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Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Gründer eines medizinschen Versorgungszentrums (im folgenden: MVZ) für Labordiagnostik in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Köln sein bzw. die entsprechende Zulassung beanspruchen können. Die Klägerin zu 1) ist seit 01.10.2005 zugelassene Leistungserbringerin nach § 126 SBG V (Lieferantin diverser Hilfsmittel), während der Kläger zu 2) ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes MVZ für Laboratoriumsdiagnostik in Augsburg ist. Mit Beschluss vom 18.01.2006 hat der Beklagte das MVZ für Laboratoriumsmedizin Köln GbR ... als MVZ zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gesellschafterinnen sind die Fachärztin für Laboratoriumsmedizin und Transfusionsmedizin Dr ... sowie die Fachärztin für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Dr ... Am 17.07.2006 schlossen die Kläger einen Gesellschaftsvertrag, in dessen Präambel folgendes ausgeführt ist:
3"Die Vertragsparteien (im folgenden "Gesellschafter") führen das bisherige medizinische Versorgungszentrum für Laboratoriumsdiagnostik ... Augsburg fort. Herr Dr. med ..., der das zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründete medizinische Versorgungszentrum nach dem Ausscheiden der Mitgesellschafter ab 01.07.2005 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens weitergeführt hat, hat dieses zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Kommanditist in die ... GmbH & Co. KG eingebracht. Die Vertragsparteien betreiben das Medizinische Versorgungszentrum aufgrund der folgenden Regelung in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts."
4Gewinn und Verlust der Gesellschaft stehen ausschließlich der Klägerin zu 1) zu, die allein am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Am 25.08.2006 schlossen die Kläger einen weiteren Gesellschaftsvertrag zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums für Labordiagnostik ..., dessen Präambel u.a. lautet:
5"Die Gesellschafter führen das durch Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der KV Nordrhein vom 18.01.2006 als Leistungserbringer zugelassene medizinsche Versorgungszentrum für Laboratoriumsmedizin in Köln GbR fort. Frau Dr ...hat als bisherige am Vermögen des MVZ allein beteiligte Gesellschafterin ihre Gesellschaftsanteile an dem MVZ zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Kommanditistin in die ...GmbH & Co. KG eingebracht. Sie scheidet ebenso wie die bisherige weitere Gesellschafterin, Frau Dr ..., aus der Gesellschaft aus und wird zukünftig in dem MVZ als angestellte Ärztin tätig. Die Vertragsparteien betreiben das MVZ aufgrund der folgenden Regelungen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts."
6Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums, insbesondere die fachübergreifende Teilnahme an der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärzte. Die Beiträge der Gesellschafter werden ausschließlich durch Dienstleistungen im nichtärztlichen/kaufmännischen Bereich erbracht. Zur Erbringung ärztlicher Leistungen sind die Gesellschafter nicht berechtigt und verpflichtet. Die Gesellschaft hat einen ärztlichen Leiter, der die Geschäfte im ärztlichen Bereich führt und in seiner Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und weisungsfrei ist. Er hat in allen medizinischen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den ärztlichen Mitarbeitern und dem medizinischen Hilfspersonal.
7Nachdem die Beigeladene zu 5) bezüglich verschiedener Punkte Bedenken angemeldet hatte, lehnte der Zulassungsausschuß für Ärzte Köln mit Beschluss in der Sitzung vom 20.09.2006 den Zulassungsantrag ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin zu 1) als Gründungsmitglied handele es sich um eine Kommanditgesellschaft. Als Gründer eines MVZ als Unternehmen mit angestellten Ärzten komme jedoch lediglich eine juristische Person des Privatrechts (GmbH, AG) in Betracht. Handelsgesellschaften dürften die ärztliche Versorgung im Rahmen von § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) nicht erbringen. Darüber hinaus könne ein MVZ nicht Gründer eines MVZ sein, zumal der Tätigkeitsbereich des beantragenden MVZ in Augsburg liege und die andere Gründerin über eine Zulassung für Aschaffenburg im Bereich der Gruppe 2 der Hilfsmittel verfüge. Solchen Gründern fehle es am notwendigen örtlichen Bezug zur Leistungsberechtigung, so dass sie wie nicht zugelassene Dritte zu behandeln seien. Hiergegen haben die Kläger Widerspruch erhoben und ausgeführt, die Klägerin zu 1) verfüge unstreitig über eine Zulassung als Hilfsmittellieferant und damit auch über die nach § 95 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 SGB V geforderte Gründereigenschaft. Es müsse zwischen der Gründereigenschaft, der Organisationsform und der Betriebsebene im Rahmen des § 95 SGB V unterschieden werden. Das zu gründende MVZ bediene sich der Organisationsform einer GbR. Im übrigen werde die ärztliche Tätigkeit nicht durch die Gründer des MVZ ausgeführt, so dass hier zur Gründung die gesamte Bandbreite privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden könne. § 95 Abs. 1 SGB V gehe als lex spezialis dem § 1 Abs. 2 BÄO vor. Diese Vorschrift sei keine Verbotsnorm, sondern habe lediglich deklaratorischen Inhalt. Die Gesellschafter des MVZ müssten nicht selbst ärztlich oder auf sonstige Weise tätig werden. Das MVZ Augsburg sei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und verfüge über die Gründereigenschaft des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Dabei spiele die Tatsache, dass der örtliche Tätigkeitsbereich in Augsburg liege, keine Rolle. Entscheidend sei, dass auf der Betreiberebene die Tätigkeit ausschließlich durch angestellte Ärzte vor Ort ausgeführt werde und nicht durch die Träger oder deren Gesellschafter. Die Beigeladene zu 5) hat im Vorverfahren ausgeführt, ein MVZ könne nicht in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft betrieben werden, weil der ärztliche Beruf kein Gewerbe sei. Es sei deshalb nicht zulässig, dass eine Handelsgesellschaft Gründerin eines MVZ sei und damit maßgeblichen Einfluß auf das MVZ habe. Bei dem Gesellschaftsvertrag der Kläger falle auf, dass die Klägerin zu 1) dominiere, wie sich z.B. aus der Regelung zur Beteiligung an Gewinn und Verlust ergebe, so dass das geplante MVZ durch die Klägerin zu 1) geführt werde. Der Gesellschaftsvertrag enthalte auch keine ausreichende Regelung zur Stellung des ärztlichen Leiters. Nach einer Vertagung und Nachforschung in Parallelverfahren hat der Beklagte schließlich in seiner Sitzung vom 19.09.2007 den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den gesetzlichen Bestimmungen bewirke die Zulassung eines MVZ, das die dort angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung seien und dass das zugelassene MVZ insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet sei. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorung seien verbindlich. Die Kläger hätten die Zulassung eines MVZ in Form einer GbR beantragt. Letztere sei keine juristische Person, sondern eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Sie könne jedoch als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegen stünden. Sie könne Mitglied einer juristischen Person oder einer anderen GbR sein, sich an einer AG beteiligen und sei allgemein parteifähig. In einem Parallelverfahren habe der Beklagte klargestellt, dass vieles dafür spreche, dass der Gesetzgeber nur solchen Betreibern die Zulassung zur Gründung eines MVZ habe ermöglichen wollen, die den Grundregeln der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet seien. Nach § 1 BÄO dürfe ärztliche Versorgung (hierzu gehöre auch die Versorgung durch ein MVZ) nicht als Handelsgeschäft erbracht werden. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine essentielle Grundregel vertragsärztlichen Berufsrechts. Dass dies uneingeschränkt auch für ein MVZ gelte, ergebe sich aus § 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V, wonach nicht nur die angestellten Ärzte, sondern auch das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet sei und die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung verbindlich seien. Während die GmbH gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlichen zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden könne, sei eine OHG ausdrücklich eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sei und eine KG eine solche, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt sei (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Im übrigen fänden auf die KG die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung. Es handele sich um den Betrieb eines Handelsgewerbes, also um ein Tätigwerden im Rechtsverkehr, das dem Grundsatz des § 1 BÄO entgegen stehe. Dieses Handelsgewerbe gehe auch nicht dadurch unter, dass sich eine KG mit anderen natürlichen, juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zu einer GbR zusammenschließen. Dabei ergebe sich aus den Präambeln der Gesellschaftsverträge vom 17.07. und 25.08.2006, dass es sich bei allen Gesellschaftern, welche ihr Vermögen auf die Klägerin zu 1) übertragen hätten, um Kommanditisten handele und nur die Klägerin zu 1) Komplementärin sei, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Synlab GmbH sei, welche wiederum nur beschränkt hafte. Zugelassene Hilfsmittelerbringer könnten jedenfalls dann nicht Gründer eines MVZ sein, wenn diese letztlich ein ausschließlich auf Gewinn ausgerichtetes Handelsgewerbe betreiben würden. Rechtsformen, welche wie die OHG oder KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet seien, würden als potentielle Gründer schlechthin ausscheiden, weil die ärztliche Leistung nach allgemeinem Rechtsverständnis nicht als Handelsware betrachtet werden könne.
8Gegen diesen ihnen am 06.11.2007 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 04. des Folgemonats Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren und haben geltend gemacht, § 1 Abs. 2 BÄO habe nur deklaratorischen Inhalt und sei keine Verbotsnorm. Die Kläger seien hier Gründer in Form einer GbR. Die Gesellschafter des MVZ nähmen an der vertragsärztlichen Versorgung gar nicht teil, sondern nur die angestellten Fachärzte. Die von der Beklagten vorgenommene rechtliche Vermengung der Gründereigenschaft mit der Organisationsform und der Betriebsebene sei unzulässig. Eine Dominanz der Klägerin zu 1) finde sich lediglich auf der Ebene der Vermögensbeteiligung. Die vermögensrechtliche Struktur habe jedoch auf die Organisationsform und auf die Betriebsebene keinerlei Einfluß. Selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen könnten von den Klägern - auch ohne rechtliche Verpflichtung - vorgelegt werden. In der Folgezeit haben die Kläger eine neue Bestellungsvereinbarung bzw. einen Entwurf vorgelegt, welche zwischen den Klägern und Frau Dr ... als ärztlicher Leiterin abgeschlossen werden soll.
9In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend erklärt, die Klägerin zu 1) vertreibe verschiedene Hilfsmittel, u.a. aus dem Laborbereich, aber auch z.B. Rollstühle. Das ursprüngliche MVZ für Labordiagnostik in ... werden derzeit noch von Frau Dr ... und Frau Dr ...betrieben. In der hier streitigen Gründungsform hätten die Kläger bundesweit circa 1 Dutzend MVZ gegründet, was jeweils bereits von den Zulassungsausschüssen gestattet worden sei.
10Die Kläger beantragen,
11den Beschluss des Beklagten vom 19.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das MVZ für Labordiagnostik ... GbR, ... mit den Gründern ... GmbH & Co. KG und MVZ Laboratoriumsdiagnostik GbR, ..., zuzulassen.
12Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte hält seinen angefochtenen Beschluss für rechtmäßig.
15Die Beigeladene zu 5) hat im wesentlichen ausgeführt, eine GmbH & Co. KG könne nicht Gründerin eines MVZ sein, weil sie bereits Kraft ihrer Rechtsform eine Gewerbetreibende sei. Nach § 1 Abs. 2 BÄO sowie § 1 Abs. 1 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte sei der ärztliche Beruf kein Gewerbe. Aus diesem Grunde könnten MVZ nicht in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft (OHG und KG, also auch GmbH und Co. KG) betrieben werden. Ebenso wenig sei es zulässig, dass eine Handelsgesellschaft Gründerin eines MVZ sei und damit maßgeblichen Einfluß auf das MVZ habe, da sonst das Verbot des Betreibens eines MVZ in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft ins Leere laufen würde. Dies werde gerade im vorliegenden Fall deutlich. Bei dem Gesellschaftsvertrag der Klägerinnen falle auf, dass die Klägerin zu 1) dominiere. So stehe das Ergebnis der Gesellschaft ausschließlich der Klägerin zu 1) zu, während der Kläger zu 2) lediglich eine Haftungsvergütung in Höhe von 2.400 Euro pro Jahr erhalte. Eine Abfindung erhalte in Folge der vertraglichen Regelungen lediglich die Klägerin zu 1). Bei der Gesamtbewertung des Vertrages falle auf, dass letztlich das geplante MVZ durch die Klägerin zu 1) geführt werde. Nach Auffassung der Beigeladenen zu 5) sei allerdings die Gründung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH zulässig. Dabei handele es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Dass die Gründung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts möglich sei, ergebe sich jedoch bereits ausdrücklich aus § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V, wonach für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts Voraussetzung sei, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben müssten. Bereits aus der Gesetzesbegründung zur Einführung der Regelungen über die MVZ sei zu entnehmen, dass solche als juristische Personen (z.B. als GmbH) oder als Gesamthandsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) betrieben werden könnten. Bei der Klägerin zu 1) handele es sich jedoch nicht um eine juristische Person. Nach Vorlage der neuen Vereinbarung zwischen den Klägern und Frau Dr ... hat die Beigeladene zu 5) erklärt, die Bedenken gegen die Stellung der ärztlichen Leiterin seien nun ausgeräumt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Zulassungsakte der Kläger Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der angefochtene Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 19.09.2007 entspricht der Sach- und Rechtslage und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss des Beklagten aus der Sitzung vom 19.09.2007 (§ 136 Abs. 3 SGG), welchen in vollem Umfang gefolgt wird. Nach § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V können sich MVZ aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von Leistungserbringern gegründet werden, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. Welche Organisations-/Gründungsform der Gesetzgeber für zulässig erachtet hat, ist dem Gesetz nur mittelbar zu entnehmen; so ist im § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der derzeit gültigen Fassung geregelt, dass für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts außerdem Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ abgeben. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzesbegründung GKV-Modernisierungsgesetz-BT-Ds 15/1525 , zu Nr. 74 ( § 95) wird diesbezüglich ausgeführt: "Neben den Vertragsärzten können künftig auch medizinische Versorgungszentren mit den Vertragsärzten gleichberechtigt als zugelassene Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Medizinische Versorgungszentren müssen fachübergreifend tätig sein. Medizinische Versorgungszentren können als juristische Personen, z.B. als GmbH oder als Gesamthandgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) betrieben werden. Sie dürfen nur von Leistungserbringern, die an der medizinischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen, gegründet werden. An der Versorgung nehmen die Leistungserbringer entweder im Status der Zulassung (z.B. Vertragsärzte, Krankenhäuser, Heilmittelerbringer), im Status der Ermächtigung oder über Verträge (z.B. häusliche Krankenpflege, Apotheken) teil. Durch die Beschränkung auf die im System der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Leistungserbringer soll sichergestellt sein, dass eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung der Zentren gewährleistet wird. Diese Gründungsvoraussetzung ist auch Voraussetzung für den Fortbestand des Zentrums ..." Eine Handelsgesellschaft wie die Klägerin zu 1) ist in den Gesetzesmaterialien mithin nicht erwähnt. Die Klägerin zu 1) ist im Handelsregister eingetragen und kann demnach gemäß § 5 HGB nicht geltend machen, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe ist. Hingegen kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden (vgl. § 1 GmbHG). Anders als die OHG/GmbH & Co. KG ist die GmbH als erlaubte Gründungsform in den Gesetzesmaterialien und auch in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V als mögliche Gründungsform erwähnt.
19In diesem Zusammenhang ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass ein MVZ selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und demgemäß die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärzliche Versorgung verbindlich sind (§ 95 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, Satz 3 SGB V). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine bestimmte Organisationsform bei der Gründung eines MVZ zulässig ist, sind mithin alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung heranzuziehen. So bestimmt § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO), dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte - BO NRW). Nach § 3 Abs. 2 BO NRW ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit unter anderem gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BO NRW dürfen Ärzte ihren Beruf allein oder in Gemeinschaft in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Nach § 23 Abs. 1 BO NRW gelten die Regeln dieser Berufsordnung auch für Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben. Mit den vorstehend zitierten Regelungen kann es nach Auffassung der Kammer nicht vereinbart werden, wenn Ärzte bei einer Handelsgesellschaft angestellt sind und letztere in Form eines MVZ selbst vertragsärzliche Tätigkeit entfalten will. Wie das dargestellte vertragliche Geflecht zwischen den Klägern eindrucksvoll belegt, dominiert die Klägerin zu 1) durch die ausschließliche Beteiligung am Gewinn und Verlust im neu zu gründenden MVZ. Eine echte Gesamthandgemeinschaft, wie sie in den Gesetzesmotiven als zulässige Gründungsform eines MVZ erwähnt ist, liegt hier mithin nicht vor. Nach Überzeugung der Kammer ist die von den Klägern gewählte Gründungs-konstruktion weder mit den Vorstellungen des Gesetzgebers noch mit dem ärztlichen Berufsrecht zu vereinbaren. Der Beschluss des Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Streitwertbeschluss beruht auf dem Gerichtskostengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts. Nach der Rechtssprechnung des BSG ist in Zulassungssachen der Überschuss aus den Gesamteinnahmen und den Betriebs-ausgaben innerhalb von 3 Jahren maßgeblich (grundsätzlich also: entsprechend den Angaben der Kläger 918.542,00 Euro x 6 Halbjahre). Im sozialgerichtlichen Verfahren kann der Streitwert jedoch maximal auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt werden (§ 52 Abs. 4 GKG).