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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 11.08.2020 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht T, für Recht erkannt:
2Die Klage wird abgewiesen.
3Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4Tatbestand:
5Die Beteiligten streiten über die Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
6Der 1954 geborene Kläger bezog von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 27.11.2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Ausübung einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Ab dem 01.07.2017 wurde diese Rente nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung aufgrund des sogenannten Flexirentengesetzes ab dem 01.07.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung geleistet. Auf seinen Antrag vom 11.09.2017 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass die persönlichen Entgeltpunkte falsch berechnet worden seien. Es seien lediglich die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit von Juni 2000 bis 2011 berücksichtigt worden. Dadurch würden die bisherigen Punkte die Punkte aus Beitragszeiten übersteigen. Die Punkte aus Beitragszeiten seien deshalb bei der Rentenberechnung nicht zusätzlich zu Grunde gelegt worden. Dadurch seien alle nach Renteneintritt erzielten Punkte weggefallen. Diese hätten zumindest hälftig berücksichtig werden müssen. Daraufhin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch die nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit zurückgelegten Rentenversicherungspflichtigen Zeiten berücksichtig worden seien. Dies sei der Anlage „Versicherungsverlauf sowie Entgeltpunkte für Beitragszeiten des Bescheides vom 13.12.2017“ zu entnehmen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2018 zurückgewiesen. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass die nach Eintritt des Leistungsfalles der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten im Versicherungskonto sowie bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtig worden seien. Für die Berechnung der Altersrente seien insgesamt 43,0033 persönliche Entgeltpunkte ermittelt worden. Da der Kläger zuvor eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung bezogen habe, werde bei der Berechnung der Altersrente geprüft, ob ein sogenannter „Besitzschutz“ nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI bei der Berechnung der Altersrente Anwendung finde.
7Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI würden, wenn innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung erneut eine Rente beginne, für die nachfolgende Rente die persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente zu Grunde gelegt, wenn diese höher seien als die neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkte. Dies sei im Falle des Klägers gegeben, da bei der ihm zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung insgesamt 44,5468 persönliche Entgeltpunkte zu Grund zu legen wären und die persönlichen Entgeltpunkte höher seien, als die für die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermittelten persönlichen Entgeltpunkte von insgesamt 43,0033. Zudem sei eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI bei der Berechnung einer Rente wegen Alters nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung einer Altersrente seien diese Zeiten stattdessen als Anrechnungszeit wegen Zurechnungszeit oder Rentenbezug zu berücksichtigen.
8Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22.11.2018 Klage erhoben.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10den Bescheid vom 13.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 aufzuheben und ihm eine vertragsmäßig höhere Rente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Im Erörterungstermin am 19.06.2019 wurde der Kläger eingehend auf die gesetzliche Berechnung einer Altersrente als Folgerente einer Rente wegen Erwerbsminderung hingewiesen.
14Die Beteiligten wurden schriftlich auf die Absicht des Gerichts durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG zu entscheiden hingewiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte die Streitsache durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und die Beteiligten auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klägerbevollmächtigte hat sich ausdrücklich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
18Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
19Der Kläger wird nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG durch den Bescheid der Beklagten vom 113.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2018 beschwert, da diese Bescheide rechtmäßig sind.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine andere Berechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
21Bei der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wurden die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI vollständig beachtet. Ein Berechnungsfehler ist nicht zu erkennen. Es wurden alle Versicherungszeiten des Klägers entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Im Einzelnen wird hierzu gem. § 136 Abs. 3 SGG vollumfänglich Bezug genommen auf die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.10.2018.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
25Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
26Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
27schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
28Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
29Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
30schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
31Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
32Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
33- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
34- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
35Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
36Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.