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Der Antrag des Klägers, die Kosten der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Prof. Böwering-Möllenkamp und Dr. Puhlvers auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.
hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 19.05.2021 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht T, ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
2Der Antrag des Klägers, die Kosten der nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Prof. C und Dr. Q auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.
3Gründe:
4Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Gutachten von Prof. C und Dr. Q ist nicht begründet.
5Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 S. 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 109 Rn. 16a).
6Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachten von Prof. C und Dr. Q neue, für die Sachaufklärung entscheidende Gesichtspunkte aufgezeigt haben. Von einer „wesentlichen" Förderung der Sachverhaltsaufklärung kann unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nur dann ausgegangen werden, wenn zusätzliche neue Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Entscheidung führen können, die auf Grundlage des bis dahin gewonnenen Ermittlungsergebnisses - insbesondere des Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens und der im Gerichtsverfahren eingeholten Vorgutachten - nicht möglich gewesen wäre.
7Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte mit der Klage die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Der gemäß § 106 SGG gehörte Sachverständige Herr S hat dem Kläger ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen attestiert und somit die Einschätzung der Beklagten bestätigt. Die Sachverständigen Prof. C und Dr. Q haben sich dieser Einschätzung angeschlossen. Insbesondere sind für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht die Diagnosen, sondern die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend (vgl. Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021, § 43 SGB VI Rn. 63).
8Allein der Umstand, dass die weiteren, für ihn im Ergebnis ebenfalls negativen Gutachten von Prof. C und Dr. Q den Kläger möglicherweise von der Aussichtslosigkeit seines Prozessbegehrens überzeugt und ihn zur Klagerücknahme veranlasst haben, rechtfertigt es nicht, die Landeskasse mit den Kosten zu belasten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2008 - L 6 B 25/08 SB, m.w.N.).
9Rechtsmittelbelehrung
10Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
11Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
12schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
13Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
14schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
15Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
16- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
17- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
18Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.