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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 SO 256/24

Datum:
08.08.2025
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 2 SO 256/24
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2025:0808.S2SO256.24.00
 
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte ist zur Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Unterbringung des Herrn N C, geboren am 00.00.0000, im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 im Umfang von 333.918,87 EUR verpflichtet.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung der der Klägerin seit dem 01.01.2025 entstehenden Kosten der Unterbringung des Herrn N C, geboren am 00.00.0000, in einer besonderen Wohnform bis zur Fallübernahme durch den Beklagten verpflichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 333.918,87 EUR festgesetzt.

 
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