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Das Verfahren S 42 VG 28/19 wird bis zu einer Feststellung des Beklagten, ob die vom Kläger angeführten Medikamentenmissbräuche während seines Aufenthaltes im G als Taten im Sinne des OEG anzuerkennen sind, ausgesetzt.
hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 20.12.2021 durch die Vorsitzende, Richterin Q, beschlossen:
2Das Verfahren S 42 VG 28/19 wird bis zu einer Feststellung des Beklagten, ob die vom Kläger angeführten Medikamentenmissbräuche während seines Aufenthaltes im G als Taten im Sinne des OEG anzuerkennen sind, ausgesetzt.
3Gründe
4Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
5Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger stützt sein Klagebegehren insbesondere auf Geschehnisse im G in F in den 1960er Jahren, speziell auch auf an ihm durchgeführte Medikamententests. Sowohl im Rahmen des Verwaltungs- als auch des Widerspruchsverfahrens machte er einen Medikamentenmissbrauch im G geltend. Die streitgegenständlichen Bescheide verhalten sich jedoch nur über Taten, die im Kinderheim N geschehen sind (für 2-3 Stunden auf den Knien verharren; Baden in einer eiskalten Wanne für 15-30 Minuten; 1-2 Schläge auf den nackten Po von anderen Heimkindern und den Schwestern). Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass die vom Kläger behaupteten Medikamentenmissbräuche nicht von den streitgegenständlichen Bescheiden erfasst sind.
6Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind prozessökonomische Gründe und die Interessen der Beteiligten (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 114 Rn. 7). Der Beklagte hat über mögliche Taten im G noch gar keine Entscheidung getroffen, so dass diese auch nicht Gegenstand der hiesigen gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Bescheide sein können. Gegenstand wären nur die Taten im Kinderheim N. Da sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers jedoch ergibt, dass er insbesondere vor dem Hintergrund der Vorkommnisse im G Ansprüche geltend machen will, hält das Gericht eine Aussetzung zur Vermeidung von Doppelarbeit für sachgerecht. Demgegenüber hat der Nachteil einer weiteren Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens und damit die Verzögerung einer Entscheidung über die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche zurückzutreten.
7Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens mit gerichtlicher Verfügung vom 25.11.2019 angehört worden. Dabei ist das Einverständnis der Beteiligten für eine Aussetzung nicht erforderlich.
8Nach Abschluss des o.g. Verfahrens wird das Klageverfahren wieder aufgenommen.
9Rechtsmittelbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
11Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
12schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
13Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
14schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
15Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
16- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
17- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
18Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
19Ab dem 1. Januar 2022 gilt ergänzend:
20Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).