem können für behinderte Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 112 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Das Gesetz gibt der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei Erfüllung aller Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vor, sondern es besteht lediglich ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung durch den Leistungsträger, mithin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Gleitsichtbrillengläser mit Prisma besteht nur dann, wenn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Ermessen des Beklagten ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
21Vorliegend sind schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 16 SGB II i.V.m. 44, 112 SGB III nicht erfüllt. Der Beklagte kann Kosten für die Anschaffung einer Brille als Leistung zur Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben nur dann übernehmen, wenn die Brille zur Berufsausübung erforderlich ist und sie nicht generell zur Verbesserung einer körperlichen Funktion benötigt wird und dem Basisausgleich einer Behinderung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben dient. Da die Klägerin an einer Schielstellung der Augen leidet und die Brillengläser mit Prisma nicht nur zur Berufsausübung, sondern zur Teilhabe am soziokulturellen Leben überhaupt benötigt, handelt es sich hierbei nicht um eine Leistung zur Eingliederung. Die Klägerin braucht die Brillengläser mit Prisma als therapeutische Sehhilfe und die Kosten für die Anschaffung dieser Gläser fallen in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) besteht Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Die Barmer GEK hat der Klägerin demgemäß mit Bescheid vom 29.06.2011 die Kosten für das benötigte Prisma sowie das Grundglas gemäß den Vorgaben der Hilfsmittel-Richtlinie in Höhe von 132,24 € (nach Abzug der gesetzlichen Zuzahlung von 10,- €) bewilligt. Ob die Höhe des von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Zuschusses für die Brillengläser mit Prisma den Vorschriften des SGB V entspricht, ist Gegenstand des Klageverfahrens S 34 KR 807/13. Eine Anspruchsgrundlage auf Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten besteht nicht.
22Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kosten in Höhe von 983,56 € könnten jedoch – entsprechend den Ausführungen der Barmer GEK – allein auf die Anfertigung einer Gleitsichtbrille zurückzuführen sein. Die neben dem Prisma bei der Klägerin durch den Augenarzt Wettengl festgestellten Werte erfordern eine Korrektur der Fehlsichtigkeit im Nah- und Fernbereich. Ein Gleitsichtglas ermöglicht in solchen Fällen einen stufenlosen Übergang zwischen den unterschiedlichen Stärken, so dass die Benutzung von zwei Brillen, die je nach Sichtbedarf für den Nah- und Fernbereich auf- und abgesetzt werden müssen, nicht erforderlich ist. Auch in diesem Fall scheidet ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sonderanfertigung der Gleitsichtbrille nach §§ 16 SGB II i.V.m. 44, 112 SGB III jedoch aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt sind. Eine Gleitsichtbrille ist – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – anders als eine Arbeitsschutzbrille keine Brille, die von der Klägerin speziell für ihre Berufsausübung benötigt wird (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.12.2009, L 3 AS 339/09 B PKH; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008, L 5 B 422/08 AS). Die Klägerin übt eine Tätigkeit als Reinigungskraft und Küsterin aus und bewirbt sich auf Stellen als Diätassistentin. Besondere Anforderungen an das Sehen, die über die Anforderungen des alltäglichen Lebens hinausgehen, sind hiermit nicht verbunden. An dieser Beurteilung ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, dass sie die dauerhafte Handhabung von zwei Brillen als unrealistisch ansieht und sich nicht vorstellen kann, mit zwei Brillen zu arbeiten. Die Erleichterung der Brillenhandhabung im täglichen Gebrauch hat keinen besonderen Bezug zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Schriftstücken ist kein besonderer berufsbedingter Bedarf und erfordert überdies keine Anschaffung einer Gleitsichtbrille, sondern lediglich einer Brille mit Prisma für den Nahbereich unter Beachtung der aktuellen Dioptrienwerte.
23Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Kosten für die hochwertige Gleitsichtbrille mit Prismengläsern der Augenwelt Optik & Akustik GmbH und Co.KG in Höhe von 983,56 € als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
24Für die Kammer ist bereits fraglich, ob es sich bei den Anschaffungskosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 983,56 € um einen unabweisbaren Bedarf handelt, dessen Gewährung zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unerlässlich ist. Zunächst könnte die Anschaffung von zwei Brillen, einer Brille für den Nah- und einer Brille für den Fernbereich, eine wesentlich kostengünstigere und der Klägerin auch zumutbare Alternative gegenüber einer individuell für sie angefertigten Gleitsichtbrille sein. Selbst wenn man die Kosten einer Gleitsichtbrille als Teil des von dem Beklagten zu gewährenden Existenzminimums auffassen würde, hat die Klägerin weder Vergleichsangebote anderer Optiker eingeholt noch geht aus dem Kostenvoranschlag der Augenwelt Optik & Akustik GmbH & Co.KG hervor, dass die Anfertigung einer günstigeren Gleitsichtbrille im Falle der Klägerin nicht möglich ist. Gleitsichtbrillen sind auf dem Markt schon wesentlich günstiger zu erhalten. Die Kosten für das von der Klägerin aufgrund der Schielstellung ihrer Augen benötigte Prisma belaufen sich nach dem Kostenvoranschlag je Glas auf nur 44,70 €.
25Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille letztlich einen unabweisbaren Bedarf darstellen können, scheidet die Gewährung eines Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vorliegend bereits deshalb aus, weil es sich nicht um einen laufenden Bedarf der Klägerin handelt. Hierfür müsste es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln, der bezogen auf den Regelbewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II von sechs Monaten mehrfach auftritt oder prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entstehen wird (S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rn. 67f.). Schon nach der Gesetzesbegründung besteht bei der Anschaffung einer Brille grundsätzlich kein zu übernehmender zusätzlicher Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGb II (BT-Drucks. 17/1465 Bl. 9). Auch im Falle der Klägerin handelt es sich um einen einmaligen Bedarf. Weder die seit ihrer Geburt bestehende Schielstellung der Augen noch ihre Fehlsichtigkeit im Nah- und Fernbereich führen dazu, dass die erneute Anschaffung einer neuen Brille innerhalb von sechs Monaten erforderlich bzw. innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Insoweit hat auch die Klägerin vorgetragen, dass ihre letzte Neuanschaffung einer Brille bereits einen längeren Zeitraum zurückliegt.
26Andere Anspruchsgrundlagen, nach denen der Beklagte zu einer zuschussweisen Gewährung der Kosten für die Anschaffung der Gleitsichtbrille verurteilt werden könnte, gibt es nicht. Einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung der Brillengläser hat die Klägerin weder im Verwaltungs- oder Klageverfahren gestellt noch hat der Beklagte hierüber entschieden. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung eines Sach- oder Gelddarlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat, da von ihr ein im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, ist mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
30Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
31Landessozialgericht
32Nordrhein-Westfalen,
33Zweigertstraße 54,
3445130 Essen,
35schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
36Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
37Sozialgericht Köln,
38An den Dominikanern 2,
3950668 Köln,
40schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
41Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
42Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
43Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
44Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
45Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
46Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.