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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, nachfolgend BK 2109) und ihre Entschädigung streitig.
3Der Kläger ist 0000 geboren und verheiratet. Er arbeitete in der Zeit von 1979 bis 1982 als Auszubildender im Dachdeckerhandwerk, in der Zeit von 1982 bis 1999 als Dachdeckergeselle und seit 2000 als Dachdeckermeister, zuletzt als selbstständiger Dachdecker. Im November 2018 wurde bei dem Kläger ein Nierenzellkarzinom festgestellt und von der Beklagten wie eine BK gem. § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 7. Buch 1321 (SGB VII) seit dem 27.10.2018 entschädigt (Klageverfahren S 37 U 394/20). Der Kläger gab in der Folge seine persönliche Tätigkeit als Dachdecker auf; sein Betrieb besteht weiter und ist verpachtet.
4Bei dem Kläger wurden in 2011 Bandscheibenvorfälle in der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Deshalb erfolgte am 04.05.2011 die Anzeige über eine BK, die der Kläger als Unternehmer in eigenem Namen abgab. Der Kläger wies auf ständiges Heben und Tragen schwerer Gegenstände und Überkopfarbeiten während einer 30-jährigen Berufstätigkeit als Dachdecker hin. Unter Anderem lägen Bandscheibenvorfälle in mehreren Segmenten der HWS vor. Mit Bescheid vom 17.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2109 und ihre Entschädigung ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen bei dem Kläger nicht bestätigt werden könnten. Die hiergegen am 06.06.2013 erhobene Klage (S 37 U 177/13) wurde durch Urteil vom 16.12.2014 wegen des Nichtvorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 10 U 83/15) endete nach einem Hinweis des Senats vom 18.05.2015 zum Nichtvorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen durch Erledigungserklärung im Verhandlungstermin am 17.02.2016.
5In dem Klageverfahren S 7 U 282/14 - L 10 U 526/15 wegen der Anerkennung der BK 2108 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin am 04.10.2017 die erneute Prüfung der BK 2109 aufgrund der neuen Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates, die am 01.12.2016 bekannt gegeben worden waren.
6Die Beklagte zog die zur BK 2108 und 2109 aus August 2013 eingeholten Stellungnahmen und die Stellungnahmen zur BK 1301 und 1321 aus Januar 2017 bei. Danach holte sie die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition ihres Präventionsdienstes vom 14.05.2018 ein. Der Präventionsdienst gelangte unter Beachtung der wissenschaftlichen Stellungnahme zur BK 2109 (Bek. D. BMAS vom 01.12.2016 - IV a4-45222-2109) des Rundschreibens DGUV 0062/2017 vom 07.02.2017 zur wissenschaftlichen Stellungnahme BK 2109 und auf der Grundlage der Befragung des Klägers vom 28.05.2013, 22.07.2013 und 03.06.2013 zu der Einschätzung, für die Tätigkeiten als typischer Dachdecker oder mitarbeitender Dachdeckermeister seien Tragevorgänge mit Lastgewichten von mehr als 40 kg mit einer Mindesttragedauer von 30 Minuten/Arbeitsschicht auf der Schulter nicht zu erwarten. Die in der wissenschaftlichen Stellungnahme von Dezember 2016 ausgewiesene Mindestbelastungsdosis zur BK 2109 in Höhe von 44.000 kg x h oder 4,4 x 100 kg x h seien nicht erreicht bzw. überschritten.
7Mit Bescheid vom 19.06.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK 2109 ab. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger keinen ausreichenden Belastungen wie langjährigem, regelmäßigem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter mit ausdauernder Zwangshaltung der HWS mit einem Schichtanteil von 30 Minuten pro Tag reine Tragetätigkeit ausgesetzt gewesen sei. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 seien nicht erfüllt.
8Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, die erforderlichen 30 Minuten pro Tag reine Tätigkeit pro Schichtanteil werde nach seiner Auffassung erreicht.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
10Hiergegen hat der Kläger am 06.09.2018 Klage erhoben und vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 vor. Aufgrund der von dem Kläger in seiner Stellungnahme vom 07.12.2018 vorgetragenen Ausführungen holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme Arbeitsplatzexposition ihres Präventionsdienstes vom 30.04.2019 ein. Der Präventionsdienst ist hierin bei seiner Einschätzung vom 14.05.2018 verblieben.
11Auf der Grundlage einer Zeugenaussage von Herrn S F vom 02.03.2020, dem hierüber gefertigten Gesprächsprotokoll vom 03.03.2020 und unter Berücksichtigung der vom Zeugen am 08.03.2020 angefertigten Ergänzungen/Korrekturen und der bereits vorliegenden Unterlagen kam der Präventionsdienst in seiner von der Beklagten eingeholten Stellungnahme Arbeitsexposition zur BK 2109 vom 25.03.2020 zu dem Ergebnis, es ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Es verbleibe deshalb bei der Stellungnahme vom 14.05.2018.
12Das Gericht hat Beweis erhoben und ein orthopädisch-chirurgisches Fachgutachten von Dr. B vom 18.12.2020 eingeholt. Dr. B ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Kläger lägen erstmals im April 2011 diagnostizierte Bandscheibenvorfälle im Segment C5/6, C6/7 und ein kleinerer Vorfall im Segment C7/Th1 vor. Im Segment C3/4 und C54/5 lägen geringe Bandscheibenprotrusionen vor. Es liege bei dem Kläger kein typisches Schadensbild einer berufsbedingten Erkrankung der HWS vor, da es an einer besonderen Betroffenheit der mittleren HWS fehle. Ferner fehle es an einer typischen Verschleißproblematik im Segment L5/S1. Die festgestellte bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS des Klägers sei somit unter Abwägung der maßgeblichen Faktoren wahrscheinlich nicht wesentlich durch die berufliche Belastung des Klägers bedingt.
13Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schriftlich hierzu keine weitere Stellungnahme abgegeben.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2018 zu verurteilen, bei ihm die Berufskrankheit 2109 anzuerkennen und zu entschädigen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig, da weder die medizinischen noch die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2109 vorlägen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Akte S 37 U 177/13 - L 10 U 526/15 und S 7 U 282/14 - L 10 U 526/15 verwiesen. Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der bei ihm vorliegenden Erkrankung der HWS als BK 2109.
23Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und BKen (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). BKen sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
24Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind BKen nur diejenigen Krankheiten, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als solche bezeichnet sind (sog. Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleiden. Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und dass diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkung“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen, während für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit, genügt (st. Rspr. vgl. nur BSG, Urteile vom 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R -, vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R -, vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R -, vom 15.09.2011 - B 2 U 22/10 R und B 2 U 25/10 R -, vom 23.04.2015 - B 2 U 20/14 R -, vom 06.09.2018 - B 2 U 10/17 R - und vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R -, juris).
25Rechtsgrundlage für die Anerkennung der streitgegenständlichen BK ist § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. mit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I 1997, 2623). Die BK 2109 lautet: „Bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ In der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung der BKV vom 12.06.2020 (BGBl. I 2020 1248) wird die BK 2109 neu gefasst und lautet dann: „Bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben.“ Die Einführung der BK Nr. 2109 der Anlage zu BKV basiert im Wesentlichen auf den wissenschaftlichen Publikationen von Schröter und Rademacher (Die Bedeutung von Belastung und außergewöhnlicher Haltung für das Entstehen von Verschleißschäden der HWS, dargestellt an einem Kollektiv von Fleischträgern in: Zeitschrift für die gesamte Hygiene und ihre Grenzgebiete, 17, 1971, S. 841 ff., vgl. Merkblatts für die ärztliche Untersuchung, in Mehrtens/Brandenburger, die Berufskrankheitenverordnung (BKV), Kommentar, Stand 2/19, M 2109. Diese Autoren wiesen nicht nur auf die nach ihrer Auffassung beruflich verursachte höhere Quote von degenerativen Erkrankungen der HWS hin, sondern auch auf ein von der Normalbevölkerung abweichendes besonderes Verteilungsmuster der Bandscheibenerkrankungen. Während in der nicht belasteten Bevölkerung eine Erkrankung der Bandscheiben der HWS in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle in den Segmenten C 5/C 6, C 6/C 7 und C 4/C 5 auftritt, d. h. im unteren Drittel der HWS, erfolgt bei einer beruflich Teilverursachten Erkrankung einer Schwerpunktverlagerung dieser Veränderung in dem mittleren und oberen HWS-Bereich, also oberhalb von C 5/C 6 bis zu C 2/C 3.
26Der Kläger gehört zum versicherten Personenkreis da er seit 1979 als Dachdecker versichert war.
27Ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 erfüllt sind, kann die Kammer offen lassen. Denn vorliegend sind die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 nicht erfüllt.
28Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Streitverfahren, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Die Kammer hat keine Bedenken, sich für die Entscheidung des Rechtsstreits diesem Gutachten anzuschließen. Der Sachverständige hat sein Gutachten aufgrund einer eingehenden Untersuchung und unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten Beschwerden erstellt. Die im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden medizinischen Unterlagen sind von dem Sachverständigen bei der Befunderhebung und Diagnostik und späteren Beurteilung berücksichtigt worden. Für die Kammer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und frei von Widersprüchen.
29Diese Grundsätze zu Grunde gelegte liegen bei dem Kläger, dem Gutachten von Dr. B folgend, die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2109 nicht vor. Unstreitig liegt bei dem Kläger eine Betroffenheit der beiden unteren HWS Segmente C5/6 und C6/7, geringer das Übergangssegment C7/Th1 vor. Die Segmente C3/4 und C4/5 sind nicht erkennbar über die typische Altersnorm hinaus verändert. Damit sind die beiden unteren HWS Segmente des Klägers besonders betroffen. Einigkeit besteht, dass bei langjährig wiederkehrender Belastung der HWS durch das Tragen von schweren Lasten unter außergewöhnlicher Haltung des Kopfes nicht nur die unteren Bewegungssegmente gefährdet sind. Zug- und Kompressionskräfte im Bereich der Wirbelgelenksfacetten in Verbindung mit Seitverbiegung und -verdrehung tragen dazu bei, dass insbesondere oberhalb von C5/6 bis zu C2/3, degenerative Veränderungen beobachtet werden, die in der Allgemeinbevölkerung weniger häufig anzutreffen sind (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung in: Mehrtens/Brandenburg, die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Kommentar, Stand 2/19, M 2109, Seite 3 ff.). Die bei dem Kläger anzutreffende Verschleißproblematik in den unteren Segmenten C5/6 bis C6/7 entspricht damit nicht dem zu forderdernden typischen Schadensbild einer berufsbedingten Erkrankung der HWS. Des Weiteren fehlt es nach dem Gutachten von Dr. B an einer Verschleißproblematik im Segment L5/S1 an der Lendenwirbelsäule. Eine derartige Verschleißproblematik ist aber beim Tragen einer Last von 40 kg auf der Schulter zu erwarten, da sich durch eine derartige Tragebelastung für die Bandscheibe L5/S1 eine Druckkraft von 4000 Newton ergibt. Des Weiteren hat Dr. B darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger ausweislich der aufgenommenen Röntgenbilder sowie der vorliegenden Vorgutachten ein Verschleißleiden an HWS, BWS und LWS, ferner der Hüften, links mehr als rechts, im Sinne einer Polyarthrose bzw. einer anlagebedingten Neigung zu einem vorzeitigen Gelenkverschleiß ergibt. Damit spricht vorliegend kein Argument für eine berufliche Verursachung der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankung der HWS.
30Da bereits das Vorliegen der BK 2109 zu verneinen war, scheidet eine Entschädigung als BK 2109 ebenfalls aus.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.