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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Altersrente ab Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten in Höhe von 29.826,34 Euro, sowie in der Zukunft ab Dezember 2023 in Höhe von monatlich 962,14 Euro.
3Der Klägerin wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom Familiengericht S vom 25.02.2021 (Az. 72 F 3/19) im Wege des Versorgungsausgleichs ein Rentenwert des Ehemannes in Höhe von 25,855 Entgeltpunkten bezogen auf den 31.07.2017 übertragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Entgeltpunkte bezog die Klägerin keine Rente, sie erwarb mit dem Versorgungsausgleich ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 23.11.2022 erstmals rentenrelevante Entgeltpunkte und einen potenziellen Anspruch auf Auszahlung von Rentenleistungen durch die Beklagte:
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Die entsprechende Rechtskraftmitteilung ging bei der Beklagten am 10.11.2022 ein. Am 24.11.2022 wurde die Klägerin über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs informiert.
6Dort heißt es insbesondere:
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Mit Schreiben vom 30.11.2022 wurde die Klägerin wie folgt informiert:
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Ebenfalls übersendet wurden an die Klägerin die notwendigen Vordrucke:
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Statt der Übersendung der notwendigen Informationen für die Rentenantragstellung führte die Tochter der Klägerin im Namen der Klägerin unter dem 28.01.2023 aus:
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Mit Schreiben vom 24.05.2023 wies die Beklagte darauf hin, dass nach § 19 SGB IV Leistungen der S grundsätzlich nur auf Antrag erbracht werden. Bereits mit Schreiben vom 30.11.2022 seien die notwendigen Antragsvordrucke zugesandt worden. Es werde darum gebeten, diesen Antrag auf Altersrente (V0100) vollständig auszufüllen und an die Beklagte zu senden.
15Unter dem 31.07.2023 erinnerte die Beklagte erneut an die Übersendung der notwendigen Vordrucke für die Rentenantragstellung. Insbesondere wies die Beklagte im Rahmen dieses Schreibens auf Folgendes hin:
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Darüber hinaus hieß es dort:
18„Wir bitten um Zusendung des vollständig ausgefüllten Antrages zur Bewilligung einer Altersrente (Vordruck R0100), siehe hierzu unser Schreiben vom 30.11.2022 und vom 24.05.2023. Erhalten wir bis zum 29.8.2023 keine Antwort von Ihnen, werden wir die Leistung ganz versagen.“
19Eine vollständige Antragstellung unterblieb weiterhin.
20Mit Bescheid vom 21.09.2023 versagte die Klägerin eine Rentenzahlung zugunsten der Klägerin aufgrund fehlender Mitwirkung.
21Mit Schreiben vom 02.10.2023 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die im Rahmen der Rentenantragstellung begehrten Daten bereits vom Familiengericht zu erheben seien.
22Die Klägerin hat am 15.11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus:
23„Wie das Gericht dem ebenfalls als Anlage beigefügten Schreiben und der dortigen Berechnung der Beklagten vom 30.11.2022 entnehmen kann, war die Beklagte von vornherein nicht bereit die Vorgaben des § 52 Abs.1 S.3 SGB VI zu erfüllen und hält daran trotz ausdrücklichem Hinweis, dass die entsprechende Aufklärung bereits in vollem Umfang (und vor dem Hintergrund der Vorgaben zur Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts gemäß § 220 FamFG) erfüllt, und auch dem Antragserfordernis durch die Vorgaben des § 223 FamFG für einen Versorgungsausgleich genüge getan wurde, fest umso die Klägerin um die ihr zustehenden Rechte zu betrügen. […] Aufgrund dessen und wegen der sich aus der Beteiligteneigenschaft der Beklagten gemäß § 219 FamFG ergebenden Bindungswirkung ist die Beklagte zur Zahlung der oben genannten Beträge seit Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die Klägerin verpflichtet. […] Dies gilt umso mehr als, wenn es tatsächlich zu den hier von der Beklagten erwähnte Einschränkungen des Versorgungsausgleiches für die Klägerin kommen würde, die der Bindungswirkung unterliegende Beklagte rechtzeitig, spätestens mit Zustellung des Urteils, hätte intervenieren müssen um, wegen Nichterfüllbarkeit der Halbteilungsvorgaben, gemäß § 27 VersAusglG entweder den Versorgungsausgleich ganz entfallen, oder jedenfalls maßgeblich ändern zu lassen.“
24Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2024 wies die Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass ohne ihre Mitwirkung nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf die begehrte Rente bestehe. Besondere Umstände, in ihrem Fall im Rahmen des Ermessens zu einer anderen Entscheidung führen könnten, lägen nicht vor.
25Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
26die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2024 seit Rechtskraft des Versorgungsausgleichs Regelaltersrente in Höhe von 29.826,34 Euro, sowie in der Zukunft ab Dezember 2023 monatlich 962,14 Euro Regelaltersrente Rente aus Versorgungsausgleich zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
28die Klage abzuweisen.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
30Entscheidungsgründe:
31Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsform angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Das Gericht hat den Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheids insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins am 04.06.2024 ausreichend rechtliches Gehör gewährt und darauf hingewiesen, dass keine Erfolgsaussicht gesehen werde. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 105 SGG steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein Gerichtsbescheid erlassen oder mündlich verhandelt wird (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 105 Rn. 9). Das Gericht hält vorliegend den Erlass eines Gerichtsbescheids für angemessen. Hinzu kommt, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Zwingende Gründe, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat keinerlei Schwierigkeiten, sich schriftlich verständlich zur Sache zu erklären.
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Die, nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 06.02.2024 nunmehr, zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 21.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2024 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die begehrten Rentenleistungen waren zu versagen.
34Gegen die Versagung von Leistungen nach erfolglosem Widerspruch ist nur die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft. Die gerichtliche Überprüfung im Rahmen der Anfechtungsklage beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 SGB I bei Erlass des Bescheides erfüllt waren. Ein über die Aufhebung des Verwaltungsakts hinausgehendes schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besteht grundsätzlich nicht, da Streitgegenstand nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten im Verwaltungsverfahren ist (Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66 SGB I, Rn. 44).
35Die Klägerin begehrt die Zahlung von Altersrente, verweigert jedoch eine Rentenantragstellung. Der Beginn der Rentenzahlung ist in § 19 SGB IV i. V. m. § 99 SGB VI geregelt. So heißt es in § 99 Abs. 1 SGB VI:
36Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
37Die Versagungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 21.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2024 (§ 136 Abs. 3 SGG).
38Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin: Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I) innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Voraussetzung für den genannten Rentenbeginn ist, dass die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats beantragt wird, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Rentenbeginn ist also nicht nur von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch vom Zeitpunkt des Rentenantrags abhängig. Neben der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist nach § 99 Abs. 1. S. 1 der Rentenantrag für den Beginn der Rentenzahlungen maßgeblich. Mit dem Inkrafttreten des § 19 Satz 1 SGB IV und des § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 wurde das Rentenantragsprinzip eingeführt. Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich und konstitutiv. Der Antrag hat daher die Funktion einer weiteren Anspruchsvoraussetzung. In Abkehr vom früheren Recht ist daher seit Inkrafttreten des SGB VI nunmehr auch für die Gewährung von Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ein Antrag erforderlich.
39Der sachliche Anwendungsbereich von Absatz 1 wird durch den Begriff „Rente aus eigener Versicherung“ definiert und bezieht sich daher auf alle Rentenarten dieses Typs, also insb. auf alle Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Das Antragsprinzip gilt nur dann nicht, wenn die Regelaltersrente im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente zu gewähren ist (§ 115 Abs. 3 SGB VI, Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 22.05.2024), Rn. 34)
40Danach genügt die Rechtskraftmitteilung eines Versorgungsausgleiches nicht, sondern es ist erforderlich, dass ein Antrag, wie er insbesondere mit dem übermittelten Formular R0100 gestellt werden kann, an die Beklagte überreicht wird.
41Für eine Rentenzahlung vor Antragstellung sind keine gesetzlichen Grundlagen ersichtlich.
42Die Klägerin ist auch auf die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung (§ 66 Abs. 3 SGB I) hingewiesen worden.
43Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.