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Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
hat die 48. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen am 14.12.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht E, für Recht erkannt:
2Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
3Kosten werden nicht erstattet.
4Tatbestand:
5Der Kläger begehrt die Zahlung von 1.500 €, die Lieferung von medizinischen Hilfsmitteln, die Übernahme der Kosten für eine Ernährungsberatung und Krankengymnastik sowie die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe.
6Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
7Am 30.03.2019 um 10:32:09 Uhr erhob der Kläger unter Beifügung einer undatierten Klageschrift Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, mit welcher er folgende Klageanträge stellte:
81. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die medizinischen Hilfsmittel laut MDK Gutachten zu liefern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Ernährungsberatung und die Krankengymnastik zu übernehmen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Haushaltshilfe zu zahlen.
5. Die Beklagte hat die Zuzahlung mit 1 % für 2018 anzuerkennen und die Überzahlung auszuzahlen.
Diese Klage des Klägers wird unter dem Aktenzeichen S 17 KR 2025/19 geführt.
15Mit inhaltsgleicher Klageschrift hat der Kläger um 10:32:10 Uhr Klage vor dem Arbeitsgericht H erhoben. Am 21.05.2019 hat das Arbeitsgericht das „irrtümlich als Klageverfahren eingetragene“ Verfahren ausgetragen und an das Sozialgericht H zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Dort ist das Verfahren als Klageverfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen eingetragen worden.
16Das Gericht hat den Kläger unter dem 11.09.2019 darauf hingewiesen, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 17 KR 2025/19 vor dem hiesigen eingegangen sei, was dazu führe, dass das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der Kläger ist aufgefordert worden, die Klage zurückzunehmen. Darüber hinaus ist er hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
17Hierauf hat der Kläger am 23.09.2019 geantwortet, für eine Bearbeitung der gerichtlichen Anfrage sei es notwendig, eine Kopie der Klage S 17 KR 2025/19 und eine Kopie der Klage S 48 KR 2305/19 an ihn zu übersenden. Aufgrund des Zeitablaufs erscheine es fraglich, dass es sich bei den beiden Klageverfahren wirklich um denselben Sachverhalt handele. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid werde ausdrücklich widersprochen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsform angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Das Gericht hat den Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides insbesondere auch mit der Anhörungsmitteilung ausreichend rechtliches Gehör gewährt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 SGG steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein Gerichtsbescheid erlassen oder mündlich verhandelt wird (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 105, Rn. 9). Zwingende Gründe, eine mündliche Verhandlung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat keinerlei Schwierigkeiten, sich schriftlich verständlich zur Sache auszudrücken. Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht nicht entgegen, dass das Gericht die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, indem es dem Wunsch des Klägers auf Einreichung von Ablichtungen der Gerichtsakten S 48 KR 2305/19 und S 17 KR 2025/19 nicht nachgekommen ist. Über die gesamte Dauer des Rechtsstreits hatte der Kläger die Möglichkeit, von seinem Recht auf Akteneinsicht (§ 120 SGG) Gebrauch zu machen. Einen Antrag auf Akteneinsicht hat er zu keinem Zeitpunkt gestellt. Eine Belehrungspflicht über das Recht auf Akteneinsicht besteht für das Gericht nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 120, Rn. 3a).
21Die am 30.03.2019 um 10:32:10 erhobene Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig. Der Kläger hatte bereits am 30.03.2019 um 10:32:09 Klage (S 17 KR 2025/19) erhoben. Nach § 202 SGG iVm GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Dieser Wertung steht ein vom Kläger behaupteter zeitlicher Ablauf nicht entgegen. Tatsächlich sind die Klagen im Abstand von einer Sekunde anhängig gemacht worden. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Arbeitsgericht H (Telefaxschreiben vom 11.04.2019) die Abgabe an die 17. Kammer angeregt. Die Vermutung des Klägers, es handele sich nicht um denselben Streitgegenstand, ist nicht belegt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
25Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
26Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
27schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
28Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
29Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
30schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
31Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
32Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
33- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
34- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
35Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
36Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.