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Die Bescheide der Beklagten vom 23.01.1996, 15.04.1996 und 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1996 werden insoweit aufgehoben, als sie die it bis 28.02.1996 einschließlich betreffen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 02.02.1996 aufgehoben hat.
3Der verheiratete Kläger ist Vater einer Tochter und beantragte im Anschluss an die Beendigung der Referendarzeit Arbeitslosenhilfe.
4Mit Bescheiden vom 21.12.1995 und 09.01.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Arbeitslosenhilfe bis 28.12.1996 in Höhe von wöchentlich 259,80 DM. Die Ehefrau des Klägers hatte zu dar Zeit kein Einkommen.
5Im Januar 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seiner Frau durch Bescheid vom 08.01.1996 ein Habilitationsstipendium im Rahmen des Lise-Meitner-Programms bewilligt worden war. Auf den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen. Das Stipendium von insgesamt 3.900,-- DM monatlich setzte sich zusammen aus einem Grundbetrag von 3.400,-- DM, einem Sach- und Reisekostenzuschuss von 200,-- DM und einem Kinderbetreuungszuschlag von 300,-- DM. Die Bewilligung erfolgte für die Dauer von zwei Jahren. Die Höhe des Grundbetrages richtet sich ausschließlich nach dem Lebensalter des Stipendiaten. Der Familienstand ist unerheblich. Nach den Richtlinien zu diesem Hochschulsonderprogramm begründet das Stipendium kein Arbeitsverhältnis, es ist kein Entgelt im Sinn von § 14 SGB IV unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und ist steuerfrei nach § 3 Nummer 44 EStG. Die Richtlinien enthalten auch Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen andere Zahlungen angerechnet werden. Im Bewilligungsbescheid heißt es ausdrücklich, dass ein Zuschuss zu den notwendigen Versicherungen wie Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung nicht gewährt werde.
6Daraufhin erteilte die Beklagte unter dem 23.01.1996, 15.04.1996 und 02.05.1996 Änderungsbescheide, mit welchen sie letztendlich die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 02.02.1996 aufhob, weil unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sei.
7Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Stipendiums. In keinem Fall dürfe der volle Betrag angerechnet werden sondern allenfalls der Grundbetrag von 3.400,-- DM. Weiterhin mussten Werbungskosten abgezogen werden. Der Anrechnung des Stipendiums stehe § 138 Absatz 3 AFG entgegen. Die Leistung sei allein dafür bestimmt, seiner Frau bei der Finanzierung der Habilitationsschrift zu dienen. Das Stipendium diene nicht der Sicherung der allgemeinen Lebensführung. Das Fehlen des Verheiratetenzuschlages, wie er sonst im öffentlichen Recht gezahlt werde, zeige, dass das Stipendium nicht für die Erfüllung ehelicher Unterhaltspflichten gewährt werde.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei dem nach § 138 Absatz 2 AFG zu berücksichtigenden Einkommen müsse es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handeln. Zugrunde gelegt werden müsse der Grundbetrag von 3.400,-- DM. Unter Abzug der anerkennungsfähigen Aufwendungen von 667,84 DM verbleibe es bei der fehlenden Bedürftigkeit. Der Betrag von 51,-- DM an Lebensversicherung könne nicht abgezogen werden.
9Gegen die Bescheide der Beklagten vom 23.01.1996, 15.04.1996 und 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1996 - zugestellt am 05.06.1996 - richtet sich die am 04.07.1996 erhobene Klage. Der Kläger verbleibt dabei da angesichts des besonderen Charakters des Stipendiums eine Berücksichtigung als anrechenbares Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht erfolgen dürfe.
10Es handele sich bei dem Stipendium angesichts seiner konkreten Ausgestaltung um eine zweckgebundene Leistung zur Berufsausbildung.
11Seit 01.03.1996 ist der Kläger als Rechtsanwalt tätig.
12Der Kläger beantragt,
13die Bescheide der Beklagten vom 23.01.1996, 15.04.1996 und 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1996 insoweit aufzuheben, als sie den Zeitraum bis 28.02.1996 einschließlich betreffen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verbleibt bei ihrer im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung.
17Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, Stammnummer: 905361, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschwert, da diese rechtswidrig sind. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis 28.02.1996 einschließlich sind nicht gegeben.
20Da im Übrigen alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Person des Klägers in der streitigen Zeit gegeben waren, war nur noch darüber zu entscheiden, ob die Bedürftigkeit angesichts des Stipendiums, das die Ehefrau des Klägers bezogen hat, entfallen ist.
21Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.
22Der Anrechnung steht § 138 Absatz 3 Ziffer AFG entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen zweckgebundene Leistungen insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung.
23Bei dem Stipendium handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung zur Berufsausbildung.
24Das folgt nicht allein schon daraus, dass es in den Richtlinien zu diesem Hochschulprogramm ausdrücklich heißt, dass es sich bei dem Stipendium nicht um Entgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt und dass die Leistung steuerfrei ist. Diese beiden Kriterien führen noch nicht zu einer Zweckgebundenheit im Sinne der Anrechnungsfreiheit. Das gleiche gilt für die Aussage, dass das Stipendium kein Arbeitsverhältnis begründet. Das nach § 138 AFG im Rahmen der Bedürftigkeit bei der Arbeitslosenhilfe anzurechnende Einkommen ist nicht beschränkt auf steuerpflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des SGB IV.
25Dass das Stipendium nicht der allgemeinen Lebensführung dient und daher nicht auf Ansprüche des Ehepartners in Zusammenhang mit Unterhalt angerechnet werden kann, ergibt sich vielmehr aus folgendem: Die Höhe des Stipendiums orientiert sich ausschließlich am Lebensalter des Stipendiaten, nicht aber an dem Familienstand. Daraus folgt, dass mit dem Geld nur der eigene Lebensunterhalt zum Zweck der zügigen und zielgerichteten Erstellung der Habilitationsschrift abgedeckt werden soll. Des Weiteren ist es für den Grundbetrag unerheblich, ob ein Kind vorhanden ist. Unterhaltsleistungen für das Kind führen nicht zu einer Erhöhung des Grundbetrages. Es wird lediglich ein Kinderbetreuungszuschuss pauschal in bestimmter monatlicher Höhe bewilligt. Damit werden die Kosten teilweise abgegolten, die ausschließlich dadurch entstehen, dass wegen der Anfertigung der Habilitationsschrift eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Der Grundbetrag von 3.400,-- DM dient in keiner Weise
26auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von Kindern.
27Die Begrenztheit des Stipendiums zeigt sich auch darin, dass von der Hochschule selbst als "notwendig" bezeichnete Versicherungen, wie Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung nicht im Stipendium enthalten sind sondern der Betreffende dafür aus anderen Mitteln die Kosten aufbringen muss. Eine Ausnahme gilt nur für alleinerziehende Mütter, denen wird je nach Kinderanzahl ein Krankenversicherungszuschuss bewilligt.
28Die Zielgerichtetheit ergibt sich aus dem im Bewilligungsbescheid ersichtlichen Verpflichtungen, die der Stipendiat - hier die Ehefrau des Klägers - zu erfüllen hat. Die Bedingungen orientieren sich an der Zielsetzung des Lise-Meitner-Programms der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Die Vergabe der Habilitationsstipendien an hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen ist Bestandteil der frauenfördernden Maßnahmen, mit dem die Landesregierung die Situation von Frauen an den Hochschulen verbessern will (vgl. Zielsetzung des Programms in der Anlage zum Bewilligungsschreiben im November 1995).
29Die im Programm vorgesehenen Möglichkeiten der Anrechnung von Leistungen Dritter schließt die Zweckgebundenheit nicht aus. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Stipendium, das den notwendigen Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums sichern soll, unterschiedlich in der Höhe ist, je nachdem ob der Lebensunterhalt nicht von anderer Seite ganz oder teilweise bestritten wird. Das Einnahmen aus nichtwissenschaftlicher Tätigkeit in voller Höhe auf den Grundbetrag angerecht werde, ist auch sachgerecht, denn an für sich hat der Habilitant sich voll und ganz der Erstellung der Habilitationsschrift zu widmen und nicht unbedingt zum Beispiel die volle Förderungsdauer ausschöpfen müssen. Anders ist es bei Einnahmen aus wissenschaftlicher Tätigkeit. Diese dienen ja wiederum im weiteren Sinne auch der Habilitation. Das Beamtinnen und Angestellten die beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder einem gleichgestellten Arbeitsverhältnis Übergangsgelder erhalten, die Stipendiumszahlung erst nach Ablauf des Zeitraums, für den Übergangsgeld gezahlt wird, aufgenommen wird, spricht nicht für die Anrechnung. Auch hier handelt es sich um Leistungen Dritter, allerdings zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Übergangsgelder verfolgen einen allgemeinen Zweck, sind aber nicht auf ein bestimmtes Vorhaben des Betreffenden zugeschnitten oder exakt begrenzt. Der Erhalt des Übergangsgeldes führt auch nicht etwa dazu, dass das Übergangsgeld nunmehr dem Charakter eines Stipendiums hätte, sondern schließt lediglich den Bezug des Stipendiums ganz oder teilweise aus.
30Auch der Umstand, dass das Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz durchaus als Einkommen im Sinne von § 138 AFG anzusehen ist, spricht nicht für eine Anrechenbarkeit des Stipendiums. Dabei ist nämlich wesentlich zu berücksichtigen, dass das Unterhaltsgeld als Lohnersatzfunktion durchaus der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes dient und in der Höhe abhängig ist vom Familienstand. Wie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe richtet sich die Höhe des Unterhaltsgeldes nach § 44 AFG in der Prozentzahl danach, ob der Teilnehmer mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, oder ob sein Ehegatte diese Voraussetzung erfüllt. Dieser Personenkreis erhält 67 vom Hundert die übrigen Teilnehmer 60 vom Hundert. Der sich daraus ergebene konkrete Leistungssatz wiederum orientiert sich nach der Lohnsteuerklasse, die wiederum vom unter anderem vom Familienstand abhängt. Das ist der Unterschied zum Stipendium das - wie oben dargelegt - im Grundbetrag unabhängig vom Familienstand und Elternschaft ausschließlich nach dem Lebensalter berechnet wird (vgl. im Ergebnis Gagel Anmerkung 88 zu § 138 AFG).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
34Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
35schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
36Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln,
37schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
38Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
39Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
40Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.