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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Hilfsfall T1 erbrachten Aufwendungen für die Zeit vom 10.05.2006 bis 07.03.2007 i.H.v. 35.386,55 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 85 % und die Beklagte trägt 15 % der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für die vollstationäre Unterbringung im Hilfefall des Beigeladenen für die Zeit vom 10.05.2006 bis 31.05.2010.
3Der Beigeladene, geboren am 07.03.1986, besuchte zunächst die Grundschule, später ab der 5. Klasse die Sonderschule, die er mit dem Hauptschulabschluss Klasse 9 abschloss. Später legte er im Berufsvorbereitungsjahr den Hauptschulabschluss Klasse 10 ab. Im August 2005 begann der Beigeladene im Jugenddorf G eine Ausbildung zum Tischler. In dieser Zeit konsumierte der Beigeladene regelmäßig Drogen und es kam wiederholt zu aggressiven Impulsdurchbrüchen. Das Ausbildungsverhältnis wurde schließlich zum 15.01.2006 gekündigt. Da der Beigeladene Suizidgedanken äußerte, war er in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der S. Die S teilten in ihren Berichten vom 13.02.2006, 22.03.2006 und 06.04.2006 die Diagnosen einer emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, einer leichtgradigen intellektuellen Minderbegabung, Cannabismissbrauch und einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit. Weiter wurde ausgeführt, im Vordergrund stünde die Persönlichkeitsstörung und das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom. Der Beigeladene sei aufgrund seiner intellektuellen Minderbegabung sowie seiner reduzierten Belastungsfähigkeit nicht in der Lage, außerhalb einer geschützten Umgebung zu leben. Die Unterbringung in einer stationären Dauereinrichtung mit einem engen strukturierten Rahmen sei geboten.
4Den Antrag des Beigeladenen auf Hilfe nach § 41 Sozialgesetzbuch Achter Teil — Kinder-und Jugendhilfe- (SGB VIII) vom 23.01.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2006 ab. Es sei im Rahmen der Jugendhilfe nicht möglich, adäquat auf die nicht unerhebliche Drogenproblematik des Beigeladenen einzugehen.
5Mit Datum vom 28.04.2006 stellte der Beigeladene bei dem Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten für seinen stationären Aufenthalt im B. Der Beigeladene war dort am 10.05.2006 zur stationären Betreuung aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung zur Betreuung für seelisch behinderte, massiv verhaltensauffällige Erwachsene zwischen 16-30 Jahren (Leistungstyp 16).
6Mit Bescheid vom 04.05.2006 erklärte sich der Kläger bereit, die Kosten des Aufenthaltes
7des Beigeladenen im Wohnheim T3 des B ab Aufnahmetag (10.05.2006) als zuständiger Leistungsträger zu übernehmen. Gleichzeitig meldete er bei der Beklagten vorsorglich einen Erstattungsanspruch an.
8Mit Schreiben vom 13.10.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, nach erfolgter Prüfung der Unterlagen sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen rein seelisch behinderten Jugendlichen handele, der die Voraussetzungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIll erfülle. Die Unterbringung des Beigeladenen im Wohnheim T3 sei nicht aufgrund einer Drogenproblematik erfolgt, sondern wegen seiner instabilen Persönlichkeit, seines ausgeprägten Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms. Der Beigeladene bedürfe einer sozialen und lebenspraktischen Nachreifung in einem eng strukturierten Rahmen.
9Mit Schreiben vom 28.11.2006 lehnte die Beklagte eine Erstattung von Kosten ab. Es handele sich bei dem Beigeladenen um einen mehrfach behinderten jungen Menschen, der nach dem Attest der S vom 06.04.2006 und des Hilfeplans des B vom 24.07.2006 der Hilfe in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe mit dem Leistungstyp LT 10 NRW bedürfe; dieser Leistungstyp bezeichne Wohnungsangebote für Erwachsene mit geistiger Behinderung und hohem sozialen Integrationsbedarf.
10Der Kläger hat am 26.1.2007 Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln erhoben. Die Beklagte sei zur Erstattung der Aufwendungen gemäß §§ 102ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch —Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- (SGB X) verpflichtet, denn sie sei vorrangig leistungsverpflichtet. Bei der Drogenerkrankung des Beigeladenen handele es sich um eine rein seelische Behinderung, welche in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII falle. Die Unterbringung des Beigeladenen im Wohnheim sei nur aufgrund seiner seelischen. Behinderung und nicht aufgrund einer geistigen Behinderung erforderlich gewesen, die Unterbringung solle der Nachreifung seiner Persönlichkeit dienen. Maßnahmen für junge Menschen, die seelisch behindert seien, fielen in den vorrangigen Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe.
11Auf Nachfrage des VG Köln hat der Kläger mitgeteilt, seinen Erstattungsanspruch auf § 102 SGB X stützen zu wollen. Daraufhin hat das VG Köln mit Beschluss vom 12.02.2007 den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 10.05.2006 bis zum 31.05.2010 im Hilfefall T1 erbrachten Aufwendungen in Höhe von 238.786,88 Euro erstatten.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung lägen nicht vor.
17Ein Anspruch nach § 102 SGB X käme nicht in Betracht, denn der Kläger habe nicht nach außen zu verstehen gegeben, dass er die Leistungen für einen anderen Leistungsträger erbringe.
18Auch die Voraussetzungen nach § 104 SGB X lägen nicht vor. Nach Überprüfung des Hilfefalls habe sie — die Beklagte - sich für zuständig erachtet und den Antrag beschieden. Deshalb sei die spätere Leistungserbringung durch den Kläger im Verhältnis zu ihr ohne Rechtsgrund erfolgt. Sie sei rechtzeitig tätig geworden, so dass für den Kläger keine Veranlassung für die Hilfegewährung bestanden habe. Ihm sei insbesondere bekannt gewesen, dass sie die Hilfegewährung abgelehnt habe. Der Beigeladene hätte daher gegen ihren Ablehnungsbescheid weiter vorgehen müssen bzw. der Kläger hätte den bei ihm eingereichten Antrag des Beigeladenen vom 28.4.2006 zuständigkeitshalber an sie weiterleiten müssen. Stattdessen habe der Kläger ein Verfahren gewählt, dass die Regelung des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) nicht vorsehe und habe als nachrangiger Leistungsträger neben ihr als vorrangiger Leistungsträger entschieden und Hilfe bewilligt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger könne daraus nicht erwachsen. Andernfalls würde ihre ablehnende Entscheidung ignoriert werden und der Kläger könne eine Entscheidung treffen, die zu ihren Lasten ginge.
19Der Kläger hat erwidert, es sei davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte auch den weitergeleiteten Antrag abschlägig bescheiden würde. Es sei daher von einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten durch Weiterleitung des Antrages abgesehen worden und wegen der besonderen Dringlichkeit die Hilfe vorläufig gewährt worden. Dass er nicht endgültig als zuständiger Träger geleistet habe, sei der Beklagten erkennbar gewesen, weil er unter dem 04.05.2006 bei ihr einen Erstattungsanspruch angemeldet habe.
20Das Gericht hat von Amts wegen Dr. C, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aus T4, mit der Untersuchung des Beigeladenen beauftragt. Der Sachverständige hat den Beigeladenen am 06.11.2009 untersucht und in seinem Gutachten vom 30.11.2009 als Diagnosen mitgeteilt: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, leichte intellektuelle Minderbegabung (IQ 85-90).
21Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, die Behinderung entstehe durch die Kombination aus psychischer Erkrankung und primärer Minderbegabung. Es stehe außer Zweifel, dass Art und Umfang der psychischen und geistigen Beeinträchtigungen des Beigeladenen nachhaltige negative Folgen für sein Sozialleben und seine gesamte Existenz hätten. Die Unterbringung im B sei erforderlich gewesen. Auch sei die psychische Belastbarkeit noch nicht ausreichend, um den Beigeladenen in einer anderen Weise (z.B. betreutes Wohnen) unterzubringen. Aus der Lebens- und Krankengeschichte lasse sich ableiten, dass der Beigeladene nur unter Anleitung und Führung psychisch und sozial nicht „aus der Spur gerate". Der Förderungsplan für noch 2¬3 Jahren in der aktuellen Einrichtung erscheine realistisch. Erst dann werde der Beigeladene psychisch so stabil sein, dass er ein Leben in eigener Wohnung mit ambulanter Betreuung bewältigen könne.
22Die Beklagte hat vorgetragen, aus dem Gutachten von Dr. C nicht hinreichend klar, ob es sich bei der geistigen bzw. psychischen Minderbelastbarkeit um eine wesentliche Behinderung handele. Vertrete man einen Hilfebedarf des Beigeladenen, so wäre dieser aufgrund der Kombination aus geistiger und psychischer Erkrankung im Sinne einer Mehrfachbehinderung vom Kläger zu decken, da dieser gemäß § 10 Abs. 4 5GB VIll vorrangiger Leistungsträger sei.
23Der Kläger hat erwidert, dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass die Unterbringung im Wohnheim des B nicht wegen der leichten geistigen Minderbegabung (keine geistige Behinderung), sondern wegen der emotional instabilen Persönlichkeit, die für das Vorliegen einer wesentlichen seelischen Behinderung spräche, erforderlich gewesen sei.
24Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Leistungsklage ist teilweise begründet.
27Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung des Beigeladenen in der Zeit vom 10.05.2006 und bis zum 07.03.2007 (Vollendung des 21. Lebensjahres des Beigeladenen) in Höhe von 35.386,55 Euro. Darüber hinaus besteht kein Erstattungsanspruch. Insoweit war die Klage abzuweisen.
28Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht — wie der Kläger meint - aus § 102 SGB X, sondern aus § 104 SGB X.
29Ein Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X scheidet vorliegend aus, weil die Bewilligung der zu erstattenden Leistungen vom Kläger nicht als vorläufige Leistung im Sinne des § 102 SGB X gekennzeichnet worden ist. Der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, muss im entsprechenden Bewilligungsbescheid deutlich gemacht werden und damit nach außen erkennbar sein. Andernfalls wäre eine Abgrenzung des Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X von den anderen Erstattungsansprüchen nicht möglich. Zudem liegt keine vorläufige Leistung im Sinne des § 102 SGB X vor, wenn der zuständige Leistungsträger bereits einen Antrag des Leistungsempfängers (bindend) abgelehnt hat und ein anderer Leistungsträger gleichwohl die Leistung erbringt (vgl. von Wulffen, SGB X, § 102 Rdn. 6). In dem Bewilligungsbescheid vom 04.05.2006, mit dem der Kläger die Kosten für die Heimunterbringung des Beigeladenen übernommen hat, fehlt es an einer Kenntlichmachung der bewilligten Leistungen als vorläufige Leistung, vielmehr hat der Kläger dargelegt, die Kosten werden von ihm als zuständiger Leistungsträger übernommen. Darüber hinaus hatte die Beklagte die beantragten Leistungen bereits mit Bescheid vom 22.03.2006 abgelehnt, wenngleich dieser Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen war.
30Der Erstattungsanspruch des Klägers kann aber auf § 104 SGB X gestützt werden.
31§ 104 SGB X normiert den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und .2 SGB X). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X).
32Die Beklagte war für die Leistungserbringung im Hilfefall des Beigeladenen in der Zeit vom
3310.05.2006 bis 07.03.2007 vorrangig und der Kläger nachrangig verpflichtet. Das ergibt sich
34aus § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII, denn die vollstationäre Unterbringung des Beigeladenen in der Einrichtung des B war bzw. ist allein aufgrund seiner seelischen Behinderung erforderlich.
35§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Leistungen nach diesem Buch den Leistungen nach dem Zwölften Buch vorgehen. Abweichend von diesem Grundsatz gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem Achten Buch vor.
36Dem im Zeitpunkt der Heimaufnahme 20 Jahre alten Beigeladenen stand ein Anspruch auf Hilfe wegen seiner seelischen Behinderung nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 35a SGB VIII bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres am 7.3.2007 gegen die Beklagte zu.
37Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt (…). Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten u.a. §§ 33-36. Hier war die Beklagte verpflichtet, dem Beigeladenen, der unter einer wesentlichen seelischen Behinderung litt und weiterhin leidet, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der vollstationären Heimunterbringung zu erbringen.
38Der Beigeladene litt in der Zeit von Mai 2006 bis März 2007 und leidet weiterhin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus sowie einer leichten intellektuellen Minderbegabung. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Attesten der S vom 13.02.2006, 22.03.2006 und 06.04.2006 sowie aus dem vom Gericht eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten von Dr. C vom 30.11.2009.
39Nach § 3 Nr. 4 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO) sind
40Persönlichkeitsstörungen seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 SGB XII zur Folge haben können. Sofern Persönlichkeitsstörungen eine klinische Behandlung oder eine ständige schützende Betreuung notwendig machen, wird davon ausgegangen, dass eine wesentliche seelische Behinderung eingetreten ist (Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 3 EingIH-VO § 3 Rdn. 9). Das liegt hier vor: Der Kläger ist wegen der Persönlichkeitskörung stationär in der
41Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der S für die Dauer von über drei Monaten behandelt worden. Im weiteren ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. C, dass der Beigeladene aufgrund der deutlich krankheitsbedingten psychischen emotionalen Minderbelastbarkeit nur unter Anleitung und Führung psychisch und sozial „in der Spur bleibt", also einer ständigen Betreuung bedarf. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass bei dem Beigeladenen eine wesentliche seelische Behinderung vorliegt, die den Eingliederungsbedarf nach § 35a SGB VIII ausgelöst hat. Es bestand bzw. besteht im Fall des Beigeladenen aufgrund der psychischen Störung ein Bedarf an einer vollstationären Unterbringung in einer geeigneten Hilfeeinrichtung, weil die psychische Belastbarkeit nicht ausreichend war bzw. ist, um den Beigeladenen in einer anderen (kostengünstigeren) Form unterzubringen. Das ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. C, der zudem ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wohnheimunterbringung des Beigeladenen erforderlich war bzw. ist. Im Wohnheim T3 des B konnte bzw. kann der entsprechende Bedarf auch fachgerecht gedeckt worden, denn bei der Einrichtung handelt es sich um eine zur Betreuung für seelisch behinderte, massiv verhaltensauffällige junge Erwachsene zwischen 16 und 30 Jahren.
42Wegen der wesentlichen seelischen Behinderung stand bzw. steht dem Beigeladenen aber auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zu. Denn nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen zur Eingliederungshilfe zu Lasten des Sozialhilfeträgers, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der aufgrund der wesentlichen seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehende Eingliederungsbedarf in Form der vollstationären Heimunterbringung ist deckungsgleich mit dem nach dem Jugendhilferecht.
43Der Beklagte als Träger der Jugendhilfe war aber in der Zeit vom 16.05.2006 bis zum 07.03.2007 für die Leistungserbringung vorrangig zuständig. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Nur dann, wenn (auch) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gewährt werden, gehen diese den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Die Regelung eines Vor- und Nachrangs zwischen den Leistungen nach der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Nur wenn Jugendhilfeleistungen nach dem. SGB VIII mit den in § 10 .Abs. 4 Satz 2 SGB VIII genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe wegen körperlicher oder geistiger Behinderung konkurrieren, ist die Sozialhilfe vorrangig.
44Ein solches Konkurrenzverhältnis bestand im Fall des Beigeladenen nicht. Denn er war nicht wesentlich körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht. Es lag bzw. liegt insbesondere bei dem Beigeladenen keine wesentliche geistige Behinderung vor, die ursächlich für einen Eingliederungsbedarf in Form der stationären Heimunterbringung sein könnte. Im Fall des Beigeladenen ist von Seiten der S und des Sachverständigen Dr. C übereinstimmend eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung diagnostiziert worden. Dr. C hat nach testpsychologischer Untersuchung dem Beigeladenen einen IQ von 85-90 attestiert. Aufgrund dieser 1Q-Werte kann von einer wesentlichen geistigen Behinderung des Beigeladenen nicht gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW besteht bei einem Kind bzw. Jugendlichen mit einem I0 von 55 bis 69 eine leichte geistige Retardierung, die im Allgemeinen Lernbehinderung genannt wird. Bei den oberhalb dieser Stufe mit einem IQ zwischen 70 und 84 anzusiedelnden Personen kann von einer geistigen Behinderung nicht mehr gesprochen werden (OVG NRW Urteil vom 20.2.2002 -12 A 5322/00- mit Verweis auf: Kehrer, Geistige Behinderung und Autismus, Verlag Trias 1995, 3. 16). Der Beigeladene, bei dem ein IQ von 85-90 festgestellt worden ist, gehört daher nicht zum Personenkreis der geistig Behinderten und infolgedessen kann auch kein Bedarf auf Eingliederungshilfe wegen einer wesentlichen geistigen Behinderung festgestellt werden. Der Beigeladene ist folgerichtig auch nicht in einer Eingliederungseinrichtung für geistig behinderte Menschen aufgenommen und betreut worden, sondern in einer Einrichtung, die seelisch behinderte und verhaltensauffällige Personen betreut. Die wesentliche seelische Behinderung des Beigeladenen war bzw. ist für seine Heimunterbringung allein ursächlich. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres war daher die Beklagte als Jugendhilfeträger vorrangig für die Leistungserbringung entsprechend §§ 41, 35a SGB VIll zuständig. Die Voraussetzungen der Hilfegewährung nach Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 41 SGB VIII waren gegeben, weil der Beigeladene als junger Volljähriger aufgrund seiner individuellen Mangelsituation Hilfe in Form der Heimunterbringung zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigte.
45Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ab dem 07.03.2007 steht dem Kläger kein Erstattungsanspruch mehr gegen die Beklagte zu, weil diese ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Leistung nach §§ 41, 35a SGB VlIl verpflichtet war bzw. ist.
46Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIll soll die Hilfe für junge Volljährige nur in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden. Ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer, schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VW genannten Ziele vorliegt, der durch die Gewährung von Hilfe für einen begrenzten Zeitraum gefördert werden kann. Die Situation des Beigeladenen ließ zwar eine Weiterführung von Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung über das 21. Lebensjahr hinaus als notwendig und zweckmäßig erscheinen, um ihn weiter zu fördern. Allerdings war und ist diese Förderung nicht nur für einen begrenzten Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sondern fortlaufend, über Jahre hinweg bis zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich. Der Sachverständige Dr. C hat insoweit in seinem Gutachten vom 30.11.2009 dargelegt, dass der Plan zur Förderung des Beigeladenen zukünftig noch für weitere zwei bis drei Jahre in der Einrichtung B realistisch erscheint, bevor der Beigeladene hinreichend psychisch stabil ist, dass er ein Leben in eigener Wohnung mit ambulanter Betreuung bewältigen kann. Mit Blick auf die in der Vergangenheit jahrelang andauernde sowie die aktuell und zukünftig weiter bestehende Notwendigkeit der Heimunterbringung des Beigeladenen kann von einer Hilfe in zeitlich begrenztem Rahmen nicht ausgegangen werden, so dass eine Weitergewährung von Jugendhilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus
47wegen des fehlenden Tatbestandsmerkmals des begrenzten Zeitraums ausscheidet. Zwar
48besteht die Prognose, dass die Heimbetreuung dazu führen kann, dass der Beigeladene in
49Zukunft das Heim verlassen und in einer eigenen Wohnung leben kann. Dies ist aber erst
50nach einer jahrelangen Heimbetreuung nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erreichen und zudem wird der Beigeladene zukünftig weiterhin auf ambulante Betreuung (betreutes Wohnen) als Eingliederungsmaßnahme angewiesen sein. Der Hilfebedarf des Beigeladenen ist daher nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr als jugendhifferechtlicher Bedarf nach § 41, 35a SGB VIII sondern als Eingliederungsbedarf nach den Vorschriften der §§ 53ff SGB X11 zu werten.
51Der Erstattungsbetrag für die erbrachten Aufwendungen des Klägers in der Zeit vom 16.05.2006 bis zum 07.03.2007 errechnet sich unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge vom 16.01.2007 und 01.07.2010 wie folgt:
52erbrachte Eingliederungshilfe — Sozialhilfe -
5310.05.2006 bis zum 30.11.2006
54(Kindergeld bereits abgezogen) 24.150,88 Euro
55Zwischensumme 1 24.150,88 Euro
5612/2006 3782,42 Euro
571/2007 3785,87 Euro
582/2007 3428,51 Euro
593/2007 854,87 Euro (3785, 87 Euro geteilt durch 31 Tage gleich 122,12 Euro pro Tag x 7 Tage)
60Zwischensumme 2 11.851,67 Euro
61abzüglich Kindergeld für 12/06-3/07 616,00 Euro
62Zwischensumme 3 11.235,67 Euro
63Gesamtsumme
64(Zwischensumme 1 plus Zwischensumme 3) 35.386.55 Euro.
65Schließlich steht dem Erstattungsanspruch, des Klägers aus § 104 SGB X nicht entgegen, dass die Beklagte die Leistungen gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid vom 22.3.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.5.2006 abgelehnt hatte und dieser Bescheid später in Bestandskraft erwachsen ist. Auch scheidet der Erstattungsanspruch nicht aus, weil der Kläger den Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 28.4.2006 nicht an die Beklagte weitergeleitet hat. Leitet ein Rehabilitationsträger den Antrag nicht weiter, wird bzw. ist er für die Feststellung der Rehabilitationsleistung im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller bzw. Rehabilitanten zuständig. Die unterlassene Weiterleitung des Antrages führt aber im Innenverhältnis nicht dazu, dass der unzuständige Rehabilitationsträger die aufgewandten Kosten endgültig tragen muss. Die unterlassene Weiterleitung führt allein dazu, dass der angegangene Leistungsträger gegenüber dem Antragsteller/Rehabilitanten die Rehabilitationsleistung festzustellen hat und ihm gegenüber dauerhaft zuständig bleibt. Das heißt im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter als Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 5 Nr. 4 , 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX ) bleiben die Zuständigkeitsregelungen aus den speziellen Leistungsgesetzen maßgeblich, da kein sachlicher Grund besteht, im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander eine ungerechtfertigte Lastenverschiebung ohne Ausgleich bestehen zu lassen. Denn die Regelungen des § 14 SGB IX bezwecken allein den Schutz des Antragstellers/Rehabilitanten vor einem Zuständigkeitsstreit der Behörden; der Streit zweier Leistungsträger soll nicht auf dem Rücken des Antragstellers ausgetragen werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er hätte den Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 28.4.2006 an die Beklagte weiterleiten müssen, denn die Beklagte hatte mit Bescheid vom 23.1.2006 bereits deutlich gemacht hat, die beantragte Eingliederungshilfe abzulehnen_ Bei dieser Sachlage machte eine erneute Vorlage des Antrages des Beigeladenen bei der Beklagten keinen Sinn und wäre zu Lasten des Beigeladenen, der einen Anspruch auf Gewährung der Hilfeleistungen hatte, gegangen.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger nur in geringem Umfang mit seiner Klageforderung Erfolg hatte.
67Rechtsmittelbelehrung:
68Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
69Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
70Landessozialgericht
71Nordrhein-Westfalen,
72Zweigertstraße 54,
7345130 Essen,
74schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
75Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
76Sozialgericht Köln,
77An den Dominikanern 2,
7850668 Köln,
79schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
80Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
81Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
82Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
83Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.