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Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 verurteilt, dem Kläger vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten von insgesamt 24,33 Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 4/5.
Tatbestand
2Streitig ist ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in einem Umfang von insgesamt 31,33 Fachleistungsstunden für die Zeit vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011.
3Der Kläger wurde am 00.00.1987 geboren und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis, der einen Grad der Behinderung – GdB – von 50 ausweist. Eine rechtliche Betreuung ist eingerichtet. Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt für alle Vermögensangelegenheiten. Im Oktober 2010 wurde dem Beklagten eine Aufnahmeanzeige für das ambulant betreute Wohnen übermittelt, aus der sich ergibt, dass seit dem 04.10.2010 eine Betreuung erfolgt. Im Januar 2011 wurde eine individuelle Hilfeplanung für die Zeit vom 06.10.2010 bis 05.10.2011 vorgelegt, die einen Bedarf von 1 Stunde und 45 Minuten ausweist. Ferner wurden ein im Betreuungsverfahren eingeholtes Gutachten des Dr. I. vom 20.09.2007 übersandt und Notizen der Institutsambulanz des Evangelischen Krankenhauses X. aus der Zeit bis 2008 sowie ein Gutachten des Gesundheitsamtes des C. Kreises vom 13.07.2009. Schließlich wurde eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom Dezember 2010 vorgelegt, in der es heißt, der Kläger leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einem Zustand nach THC-Abusus. Es wurde eine Stellungnahme bei dem medizinisch-psychosozialen Dienst des Beklagten eingeholt.
4Mit Bescheid vom 21.03.2011 wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, aus dem Hilfeplan würden keine eindeutigen Hilfen hervorgehen, die nicht auch von anderen Leistungsträgern vorrangig zur Verfügung gestellt werden könnten. So bestehe seit dem Jahr 2007 eine rechtliche Betreuung. Sinnvoll seien zudem die Anbindung an das Sozialpsychiatrische Zentrum und eine Kontaktaufnahme zur Drogenberatung. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die rechtliche Betreuung sei keine Form der Eingliederungshilfe. Die Hilfen des betreuten Wohnens würden durch sie nicht abgedeckt.
5Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 zurückgewiesen. In der Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei zwar wesentlich behindert im Sinne des § 53 Sozialgesetzbuch 12. Teil – SGB XII –. Er sei jedoch vorrangig auf die bereits eingerichtete Betreuung zu verweisen. Zudem könne er sich vorrangig an ein sozialpsychiatrisches Zentrum und/oder eine Drogenberatungsstelle wenden. Ein darüber hinausgehender Bedarf an Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sei nicht gegeben.
6Der Kläger hat am 15.08.2011 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus, die rechtliche Betreuung könne weder bei der Führung des Haushalts noch bei der Planung und Durchführung der sozialen Lebensführung im Übrigen herangezogen werden. Es bestehe eine Bedarfslücke zwischen dem rechtlichen Betreuer und den sozialen und gesellschaftlichen Anforderungen an eine vernünftige und möglichst selbstbestimmte Lebensführung. Der Kläger legt eine Übersicht über die vom Leistungserbringer erbrachten Fachleistungsstunden vor. Er beantragt,
7den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 zu verurteilen, ihm vom 06.10.2010 bis zum 25.07.2011 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten von insgesamt 31,33 Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
11Die Akte des Betreuungsgerichts wurde beigezogen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 29.06.2012 wurden der Betreuer des Klägers und der Zeuge Y. gehört. Auf das Protokoll der Nichtöffentlichen Sitzung vom 29.06.2012 wird verwiesen.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogene Akte und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.
13Entscheidungsgründe
14Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
15Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2011 insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, als es der Beklagte abgelehnt hat, ihm für den streitigen Zeitraum vom 06.10.2010 bis 25.07.2011 im Wege der Eingliederungshilfe insgesamt 24,33 Fachleistungsstunden zu bewilligen und die Kosten hierfür zu übernehmen.
16Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 9. Buch – SGB IX – wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Einschränkung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
17Behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei dem Kläger besteht eine wesentliche seelische Behinderung im Sinne des § 3 der Verordnung nach § 60 des SGB XII – Eingliederungshilfe-VO –. Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des SGB XII zur Folge haben können, sind danach unter anderem Persönlichkeitsstörungen. Der Kläger leidet, wie sich der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. entnehmen lässt, unter anderem an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dieser Behinderung ist der Kläger in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und einer daraus folgenden Einschränkung der Teilhabefähigkeit ist auszugehen. Dass bei dem Kläger eine wesentliche Behinderung vorliegt, wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr heißt es in der Stellungnahme des medizinisch-psychosozialen Dienstes ausdrücklich, es werde von einer wesentlichen seelischen Behinderung ausgegangen.
18Vorliegend bestand im streitigen Zeitraum nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, auch die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Beseitigung oder Milderung der Behinderung oder deren Folgen und die Eingliederung der behinderten Menschen in die Gesellschaft. Hierzu gehört unter anderem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Zu den Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehören gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX insbesondere Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.
19Soweit der Beklagte der Auffassung ist, ein Bedarf an Leistungen des ambulant betreuten Wohnens habe in dem streitigen Zeitraum trotz des Vorliegens einer wesentlichen Behinderung insbesondere wegen der bestehenden Betreuung nicht bestanden, folgt dem die Kammer nicht. Die rechtliche Betreuung war zur Deckung der bestehenden Bedarfe nicht ausreichend. Es bestand gleichwohl ein Bedarf an Leistungen des ambulant betreuten Wohnens. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zielsetzung von rechtlicher Betreuung und ambulant betreutem Wohnen nicht identisch sind. Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Er hat im Rahmen der Betreuung die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Dabei hat er den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Motivationsgespräche, Anleitungen zum selbständigen Handeln, das Aufstellen von Reinigungsplänen und ähnliches gehören dagegen nicht zum Aufgabenbereich des Betreuers. Der neben der rechtlichen Betreuung bestehende und durch sie nicht zu deckende Bedarf des Klägers ist von dem Betreuer und dem Zeugen Y. nach Auffassung der Kammer anschaulich dargestellt und erläutert worden. Von einer Gefährdung des selbständigen Wohnens war auszugehen. Auf das Protokoll der Nichtöffentlichen Sitzung vom 29.06.2012 wird verwiesen. Dass dieser Bedarf in dem streitigen Zeitraum etwa durch die Anbindung an ein sozialpsychiatrisches Zentrum und/oder eine Drogenberatungsstelle hätte gedeckt werden können, ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.
20Die Unterstützung, die dem Kläger nach den Angaben des Zeugen im Rahmen des betreuten Wohnens zuteil geworden ist, entspricht auch tatsächlich im Wesentlichen nicht einer rechtlichen Betreuung, sondern dem betreuten Wohnen. Durch die Betreuung abgedeckt ist nach Auffassung der Kammer allein die Bearbeitung der Post. Wie sich der Bestellungsurkunde entnehmen lässt, besteht eine Befugnis zum Empfang der Post. Der Betreuer könnte somit veranlassen, dass jedenfalls die wichtige Post unmittelbar an ihn und nicht an den Kläger gerichtet wird. Die auf die Bearbeitung der Post verwandte Zeit daher nach Auffassung der Kammer nicht als erforderlich anzuerkennen und nicht zu vergüten. Von dem Zeugen ist für die Bearbeitung der Post ein zeitlicher Aufwand von 15 bis 20 Minuten in der Woche veranschlagt worden. Unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Stunden lässt sich allerdings feststellen, dass der von dem Zeugen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche jeweils geschätzte zeitliche Aufwand zu hoch bemessen ist. Nach Auffassung der Kammer ist es daher sachgerecht, von den Zeiten auszugehen, die auch der Beklagte in dem Schriftsatz vom 23.07.2012 angesetzt hat. Für die Bearbeitung der Post waren dies wöchentlich 10 Minuten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rund 42 Wochen lang Leistungen erbracht worden sind, sind dies insgesamt 7 Stunden, die vorliegend im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu vergüten sind.
21Die Kosten für die übrigen 24,33 geleisteten Fachleistungsstunden sind demgegenüber von dem Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.